Mietvertragsabschluss - Fragen und Ungereimtheiten

  • Guten Tag,

    ich bitte um Hilfe bei Klärung einiger Fragen hinsichtlich eines Mietvertragsabschlusses.

    Zur Situation: Die Wohnung wurde vom potenziellen Mieter einmal besichtigt. Es wurde mündlich vereinbart, dass sie bezogen werden kann. Unterlagen, die Auskunft über Einkommen, Mietschuldenfreiheit und Bonität geben, sollten nachgereicht und überprüft werden. Der potenzielle Mieter hat diese jedoch noch nicht eingereicht.

    Nun hat der Immobilienverwalter prompt den Mietvertrag in dreifacher Ausführung und das Übergabeprotokoll postalisch zugesendet. Im beiliegenden Schreiben werden nunmehr nur noch die Kopie der Einkommensnachweise, die Mietschuldenfreiheitserklärung und die Kopie des Ausweises verlangt.
    Der potenzielle Mieter hat keine Einwilligung zum Einholen einer Schufaauskunft gegeben. Kann man davon ausgehen, dass der Vermieter sie ohne Zustimmung eingeholt hat, da eine Bonitätsauskunft in diesem Schreiben nicht mehr verlangt wird?
    Bezieht sich der Terminus "Mietschuldenfreiheitserklärung" darauf, dass der potenzielle Mieter seine Mietschuldenfreiheit erklären soll?

    Es treten nun noch einigen Fragen und Verständnischwierigkeiten hinsichtlich des Mietvertrages auf:

    Erhaltung der Mietsache - Minderung, Schadenersatz, Aufwendungsersatz

    Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparatur von solchen Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (sog. Kleinreparaturen) zu tragen. Dies sind insbesondere Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, wie z.B. Licht-, Klingel-, u. Gegensprechanlagen, Lichtschalter, Steckdosen, Wasserhähne, Siphons, Spülkästen, Druckspüler, Wasch-, Toiletten-, u. Abflussbecken, Badewannen, Gas- u. Elektrogeräte, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen, Heiz- u. Kocheinrichtungen, wie z.B. Wärmemesser, Heizkörperventile, Öfen, Herde, Fenster-u. Türverschlüsse, wie z.B. Schlösser und Rollläden, soweit die Kosten für jeden sachlich abgegrenzten Schaden EUR 100,- nicht übersteigen und der Aufwandsbetrag für alle Schäden in einem Kalenderjahr 8% der Jahresgrundmiete, höchstens jedoch EUR 614,- nicht überschreitet. Diese Kostentragungspflicht trifft den Mieter auch, wenn die Veränderungen oder der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist.

    Die Wohnung hat eine Einbauküche, deren Alter nicht erfragt wurde, die jedoch schon relativ alt ist (inkl. Geschirrspüler, Ofen, Ceranfeld, Kühlschrank und Dunstabzugshaube). Die Geräte könnten defekt sein oder evtl. könnte im Mietzeitraum ein Defekt entstehen, der eine Reparatur notwendig macht. Im Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass die Einbauküche im Besitz des Vermieters verbleibt und eventuelle Defekte an Elektrogeräten und wasserführenden und abwasserführenden Einrichtungen der Mieter auf eigene Kosten fachgerecht beseitigen zu lassen hat. Ist das rechtmäßig?

    Die Höhe der Jahresgrundmiete beträgt EUR 4308,-.
    8% davon sind EUR 344,64. Ist es richtig verstanden worden, dass der Mieter für alle Kleinreparaturen insgesamt diesen Betrag innerhalb eines Jahres begleichen muss, insofern sie notwendig werden? Wenn dieses Limit vereinbart wird, welche Funktion hat dann der Zusatz "höchstens EUR 614,-"?

    Und für einen sachlich abgegrenzten Schaden höchstens EUR 100,-? Wenn nun bspw. vier abgegrenzte Schäden innerhalb eines Jahres auftreten, deren Reparatur jeweils EUR 99,- beträgt, ist dann der Vermieter verpflichtet, vom gesamten Aufwandsbetrag EUR 396,- die Differenz zu 8% der Jahresgrundmiete (= EUR 51,36) zu tragen?

