Sonderkündigung nach § 573 a BGB

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    anläßlich meiner aktuellen Mietsituation habe ich mal einige Fragen und vielleicht kann mir der ein oder andere mit Informationen ein wenig weiterhelfen.

    Zur Situation:

    Ich bin Hauptmieter eines Hofes mit 2 Wohnungen, die untere bewohne ich selbst, die obere habe ich untermietet (mit Erlaubnis). Nun kam es zu unüberbrückbaren Differenzen, was auf so einem engen Wohnraum eine echte Belastung sein kann.
    Ich habe dann vom § 573a BGB Gebrauch gemacht und fristgerecht zum 1.8. 2016 gekündigt. Ich kopiere meine Kündigung mal hier hinein:

    Sehr geehrte Frau xxx, sehr geehrter Herr xxx,

    leider sehe ich mich gezwungen, das mit Ihnen am _______________ geschlossene Untermietverhältnis über die Wohnung in der xxxxxxxxxx OG – ordnungsgemäß unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 573 c Abs. 1 i.V.m. § 573 a Abs. 1 BGB, folglich zum 30. Juli 2016, zu kündigen.

    Die Kündigung bezieht sich auf die § 573 a Abs. 1 BGB, der Vermietern ein erleichtertes Kündigungsrecht, das sogenannte „Sonderkündigungsrecht“ einräumt.

    Die Voraussetzungen des § 573 a Abs. 1 BGB sind vorliegend erfüllt:

    Das Mietverhältnis ist nicht befristet. Bei der an Sie vermieteten Wohnung handelt es sich um eine Wohnung aus einem einheitlichen Gebäude mit zwei Wohnungen, wovon ich eines selbst bewohne. Auch bestehen gem. des Untermietvertrages vom ________________ für das geschlossene Mietverhältnis keine Einschränkungen, die das erleichterte Kündigungsrecht des Vermieters beseitigen.

    Die „erleichtere Kündigung“ bedarf gemäß § 573 a Abs. 1 BGB kein berechtigtes Interesse i.S.e. ordentlichen Kündigung gemäß § 573 BGB.

    Ich weise Sie darauf hin, dass Sie der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprechen können. Ein etwaiger Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Beendigung mir gegenüber schriftlich erklärt werden, gemäß § 574 b Abs. 1 BGB.
    Die Gründe für den Widerspruch, in welchen Sie eine nicht zu rechtfertigende Härte sehen, bitte ich mir im Einzelnen darzulegen und zu begründen.

    Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus widerspreche ich bereits jetzt, gemäß § 545 BGB.
    Auch möchte ich erwähnen, dass ich die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehne, wenn Sie mir den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklären, gemäß § 574 b Abs. 2 BGB.

    Ich bitte darum, die Wohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, folglich dem 31. Juli 2016 zu räumen.

    Nun meine Fragen:

    1. Bisher haben die Mieter sich nicht gerührt, aber da haben sie ja noch 4 Wochen Zeit. Hat jemand Erfahrung mit solch einer Situation?

    2. Im Untermietvertrag steht als Vereinbarung, dass sie im Wechsel mit dem Hauptmieter im Sommer alle 2 Wochen den Rasen der Gemeinschaftsfläche mähen müssen.
    Nun habe ich bereits einmal gemäht und die Mieter daran erinnert, dass sie in der nächsten Woche dran sind. Dies blieb aus. Sollte ich abmahnen? Oder können sie sagen, es sei ja noch kein Sommer?

    3. Den Mietern wurde vertraglich ein Garten mitvermietet. Dieser befand sich zum Zeitpunkt der Vermietung in einem ordentlichen Zustand. Nun, nach der Kündigung, wächst die Terasse mit Unkraut zu und bis auf den Rasen wird nichts mehr gepflegt. Es liegt dort Müll, Pflanzen wuchern etc...
    Kann ich auch hier abmahnen oder dürfen sie machen was sie wollen?

    4. Machen Abmahnungen nach dieser Kündigung überhaupt Sinn?

    Ich danke schonmal im Voraus!

