Selbstauskunft Unterhaltszahlungen

  • Hallo, eine Frage.
    Bei der Wohnungssuche ist ja die Regel meist eine Mieterselbstauskunft.
    Kann man die Frage nach Unterhaltszahlungen verschweigen bis zu einer bestimmten Höhe?
    Angaben von Unterhalt mindern ja oftmals die Chancen für einen Mietvertrag auch wenn man sich die Wohnung eigentlich leisten könnte.
    Gleiche Frage gilt für Kinder welche einen alle 2 Wochen besuchen und übernachten bzw. in den Ferien.

    Würde mich ueber eine Auskunft freuen.

    Danke

  • Hallo Greasecurlies,

    Du bist grundsätzöich nicht verpflichtet, irgendwelche Fragen zu beantworten. Wenn, dann solteste aber bei der Wahrheit bleiben.
    Eigene Kinder welche einen alle 2 Wochen besuchen und übernachten bzw. in den Ferien sind vom Vermieter zu tolerieren.

  • Hallo zusammen,

    Hallo Greasecurlies,

    Du bist grundsätzöich nicht verpflichtet, irgendwelche Fragen zu beantworten.

    ...richtig, aber dann bekommt er auch keine Wohnung...

    Sobald er eine Wohnung tatsächlich anmieten möchte, hat er Auskunft über seine finanzielle Situation zu geben, soweit sie für die Prüfung der Solvenz nötig sind. Dieses Recht steht dem Vermieter zu, ansonsten braucht er nicht an diesen Interessenten zu vermieten.

    Der Vermieter muss in die Lage versetzt werden können, zu prüfen, ob das Einkommen/bzw. die finanziellen Mittel des Interessenten ausreichen, um die Mietzahlungen zu stemmen. (einfach mal googlen, dazu gibts viele Infos im Netz)

    Wenn Greasecurlies schreibt, dass er sich -trotz Unterhaltszahlung- die Wohnung leisten kann, spricht also ja nichts entgegen, diese Unterhaltszahlungen mit anzugeben.

    Es kommt ja auch darauf an, WAS genau in der Selbstauskunft abgefragt wird. Wird denn direkt nach Unterhaltszahlungen gefragt oder nur nach dem Netto-Einkommen?

    Fragen zur finanziellen Situation müssen in der Selbstauskunft wahrheitsgemäß beantwortet werden, sonst riskiert man die Nichtigkeit des späteren Mietvertrages, wenn der Vermieter dies erkennt und den Mietvertrag anfechtet.

    Besuch kann ein Mieter prinzipiell immer empfangen, ohne den Vermieter zu fragen (bis zu 6 Wochen am Stück).

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

  • Hallo zusammen,


    ...richtig, aber dann bekommt er auch keine Wohnung...

    Sobald er eine Wohnung tatsächlich anmieten möchte, hat er Auskunft über seine finanzielle Situation zu geben, soweit sie für die Prüfung der Solvenz nötig sind. Dieses Recht steht dem Vermieter zu, ansonsten braucht er nicht an diesen Interessenten zu vermieten.

    Der Vermieter muss in die Lage versetzt werden können, zu prüfen, ob das Einkommen/bzw. die finanziellen Mittel des Interessenten ausreichen, um die Mietzahlungen zu stemmen. (einfach mal googlen, dazu gibts viele Infos im Netz)

    Wenn Greasecurlies schreibt, dass er sich -trotz Unterhaltszahlung- die Wohnung leisten kann, spricht also ja nichts entgegen, diese Unterhaltszahlungen mit anzugeben.

    Es kommt ja auch darauf an, WAS genau in der Selbstauskunft abgefragt wird. Wird denn direkt nach Unterhaltszahlungen gefragt oder nur nach dem Netto-Einkommen?

    Fragen zur finanziellen Situation müssen in der Selbstauskunft wahrheitsgemäß beantwortet werden, sonst riskiert man die Nichtigkeit des späteren Mietvertrages, wenn der Vermieter dies erkennt und den Mietvertrag anfechtet.

    Besuch kann ein Mieter prinzipiell immer empfangen, ohne den Vermieter zu fragen (bis zu 6 Wochen am Stück).

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo,

    die Frage nach etwaigen Unterhaltszahlungen gehört nicht zu den Fragen die ein Vermieter stellen darf, wenn der Mieter diese Fragen freiwillig gibt, dann steht das auf einem anderen Blatt.

    Wenn man vom Fach ist, sollte man das schon wissen.

    Hier nochmal zum Nachlesen:

    https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/datenschutz-we…mieter-stellen/


    Gruß
    BHSHuber

  • Hallo, BHSHuber,


    Wenn man vom Fach ist, sollte man das schon wissen.

    Warum liest du nicht selbst mal den Link, den du postest?

    Einkommensverhältnisse direkt bei der 1. Besichtgung oder Anfrage sind nicht erlaubt.

    KURZ VOR ANBAHNUNG DES MIETVERTRAGES, ist die Frage nach den Einommenverhältnissen jedoch sehr wohl erlaubt!