    Mängelhaftungsrecht

    a) Die verschuldungsunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 536a Abs. 1 BGB findet soweit keine Anwendung.

    c) Der Mieter verzichtet auf den Ersatz von Aufwendungen, die ausgenommen bei Gefahr im Verzug vorgenommen wurden, ohne dass vom Vermieter zuvor Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist gefordert worden ist.

    Was bedeuten beide Sätze?

    Betreten der Mieträume

    In Fällen dringender Gefahr ist dem Vermieter und/oder seinem Beauftragten das Betreten der Mieträume zu jeder Zeit gestattet.

    Dem potenziellen Mieter behagt es nicht, dass die Wohnung betreten werden kann. Was bedeutet "in Fällen dringender Gefahr"? Es hieße ja auch, dass der Vermieter oder seine Beauftragten einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Es erscheint unrechtmäßig. Ist es das? Wie sollte der potenzielle Mieter damit umgehen, wenn er die Wohnung anmieten möchte?

    Abtretung monatlicher Zuschüsse zur Miete an den Vermieter

    Im Mietvertrag wird vereinbart, dass monatliche Zuschüsse direkt auf das Konto des Vermieters bezahlt werden sollen. Der potenzielle Mieter studiert im Moment und geht davon aus, nach seinem Studium eine Arbeit zu finden, sodass eine Bedürftigkeit ausgeschlossen werden kann. Inwiefern ist diese Regelung rechtmäßig? Ist der Mieter im Falle einer Bedürftigkeit verpflichtet, bspw. Wohngeld direkt an den Vermieter überweisen zu lassen?

    Schönheitsreparaturen

    Die Wohnung hat keine Tapete. Die Wände sind weiß gestrichen und der potenzielle Mieter hat kein Interesse daran, eine Tapete anzubringen.
    Unter dem Paragrafen Schönheitsreparaturen ist vermerkt, dass dazu das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken gehören. Allerdings gilt dies nur für renoviert übergebene Wohnungen.
    Ist eine Wohnung ohne Tapete eine renoviert übergebene Wohnung? Wenn dies der Fall sein sollte, wäre dann der Mieter dazu verpflichet, die Wohnung zu tapezieren?


    Vielen Dank für Bemühungen, die Fragen zu klären.

  • Bevor wir über Inhalte reden, Wer bist du ? Die potentielle Mieterin- dann schreib das bitte auch? Die Antworten hängen stark davon ab, aus welcher Sicht geantwortet werden soll?

  • Zitat

    Bezieht sich der Terminus "Mietschuldenfreiheitserklärung" darauf, dass der potenzielle Mieter seine Mietschuldenfreiheit erklären soll?

    Nein, der aktuelle Vermieter soll diese Erklärung abgeben. Erklärung ist hier ein anderer Begriff für Schriftstück/Schreiben.

    Zitat

    Erhaltung der Mietsache - Minderung, Schadenersatz, Aufwendungsersatz

    Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparatur von solchen Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (sog. Kleinreparaturen) zu tragen. Dies sind insbesondere Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, wie z.B. Licht-, Klingel-, u. Gegensprechanlagen, Lichtschalter, Steckdosen, Wasserhähne, Siphons, Spülkästen, Druckspüler, Wasch-, Toiletten-, u. Abflussbecken, Badewannen, Gas- u. Elektrogeräte, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen, Heiz- u. Kocheinrichtungen, wie z.B. Wärmemesser, Heizkörperventile, Öfen, Herde, Fenster-u. Türverschlüsse, wie z.B. Schlösser und Rollläden, soweit die Kosten für jeden sachlich abgegrenzten Schaden EUR 100,- nicht übersteigen und der Aufwandsbetrag für alle Schäden in einem Kalenderjahr 8% der Jahresgrundmiete, höchstens jedoch EUR 614,- nicht überschreitet. Diese Kostentragungspflicht trifft den Mieter auch, wenn die Veränderungen oder der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist.