    Liebe Grüße, Meyla

  • Du weißt das die Kündigungsfrist wenn gemäß § 573a gekündigt wird um 3 Monate länger ist?

    Also mindestens 6 Monate.

    Zitat

    Die Kündigung bezieht sich auf die § 573 a Abs. 1 BGB, der Vermietern ein erleichtertes Kündigungsrecht, das sogenannte „Sonderkündigungsrecht“ einräumt.

    Das heißt "erleichtertes Kündigungsrecht des Vermieters"

  • Du weißt das die Kündigungsfrist wenn gemäß § 573a gekündigt wird um 3 Monate länger ist?

    Also mindestens 6 Monate.


    Das heißt "erleichtertes Kündigungsrecht des Vermieters"

    Ja das weiß ich. Habe am 1.2. 2016 gekündigt.

    Zweiteres beschreibt doch denselben Inhalt.???

  • Zu 1. Die Kündigungsfrist beträgt in deinem Fall 6 Monate, demnach ist das Ende der 31. Oktober, wenn du diesmal eine ordnungsgemäße Kündigung aussprichst.
    Zu 2. Es ist, jedenfalls in weiten Teilen Deutschlands noch kein Sommer. Unklare Angaben gehen immer zulasten dessen, der sie verwendet.
    Zu 3. Gebe klare Anweisungen, wie der Garten auszusehen hat und wo der Müll hingehört.
    Zu 4. Kommt auf nen Versuch an.

  • Zu 1. Die Kündigungsfrist beträgt in deinem Fall 6 Monate, demnach ist das Ende der 31. Oktober, wenn du diesmal eine ordnungsgemäße Kündigung aussprichst.


    Lesen soll ja bekanntlich bilden.

    Fragesteller hat am 01.02.2016 gekündigt. Ende der Kündigungsfrist demnach ... rechne selber oder zähle an den Fingern ab.

  • Richtig. Ich weiß nicht wie man auf 31. 10. kommt ??? 1.2. Kündigung plus 6 Monate = 1.8. Auszug

    In Nachhinhein Anweisungen zu geben, hat rechtlich wahrscheinlich keinen Sinn.
    und was unklare Ausagen betrifft: bisher wollte ich ein Geben und Nehmen...aber als Vermieter ist man halt Hein Blöd". Der nächste Mieter wird defintiv einen genauen Plan bekommen. Aber das ist im aktuellen Status irrelevant...
    Mich würden wirklich meine gestellten Fragen interessieren;)

  • Naja die Kündigung ist in Ordnung. Ob er auszieht wirst du spästens am 01.08ten erfahren, da er dir dann spätestens die Wohung zurückgeben muss.
    Machen kannst du vorher nicht viel.
    Abmahnen, kannst du machen, wenn du was zum lochen & abheften brauchst. Sinn macht das aber keinen mehr.
    Der Garten? nunja, freu dich doch einfach, wenn er pünktlich geht, die miete bis dahin bezahlt und die Wohnung sauber zurückgibt.
    (du kannst natürlich abmahnen, aber da sind wir wieder bei lochen & abheften)

  • nunja, freu dich doch einfach, wenn er pünktlich geht, die miete bis dahin bezahlt und die Wohnung sauber zurückgibt.

    Als Vermieter muß man lernen bescheiden zu denken:cool:

  • Vielen Dank für die Antworten!

    Ja es ist wahrscheinlich so, wie geschrieben wurde. Übe ich mich in Bescheidenheit:rolleyes:

    Aber kann ich davon ausgehen, dass wenn sie nicht bis zum 31.5.2016 Widerspruch eingelegt haben, tatsächlich ausziehen müssen?
    Sprich: ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, kann ich dann planen? Dann müssen sie doch zwingend die Wohnung räumen oder?

  • Zitat

    Aber kann ich davon ausgehen, dass wenn sie nicht bis zum 31.5.2016 Widerspruch eingelegt haben, tatsächlich ausziehen müssen?