    Der Vermieter MUSSS in die Lage versetzt werden, die Mietzahlungsfähigkeit des potentiellen Mieters prüfen/nachvollziehen zu können. Dafür ist das "tatsächlich zur Verfügung stehende Geld" - anzugeben. Wenn das der Interessent nicht möchte, kann er auch nicht davon ausgehen, die Wohnungdennochzu bekommen. Zur Angabe gezwungen werden kann er also natürlich nicht - muss dann allerdings auch mit der Konsequenz leben, dass er keien Meitvertrag erhält.

    Bei den ganzen Fragen an die Mietinteressenten ist immer der ZEITPUNKT des Fragens zu beachten.

    Viele Grüße,
    anonym2

  • Hallo, BHSHuber,


    Wenn das der Interessent nicht möchte, kann er auch nicht davon ausgehen, die Wohnungdennochzu bekommen. Zur Angabe gezwungen werden kann er also natürlich nicht - muss dann allerdings auch mit der Konsequenz leben, dass er keien Meitvertrag erhält.

    Lies doch bitte selber mal dann wirst du sehen, dass das niemand in Abrede gestellt hat, dass der Mietinteressent unter Umständen die Wohnung nicht bekommt.

    Bei den ganzen Fragen an die Mietinteressenten ist immer der ZEITPUNKT des Fragens zu beachten.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Nein eben nicht, denn der Zeitpunkt ist völlig unerbeblich, die Frage darf ein Vermieter eben nicht stellen, zumindest dürfte nicht ob der Mieter hier bereitwillig darauf antwortet ist seine Entscheidung müssen tut er freilich nicht.

    ZITAT:

    Beantwortet der Mieter unzulässige Fragen des Vermieters unzutreffend, hat die für ihn keinerlei rechtliche Folgen. Insoweit wird ihm ein Recht zur Lüge zugestanden. ZITAT Ende.

    Hier mal ein kleiner Auszug was geht und was nicht:

    Gegenstand der Frage

    Zulässigkeit/Unzulässigkeit

    Identität des Mieters (z.B. Name, Vorname, derzeitige Anschrift, Telefon, Geburtsdatum) Zulässig
    Familienstand Strittig, nach herrschender Meinung zulässig (bejahend LG Landau, Urteil vom 22. Januar 1985 – 1 S 226/84)

    Anzahl der in die Wohnung einziehenden Familien– bzw. Haushaltsangehörigen Zulässig

    Einkommensverhältnisse Grds. zulässig, soweit sich die Auskunft auf den Nettoverdienst beschränkt. Die gesamten Vermögensverhältnisse brauchen nicht dargelegt zu werden.

    Gehaltsabrechnungen Zulässig

    Personalausweis- bzw. Passnummer Nach überwiegender Ansicht unzulässig; dennoch ist Vermietern zu raten, sich einen Ausweis vorlegen zu lassen.

    Notwendigkeit der Unterstützung des Sozialamtes, um die Miete aufbringen zu können Zulässig (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 27-08-1987 – 33 C 627/87-29). Es besteht darüber hinaus eine Aufklärungspflicht (s.u.).
    Beruf, Arbeitsverhältnis Zulässig (vgl. LG München I, Urteil vom 25.03.2009 – 14 S 18532/08)
    Arbeitgeber

    Nach nach herrschender Meinung zulässig (vgl. LG München I, Urteil vom 25.03.2009 – 14 S 18532/08)
    Einkommensverhältnisse von Angehörigen Grds. unzulässig; zulässig allerdings, wenn sie Mitmieter oder Bürgen sind

    Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzw. ab dem 1.1.2013 zu einer Vermögensauskunft Strittig, aber nach überwiegender Ansicht zulässig (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.12.2006 – 7 T 10477/06), sofern sich die Frage auf die letzten drei Jahre beschränkt.

    Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Zulässig (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 6. 5. 2008 – 5 U 28/08)

    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Zulässig (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 16. 11. 2005 – 6 T 312/05 u. 6 S 226/05).

    Früheres Mietverhältnis, insbesondere Grund für dessen Beendigung / Person und Anschrift des früheren Vermieters Unzulässig (vgl. AG Kerpen, Urteil vom5. 11.1987 – 6 C 249/85). Zulässig ist allerdings die Frage des Vermieters, ob zwischen ihm selbst und dem Mieter bereits früher ein Mietverhältnis bestand (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 4.6.1984- 7 S 10/84).

    Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen Zulässig, sofern es sich um berechtigte und offene Forderungen handelt (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 28.03.2008 Az.: 9 S 132/07).

    Bestehen einer Rechtsschutzversicherung Unzulässig

    Aufenthaltsstatus Unzulässig (vgl. AG Wiesbaden 31.7.1992, Az.: 98 C 251/92)

    Vorstrafen Grds. unzulässig (vgl. AG Rendsburg, Urteil vom 05. Juli 1990 – 3 C 241/90 ),es sei denn die Vorstrafe steht im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis.

