Hallo liebe Forenmitglieder,
anläßlich meiner aktuellen Mietsituation habe ich mal einige Fragen und vielleicht kann mir der ein oder andere mit Informationen ein wenig weiterhelfen.
Zur Situation:
Ich bin Hauptmieter eines Hofes mit 2 Wohnungen, die untere bewohne ich selbst, die obere habe ich untermietet (mit Erlaubnis). Nun kam es zu unüberbrückbaren Differenzen, was auf so einem engen Wohnraum eine echte Belastung sein kann.
Ich habe dann vom § 573a BGB Gebrauch gemacht und fristgerecht zum 1.8. 2016 gekündigt. Ich kopiere meine Kündigung mal hier hinein:
Sehr geehrte Frau xxx, sehr geehrter Herr xxx,
leider sehe ich mich gezwungen, das mit Ihnen am _______________ geschlossene Untermietverhältnis über die Wohnung in der xxxxxxxxxx OG – ordnungsgemäß unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 573 c Abs. 1 i.V.m. § 573 a Abs. 1 BGB, folglich zum 30. Juli 2016, zu kündigen.
Die Kündigung bezieht sich auf die § 573 a Abs. 1 BGB, der Vermietern ein erleichtertes Kündigungsrecht, das sogenannte „Sonderkündigungsrecht“ einräumt.
Die Voraussetzungen des § 573 a Abs. 1 BGB sind vorliegend erfüllt:
Das Mietverhältnis ist nicht befristet. Bei der an Sie vermieteten Wohnung handelt es sich um eine Wohnung aus einem einheitlichen Gebäude mit zwei Wohnungen, wovon ich eines selbst bewohne. Auch bestehen gem. des Untermietvertrages vom ________________ für das geschlossene Mietverhältnis keine Einschränkungen, die das erleichterte Kündigungsrecht des Vermieters beseitigen.
Die „erleichtere Kündigung“ bedarf gemäß § 573 a Abs. 1 BGB kein berechtigtes Interesse i.S.e. ordentlichen Kündigung gemäß § 573 BGB.
Ich weise Sie darauf hin, dass Sie der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprechen können. Ein etwaiger Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Beendigung mir gegenüber schriftlich erklärt werden, gemäß § 574 b Abs. 1 BGB.
Die Gründe für den Widerspruch, in welchen Sie eine nicht zu rechtfertigende Härte sehen, bitte ich mir im Einzelnen darzulegen und zu begründen.
Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus widerspreche ich bereits jetzt, gemäß § 545 BGB.
Auch möchte ich erwähnen, dass ich die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehne, wenn Sie mir den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklären, gemäß § 574 b Abs. 2 BGB.
Ich bitte darum, die Wohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, folglich dem 31. Juli 2016 zu räumen.
Nun meine Fragen:
1. Bisher haben die Mieter sich nicht gerührt, aber da haben sie ja noch 4 Wochen Zeit. Hat jemand Erfahrung mit solch einer Situation?
2. Im Untermietvertrag steht als Vereinbarung, dass sie im Wechsel mit dem Hauptmieter im Sommer alle 2 Wochen den Rasen der Gemeinschaftsfläche mähen müssen.
Nun habe ich bereits einmal gemäht und die Mieter daran erinnert, dass sie in der nächsten Woche dran sind. Dies blieb aus. Sollte ich abmahnen? Oder können sie sagen, es sei ja noch kein Sommer?
3. Den Mietern wurde vertraglich ein Garten mitvermietet. Dieser befand sich zum Zeitpunkt der Vermietung in einem ordentlichen Zustand. Nun, nach der Kündigung, wächst die Terasse mit Unkraut zu und bis auf den Rasen wird nichts mehr gepflegt. Es liegt dort Müll, Pflanzen wuchern etc...
Kann ich auch hier abmahnen oder dürfen sie machen was sie wollen?
4. Machen Abmahnungen nach dieser Kündigung überhaupt Sinn?
Ich danke schonmal im Voraus!
Liebe Grüße, Meyla