Streichen bei Auszug - mündliche Nebenabreden

  • Hallo zusammen,

    wir haben momentan Ärger mit unseren ehemaligen Vermietern und ich würde mich sehr über eine kurze Einschätzung Ihrerseits des Sachverhalts freuen.

    Sachverhalt wie folgt:

    Unser Mietvertrag sah vor, dass wir (die Mieter) die Wohnung bei Auszug hätten streichen müssen. Kommen die Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, dürfen die Vermieter – auf Kosten des Mieters - einen Malermeister beauftragen. Der Vermieter muss dem Mieter hierfür allerdings einen Kostenvoranschlag zukommen lassen, sodass der Mieter die Möglichkeit hat, möglicherweise einen günstigeren Malermeister zu finden.

    Beim Einzug haben wir die Wohnung allerdings ungereinigt und nicht gestrichen übernommen und daher die folgende mündliche Nebenabrede (entgegen des Mietvertrags) mit unseren Vermietern getroffen: „Die Mieter reinigen und streichen die Wohnung bei Einzug. Beim Auszug müssen die Mieter die Wohnung lediglich besenrein übergeben und nicht streichen“. Es war sicherlich blauäugig, diese Nebenabrede nicht schriftlich festzuhalten – aber aus Fehlern lernt man…
    Bei unserem Auszug haben wir die Wohnung folglich gründlich gereinigt aber nicht frisch gestrichen. Bei unserem Auszug und der Wohnungsübergabe - der nicht gestrichenen Wohnung – war ebenfalls noch alles bestens und die Vermieter bedankten sich ausdrücklich für das angenehme Mietsverhältnis. Einen Tag später haben wir unsere Mietkaution in voller Höhe erhalten. Für uns war die Sache damit erledigt.

    Einige Zeit nach unserem Auszug erlaubten wir uns, unsere ehemaligen Vermieter zu kontaktieren und um eine Nebenkostenabrechnung der letzten Monate vor unserem Auszug zu bitten. Inzwischen stellte sich heraus, dass wir hieraus noch etwa 450 EUR erhalten müssten. Doch statt einer Überweisung der 450 EUR stellten unsere ehemaligen Vermieter eine Gegenforderung i.H.v. 1.200 EUR an uns. Begründung: Wir hätten die Wohnung nicht gestrichen und deshalb haben unsere ehemaligen Vermieter einen Malermeister mit diesen Anstrich beauftragt. Diese Kosten i.H.v. 1.200 EUR seien von uns zu tragen. Der Vermieter möchte sich an folgende mündliche Nebenabrede erinnern: „Die Mieter reinigen und streichen die Wohnung bei Einzug. Beim Auszug entscheidet der Nachmieter, ob er die Farben der Vormieter (also unsere Farben) behalten möchte oder aber ob die Wohnung auf Kosten des Vormieters von einem Malermeister neu gestrichen wird.“

    Meines Erachtens ist die Nebenabrede, an die sich der Vermieter erinnern möchte, völlig irrsinnig. Warum hätten wir denn dann die Wohnung bei Einzug reinigen und streichen sollen? Ein Nachmieter möchte immer eine frisch gestrichene Wohnung haben. Also hätten wir auch eine gereinigte und gestrichene Wohnung übernehmen und einfach bei unserem Auszug streichen können. Wir haben eine große Familie voller Handwerker. Es wäre eine Kleinigkeit gewesen, die Wohnung zu streichen. Dann hätten wir Kosten i.H.v. 200 EUR für die Farbe gehabt – aber keine 1.200 EUR für einen Malermeister.

    Wie schätzen Sie unseren Sachverhalt ein?
    Bei der mündlichen Nebenabrede steht wohl Aussage gegen Aussage – auch wenn die mündliche Nebenabrede, an die sich die Vermieter erinnern möchten, m.E. keinen Sinn ergibt.
    Hätten unsere Vermieter uns nicht bei der Übernahme der Wohnung zur Nachbesserung auffordern müssen? Bzw. hätte der Vermieter uns nicht den Kostenvoranschlag des Malermeistern vorlegen müssen? In beiden Fällen hätten wir sicherlich – des Friedens Willen – die Wohnung mit Hilfe unserer Familie frisch gestrichen. Aber diese Chance hat uns der Vermieter genommen. Wenn man allerdings der Nebenabrede glaubt, an die sich die Vermieter erinnern möchten, haben die Vermieter evtl. auch korrekt gehandelt?