    Ermittlungsverfahren Unzulässig (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 07. Mai 1992 – 49 C 88/92)

    Rechtliche Betreuung Unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1991 – 1 BvR 239/90)

    Krankheit /Behinderung Unzulässig

    Schwangerschaft Unzulässig

    Familienplanung /Kinderwunsch Unzulässig

    Beabsichtigte Haustierhaltung Zulässig, soweit deren Haltung verboten werden darf. Kleintiere müssen daher nicht angegeben werden, da deren Haltung nicht untersagt werden darf.

    Beabsichtigte Nutzung der Wohnung zu gewerblichen Zwecken Zulässig

    Religionszugehörigkeit Grds. unzulässig, (vgl. zur Wesentlichkeit der Religionszugehörigkeit: LG Köln, Urteil vom 08. November 1984 – 6 S 88/84) es sei denn, es handelt sich bei dem Vermieter um ein kirchliches Wohnungsunternehmen, dass die Aufgabe hat, Kirchenmitglieder mit Wohnraum zu versorgen.

    Nationalität Wird als „bedenklich“ eingestuft.

    Rasse/Hautfarbe Unzulässig

    Mitgliedschaft in einer Partei oder einem Mieterverein Unzulässig

    Rauchgewohnheiten Nach überwiegender Ansicht unzulässig, da das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört (vgl. BGH, Urteil vom 5. 3. 2008 – VIII ZR 37/07).

    Sexuelle Neigungen Unzulässig

    Hobbies und Musikgeschmack Unzulässig


    Gruß
    BHShuber

  • Kurz und bündig, im Zuge einer Mieter-Selbstauskunft kann/darf der VM alle erdenklichen Fragen stellen, nur müssen diese vom M.nicht, oder nicht korrekt beantwortet werden. Ausgenommen Fragen, die der Sicherstellung der Mietzahlung dienen,
    z.B. 1.Hinterlassen Sie Mietschulden
    2. Läuft gegen Sie eine Mietaufhebungs-od.Räumungsklage
    3. Liegen Gehaltspfändungen gegen Sie vor
    4. Haben Sie die eidenstattliche Versicherung abgegeben od.läuft ein ähnliches Verfahren gegen sie
    5. Sind sie unterhaltspflichtig

    Auszug aus einer Mieter-Selbstauskunft von H&G.

    Unterschreiben muss der Mieter garnichts. Bei belanglosen Fragen darf er auch lügen. Er kann auch bei den wichtigen Fragen lügen, was entsprechende Konsequenzen hat/hätte, sofern der VM davon erfährt.

    Wie wäre es, wenn ein Mieter bei der Selbst-Auskunft nur für ihn vorteilhaftes angibt, sich während der gesamten Mietzeit nichts zuschulden kommen ließe? Ich meine, kein Mensch würde merken, dass er eigentlich gelogen hat.

  • Hallo Greasecurlies,

    beantworte doch enfach nur die Fragen, die Du bereit bist zu beantworten. Vielleicht wird ja auch gar nicht nach Unterhaltszahlungen gefragt.

    In meinen Selbstauskünften frage ich prinzipiell nur nach dem Arbeitsgeber und dem Nettoeinkommen und lasse mir eine aktuelle Gehaltsabrechnung geben. Und das auch nur, wenn der Interessent die Wohnung bereits besichtigt hat und diese gerne anmieten möchte. Wenn dann die von mir -nach schriftlicher Erlaubnis in der Selbstauskunft- eingeholte Bonitätsauskunft auch noch gut ist, reicht mir -bzw. dem Vermieter- bis jetzt das immer aus.

    Ich selbst finde die im Internet zu findenden Formulare von anderen Maklerbüros oder Wohnungsbaugenossenschaften zur Selbstauskunft mit all ihren viel zu privaten Abfragen auch unmöglich - und würde sie selbst auch niemals ausfüllen. Lieber verzichte auf die Wohnung.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung-keine Rechtsberatung

  • Kurz und bündig, im Zuge einer Mieter-Selbstauskunft kann/darf der VM alle erdenklichen Fragen stellen, nur müssen diese vom M.nicht, oder nicht korrekt beantwortet werden. Ausgenommen Fragen, die der Sicherstellung der Mietzahlung dienen,
    z.B. 1.Hinterlassen Sie Mietschulden
    2. Läuft gegen Sie eine Mietaufhebungs-od.Räumungsklage
    3. Liegen Gehaltspfändungen gegen Sie vor
    4. Haben Sie die eidenstattliche Versicherung abgegeben od.läuft ein ähnliches Verfahren gegen sie
    5. Sind sie unterhaltspflichtig
    Auszug aus einer Mieter-Selbstauskunft von H&G.


    Du sagst es. Mir hat mal der Leiter einer H&G Niederlassung gesagt, dass ein Mietinteressent lügen "darf", bis sich die Balken biegen. Hat er erst einmal den Mietvertrag, dann war's das...

  • Du sagst es. Mir hat mal der Leiter einer H&G Niederlassung gesagt, dass ein Mietinteressent lügen "darf", bis sich die Balken biegen. Hat er erst einmal den Mietvertrag, dann war's das...

    Wenn mir die Lügen des Mieters nicht zum Nachteil werden, könnte es mir egal sein, was der mir so erzählt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!