Kündigung wegen Eigenbedarf steht uns bevor

  • Hallo ihr Lieben,
    muss das mal genauer beschreiben. Wir wohnen nun 2 Jahre in einer sehr schönen Wohnung mit Garten. Nun flatterte uns mitte Januar ein Zettel ins Haus, das das Haus verkauft wird und naja....wir wissen nicht wer es kauft und ob dieser dann unsere Wohnung selber nutzen will.
    Es ist ein 3 Familienhaus. Der jetzige Besitzer wohnt in seinem Nachbarhaus.

    Meine Frage nun:
    gibt es bei Verkauf und dann vom Käufer vielleicht eine Kündigung wegen Eigenbedarf, ein längere als übliche Kündigungsfrist. Normal wäre das 3 Monate.

    und noch eine Frage:
    können wir den jetzigen Besitzer auf Schadensersatz verklagen? Er hat uns ja vorgegaukelt das er längerfristige Mieter wollte und deshalb haben wir diese Wohnung im Mai 2014 bezogen. Der Garten war in dem Sinne überhaupt nicht wirklich angelegt. Rasen gab es kaum und auch so haben wir ihn reichlich neu bepflanzt. Rosen, Obst usw. Das war nun alles umsonst.


  • Nun flatterte uns mitte Januar ein Zettel ins Haus, das das Haus verkauft wird und naja....wir wissen nicht wer es kauft und ob dieser dann unsere Wohnung selber nutzen will.


    Auch ich weiß es leider nicht.

    Zitat

    gibt es bei Verkauf und dann vom Käufer vielleicht eine Kündigung wegen Eigenbedarf, ein längere als übliche Kündigungsfrist. Normal wäre das 3 Monate.


    Richtig!

    Zitat

    Er hat uns ja vorgegaukelt das er längerfristige Mieter wollte und deshalb haben wir diese Wohnung im Mai 2014 bezogen. Der Garten war in dem Sinne überhaupt nicht wirklich angelegt. Rasen gab es kaum und auch so haben wir ihn reichlich neu bepflanzt. Rosen, Obst usw. Das war nun alles umsonst.


    Wenn Sie die Gaukelei schriftlich haben, könnte ich Ihnen womöglich Hoffnung machen.

  • Richtig!

    was kannst du mehr dazu schreiben? Haben wir eine längere Kündigungsfrist? Wenn ja wie lang wäre die?


    Wenn Sie die Gaukelei schriftlich haben, könnte ich Ihnen womöglich Hoffnung machen.

    leider nein

  • 1. Ein Kündigung wegen Eigenbedarf kann immer erfolgen, nicht nur wenn das Haus verkauft wird, es sei denn das ist vertraglich irgendwie ausgeschlossen.
    2. An eurem MV. ändert sich gar nichts.
    3. Verklagen? Wegen was?

  • Hallo Clothar,


    Meine Frage nun:
    gibt es bei Verkauf und dann vom Käufer vielleicht eine Kündigung wegen Eigenbedarf, ein längere als übliche Kündigungsfrist. Normal wäre das 3 Monate.


    Ihr hättet in eurem Fall 3 Monate Kündigungsfrist. Bei einer Mietzeit von mind. 5 Jahren wärenes 6 Monate Kündigungsfrist, bei Mietzeit ab 8 Jahre 9 Monate.

    nachzulesen hier: BGB §573c (1).

    Die Rosen und Obstbäume sind euer Eigentum und könnten bei Auszug natürlich mitgenommen werden.

    Fazit:
    Als Mieter besteht eigentlich (fast) immer das Risiko, dass die Immobilie verkauft wird und dann Eigenbedarf angemeldet wird. Da hilft nur (gerade fürs Alter): selbst ein Häuschen kaufen (muss ja nicht in der Großstadt sein) oder eine Wohnung bei einer größeren Wohnungsbaugesellschaft anmieten. Dann würde Eigenbedarf entfallen.