    Wir wäre Ihre Empfehlung für das weitere Vorgehen?

    Herzlichen Dank an alle!

  • Hallo Kermit,

    nach neuester Rechtssprechung in Bezug auf Schönheitsreparaturen (und das greift hier bei euch), braucht ihr die Wohnung bei Auszug nicht zu streichen, da ihr die Wohnung bei Einzug in unrenoviertem Zustand übernommen habt. Im Falle eines Renovierungszwangs bei Auszug würdet ihr nämlich die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben, als ihr sie bei Einzug übernommen habt.

    Entsprechende (nunmehr) veraltetete Passagen in eurem Mietvertrag sind damit hinfällig.

    Gruß,
    anonmy2

    Hinweis: dies ist nur meine persönliche Meinung nach bestem Wissen und Gewissen - keine Rechtsberatung.

  • Hallo,

    zunächst herzlichen Dank für die erste Antwort.

    Folgende Infos noch ergänzend (ggfs. sind diese noch relevant):
    - Bei unserem Einzug haben wir die Wohnung gereinigt und gestrichen. Die Kosten für die Farbe (etwa 200 EUR) hat uns der Vermieter erstattet. Wir hatten demnach "lediglich" die Arbeit.
    - Einige Wände wurden von uns recht farbintensiv gestrichen. Nach meinen Recherchen gilt dies als Beschädigung der Immobilie?

    Nochmals danke und viele Grüße
    Kermit

  • Hallo Kermit,

    "Bei der mündlichen Nebenabrede steht wohl Aussage gegen Aussage"
    - So isses.

    "auch wenn die mündliche Nebenabrede, an die sich die Vermieter erinnern möchten, ..."
    - "möchten ODER sollten ODER nicht erinnern wollen?

    "Hätten unsere Vermieter uns nicht bei der Übernahme der Wohnung zur Nachbesserung auffordern müssen?"
    - Ja.

    "Einige Wände wurden von uns recht farbintensiv gestrichen. Nach meinen Recherchen gilt dies als Beschädigung der Immobilie?"
    - Setze eine Punkt anstelle des Fragezeichens.

    "Wir wäre Ihre Empfehlung für das weitere Vorgehen?"
    - Rechtsberatung gibt es hier nicht, dafür gibt es Rechtsanwälte.

  • Hallo Kermit,

    damit hat sich der BGH schon befasst.

    Kraeftige Farben sind nach diesem Urteil unabhaengig von der Verplichtung zu Schoenheitsreparaturen zu beseitigen, wenn die Wohnung in neutralen Farben uebernommen wurde.

    Was die Aufforderung zur Nachbesserung angeht. Die gilt zwar fuer die Schoenheitsreparaturen, wohl aber nicht fuer Beschaedigungen. Im obigen Urteil hat der Vermieter der Fallbeschreibung zur Folge auch nicht zur Behebung aufgefordert, sondern gleich neu streichen lassen. Trotzdem musste dem Mieter zahlen, lediglich einen Abzug "neu fuer alt" musste er sich gefallen lassen.

    cu
    Guenni

  • Vielen Dank Guenni für Deine Antwort.

    Das Urteil ist sehr interessant. Aber besteht hier nicht der entscheidende Unterschied darin, dass wir die Wohnung nicht gestrichen übernommen haben und demnach gerade keine Verschlechterung des Mietobjekts eingetreten ist?

    Fragen über Fragen - am besten hätten wir die Nebenabrede schriftlich fixiert - jetzt wären wir schlauer :-(...

  • besteht hier nicht der entscheidende Unterschied darin, dass wir die Wohnung nicht gestrichen übernommen haben und demnach gerade keine Verschlechterung des Mietobjekts eingetreten ist?


    Nicht gestrichen übernommen und mit dunklen Farben gestrichen zurückgeben (wird auch als Beschädigung gewertet) ist schon ein Unterschied.