    Immer schön positiv denken und hoffen das sie es wirklich tun:o

    Zitat

    Sprich: ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, kann ich dann planen?

    Jein:o

    Zitat

    Dann müssen sie doch zwingend die Wohnung räumen oder?

    Laut Theorie ja. Praktisch ....

  • Ergo: besser schonmal eine RV abschließen? Klingt ja nicht gerade vielversprechend, ausser dass ich im Recht bin. Aber Recht haben und Recht kriegen sind ja bekanntlich 2 Dinge.

  • Ergo: besser schonmal eine RV abschließen?

    Wenn schon RV abschließen, dann eine Vermieter-RV.

    Aber, 1. würde die hier noch nicht greifen und 2. ist die s..teuer. Lohnt aus meine Sicht nicht wirklich.

    Zitat

    Aber Recht haben und Recht kriegen sind ja bekanntlich 2 Dinge.

    So ist es.

  • Ich habe schonmal nach einer RV geforscht. Eine Vermieter-RV ist allerdings abhängig von den Einnahmen, die ich aber ja gar nicht habe.
    Ich verdiene ja nicht an der Vermietung, sondern habe untervermietet. Die Untermieter zahlen für ihre Wohnung den Betrag X und ich ebenfalls. Zusammen ergeben die beiden Beträge die Gesamtmiete des Hofes, welche ich als Gesamtsumme an den Besitzer überweise.

  • Ich habe schonmal nach einer RV geforscht. Eine Vermieter-RV ist allerdings abhängig von den Einnahmen, die ich aber ja gar nicht habe.
    Ich verdiene ja nicht an der Vermietung, sondern habe untervermietet. Die Untermieter zahlen für ihre Wohnung den Betrag X und ich ebenfalls. Zusammen ergeben die beiden Beträge die Gesamtmiete des Hofes, welche ich als Gesamtsumme an den Besitzer überweise.

    Natürlich hast Du Einkommen aus der Vermietung.

    Das Gesetz kennt keinen Unterschied zwischen Vermietung durch den Eigentümer selbst und durch jemand der "nur" Besitzer (z. B. Mieter) ist.

    Vermietung ist Vermietung.

    Zitat

    Zusammen ergeben die beiden Beträge die Gesamtmiete des Hofes, welche ich als Gesamtsumme an den Besitzer überweise.

    An den Eigentümer. Besitzer bist momentan Du.

  • Warum? Ich habe doch die Frist eingehalten...

    Weil man einen Mietvertrag nur zum Monatsende kündigen kann und der Juli immer noch 31 Tage hat.

  • Puh jetzt habe ich einen Schreck bekommen. Stimmt, ihr habt Recht. ich habe hier 30.7. 2016 geschrieben, habe den Entwurf meiner Kündigung hierhinein kopiert, ich Blödi.
    Nun habe ich nochmal das versendete Schreiben kontrolliert: da steht defintiv 31. 7. 2016!
    *SchweißvonderStirn*
    Also gekündigt wurde also richtig. Puuuhhhh

    Versendet habe ich am 18. Januar

  • Meyla:

    "Stimmt, ihr habt Recht."
    - Wir haben nicht Recht, sondern recht.

    "Versendet habe ich am 18. Januar"
    - Ist uninteressant. Worauf es ankommt, ist, dass der Schrieb fristgerecht beim Empfänger ankommt.

  • Meyla:

    "Stimmt, ihr habt Recht."
    - Wir haben nicht Recht, sondern recht.


    "Versendet habe ich am 18. Januar"
    - Ist uninteressant. Worauf es ankommt, ist, dass der Schrieb fristgerecht beim Empfänger ankommt.

    Ist natürlich logisch. Ich ergänze also: Es ist am 18.01.2016 versandt vie Einschreiben mit Rückschein, welchen ich am 21.01.2016 mit Unterschrift der Mieterin zurückerhalten habe.

    P.S.: Berny,
    vielen Dank für deine Grammatik- Korrektur ;)

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