    Viele Grüße,
    anonym2

  • Bei Kündigung wegen Eigenbedarf gilt die ganz "normale" Kündigungsfrist. Bei Wohndauer bis 5 Jahre sind das 3 Monate.

    Schadensersatz? Nein.

    Mit einer Kündigung wegen Eigenbedarf muß man immer rechnen wenn man Wohnraum von Privat mietet.

    Wenn man, als Mieter und/oder Vermieter, ein langfristiges Mietverhältnis wünscht kann man einen Kündigungsverzicht vereinbaren.

  • tja, so habe ich mir das schon gedacht. Nun gut, dann suchen wir weiterhin ein neues Heim. Danke für eure Antworten.


    Und warum das bitte? Habe ich was überlesen?

  • tja, so habe ich mir das schon gedacht. Nun gut, dann suchen wir weiterhin ein neues Heim. Danke für eure Antworten.

    Warum?

    Solange ja noch nicht einmal ein Käufer in Sicht ist, würde ich es nicht als ganz so eilig ansehen. Da ihr auch noch in einem 3-Familien-Haus wohnt, könnte es nämlich auch gut sein, dass der neue Eigentümer die Immobilie als Renditeobjekt weiterhin vermieten möchte. Somit würde sich für euch ja nichts ändern.

    Andererseits: Ich würde mich wahrscheinlich auf die Suche nach etwas "eigenem" machen - falls es finanziell möglich ist. Die aktuelle Zinslage spricht ja wirklich dafür.

    Viele Grüße,
    anonym2

  • tja, so habe ich mir das schon gedacht. Nun gut, dann suchen wir weiterhin ein neues Heim. Danke für eure Antworten.

    Noch ist doch die Wohnung nicht verkauft. Und ob der neue Eigentümer diese selbst nutzen will steht ja auch noch nicht fest.

    Also erst mal abwarten.

  • Noch ist doch die Wohnung nicht verkauft. Und ob der neue Eigentümer diese selbst nutzen will steht ja auch noch nicht fest.

    Also erst mal abwarten.


    ... und Tee trinken.
    (Ade, Du schnöde Welt, muss jetzt mal die Festplatte C: formatieren...:eek: und neu aufsetzen. Falls es geklappt hat, melde ich mich wieder).

  • Die Rosen und Obstbäume sind euer Eigentum und könnten bei Auszug natürlich mitgenommen werden.

    So einfach ist das nicht. Hier der Verweis auf § 94 BGB.
    Die Bepflanzungen sind fest mit dem Grundstück verbunden und folglich in das Eigentum des Vermieters übergegangen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • dann bliebe bei Auflösung des Vertrages zu beachten:

    § 552 BGB Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
    (1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

    (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

  • So einfach ist das nicht. Hier der Verweis auf § 94 BGB.
    Die Bepflanzungen sind fest mit dem Grundstück verbunden und folglich in das Eigentum des Vermieters übergegangen.

    Ich bin relativ sicher, dieser Paragraph gilt nicht fürs Mietrecht und diesen speziellen Fall hier. Solange der Baum nicht 10-15 Jahre und entsprechend groß und verwurzelt ist, kann man seine Pfanzen sehr wohl einfach wieder wegnehmen - es sei denn, der Vermieter zahlt einem dafür einen angemessenen Betrag. Und Pflanzen sind ja -im Gegensatz zu einer gealterten Küche- mit den Jahren nicht weniger, sondern eher mehr wert.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung- keine Rechtsberatung.

  • Hallo anonym2,

    also, 2014 war zumindest das Landgericht Detmold (10 S 218/12) noch der Ansicht, §94 BGB gilt auch im Mietrecht. Ob die Rosen und Baeume allerdings gross und verwurzelt genug sind, um als fest mit dem Grundstueck verbunden zu gelten, ist eine andere Frage.

    cu
    Guenni

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