  • Hallo zusammen,

    nach meinen weiteren Recherchen heute Nacht möchte ich einen weiteren Aspekt ansprechen, dem ich bisher noch gar keine Bedeutung beigemessen habe. Ggfs. hat dieser allerdings doch Bedeutung.

    Nach meinen Recherchen hätten unsere ehemaligen Vermieter innerhalb von 6 Monaten die Forderung aus den Malerkosten an uns adressieren und uns zur Zahlung auffordern müssen (§ 548 Abs. 1 BGB), Richtig? Tatsächlich wurde diese Forderung erstmals 15 Monate nach unserem Auszug an uns herangetragen. Demnach sollte die Forderung unserer ehemaligen Vermieter verjährt sein? Oder werfe ich hier etwas durcheinander?

    Unsere Forderung aus den Nebenkosten sollte allerdings noch nicht verjährt sein, da diese erst nach 3 Jahren verjährt?

    Nochmals danke an alle für die Unterstützung!!!

    Viele Grüße
    Kermit

  • Hallo zusammen,

    nach meinen weiteren Recherchen heute Nacht möchte ich einen weiteren Aspekt ansprechen, dem ich bisher noch gar keine Bedeutung beigemessen habe. Ggfs. hat dieser allerdings doch Bedeutung.

    Nach meinen Recherchen hätten unsere ehemaligen Vermieter innerhalb von 6 Monaten die Forderung aus den Malerkosten an uns adressieren und uns zur Zahlung auffordern müssen (§ 548 Abs. 1 BGB), Richtig? Tatsächlich wurde diese Forderung erstmals 15 Monate nach unserem Auszug an uns herangetragen. Demnach sollte die Forderung unserer ehemaligen Vermieter verjährt sein? Oder werfe ich hier etwas durcheinander?

    Unsere Forderung aus den Nebenkosten sollte allerdings noch nicht verjährt sein, da diese erst nach 3 Jahren verjährt?

    Nochmals danke an alle für die Unterstützung!!!

    Viele Grüße
    Kermit

    Hallo,

    kommt darauf an, wenn der Vermieter eine Beschädigung der Mietsache moniert, dann ist die Frist von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache verjährt.

    Fordert er allerdings die Kosten der nicht erledigten Schönheitsreparaturen, wäre eine Verjährung erst nach Ablauf von 3 Jahren gegeben!

    Was allerdings in eurem Fall so aussehen könnte, dass die farbigen Wände allenthalber als Beschädigung gilt und hier wäre die Frist abgelaufen, holt euch doch bitte mal juristischen Rat ein, dann wisst ihr es ganz genau.

    Gruß
    BHShuber

  • Vielen Dank an alle, die uns hier unterstützt haben!

    - Sofern die farbigen Wände eine Beschädigung sind (wahrscheinlich), ist die Forderung unserer ehemaligen Vermieter verjährt.
    - Sofern die farbigen Wände eine ausgebliebene Schönheitsreparatur sind (weniger wahrscheinlich), ist die Forderung nicht verjährt. In diesem Fall hätte uns der ehemalige Vermieter allerdings zur Nachbesserung auffordern müssen. Dies ist nicht erfolgt.

    In Summe fühle ich mich nun deutlich besser. Wir werden nun nochmals das Gespräch mit unseren Vermietern suchen und - falls dies zu nichts führt - juristischen Rat einholen.

    Grüße an alle
    Kermit

  • Vielen Dank an alle, die uns hier unterstützt haben!

    - Sofern die farbigen Wände eine Beschädigung sind (wahrscheinlich), ist die Forderung unserer ehemaligen Vermieter verjährt.
    - Sofern die farbigen Wände eine ausgebliebene Schönheitsreparatur sind (weniger wahrscheinlich), ist die Forderung nicht verjährt. In diesem Fall hätte uns der ehemalige Vermieter allerdings zur Nachbesserung auffordern müssen. Dies ist nicht erfolgt.

    In Summe fühle ich mich nun deutlich besser. Wir werden nun nochmals das Gespräch mit unseren Vermietern suchen und - falls dies zu nichts führt - juristischen Rat einholen.

    Grüße an alle
    Kermit

    Hallo,

    das Vorgehen halte ich für sehr vernünftig!

    Gruß
    BHShuber

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