    Das ist die sog. Kleinreparaturklausel und betrifft nur Teile auf die der Mieter häufigen Zugriff hat. Wie z. B. Fenster-, Türgriffe, Schalter, Steckdosen oder den Rollogurt, nicht aber das "Innenleben" von mit vermieteten Elektrogeräten o. ä.

    Zitat

    Die Höhe der Jahresgrundmiete beträgt EUR 4308,-.
    8% davon sind EUR 344,64. Ist es richtig verstanden worden, dass der Mieter für alle Kleinreparaturen insgesamt diesen Betrag innerhalb eines Jahres begleichen muss, insofern sie notwendig werden? Wenn dieses Limit vereinbart wird, welche Funktion hat dann der Zusatz "höchstens EUR 614,-"?

    Da bin ich im Moment überfragt.

    Zitat

    Mängelhaftungsrecht

    a) Die verschuldungsunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 536a Abs. 1 BGB findet soweit keine Anwendung.

    c) Der Mieter verzichtet auf den Ersatz von Aufwendungen, die ausgenommen bei Gefahr im Verzug vorgenommen wurden, ohne dass vom Vermieter zuvor Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist gefordert worden ist.

    Was bedeuten beide Sätze?

    Heißt das Du wegen Mängel die bei Mietbeginn bekannt sind keine Mietminderung vornehmen darfst. Ausgenommen Mängel die eine Gefahr darstellen. Wie z. B. eine defekte Heizungsanlage.

    Zitat

    Betreten der Mieträume

    In Fällen dringender Gefahr ist dem Vermieter und/oder seinem Beauftragten das Betreten der Mieträume zu jeder Zeit gestattet.

    Dem potenziellen Mieter behagt es nicht, dass die Wohnung betreten werden kann. Was bedeutet "in Fällen dringender Gefahr"? Es hieße ja auch, dass der Vermieter oder seine Beauftragten einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Es erscheint unrechtmäßig. Ist es das? Wie sollte der potenzielle Mieter damit umgehen, wenn er die Wohnung anmieten möchte?

    Dringende Gefahr kann z. B. ein Wasserschaden oder Feuer sein.

    Schlüssel zur Wohnung darf der Vermieter ohne Zustimmung des Vermieters nicht behalten. Bei Häusern mit Schließanlage läßt es sich aber nicht vermeiden da es ja sog. Haupt-/Generalschlüssel gibt.

    Probates Mittel - gleich bei Mietbeginn den Schließzylinder der Wohnungstür austauschen. Den vom Vermieter aufheben und bei Mietende wieder einsetzen.

    Zitat

    Schönheitsreparaturen

    Die Wohnung hat keine Tapete. Die Wände sind weiß gestrichen und der potenzielle Mieter hat kein Interesse daran, eine Tapete anzubringen.
    Unter dem Paragrafen Schönheitsreparaturen ist vermerkt, dass dazu das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken gehören. Allerdings gilt dies nur für renoviert übergebene Wohnungen.
    Ist eine Wohnung ohne Tapete eine renoviert übergebene Wohnung? Wenn dies der Fall sein sollte, wäre dann der Mieter dazu verpflichet, die Wohnung zu tapezieren?

    Eine Wohnung gilt als renoviert wenn eine Renovierung nicht notwendig ist. Ob da nun Tapete oder lediglich Farbe an Wänden und Decken ist, ist völlig egal.

    Der Mieter muß auch keine Tapeten anbringen wenn der das nicht will.

    Hier wird lediglich aufgezählt was unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist.

  • Hallo Anitari,

    vielen Dank auch an dich für deine Antwort.

    In der Klausel zu den Kleinreparaturen tauchen die Begriffe Kocheinrichtungen, Öfen, Herde, Gas- und Elektroelektrogeräte auf. Eigentlich hieße es demnach doch, dass Reparaturen an den Küchengeräten in der EBK nur mit einem begrenzten Aufwandsbetrag von mir beglichen werden müssen. Nun steht aber im Übergabeprotokoll, dass die EBK im Besitz des Vermieters verbleibt und Defekte auf Kosten des Mieters fachgerecht behoben werden müssen. Greift hier die Klausel zu den Kleinreparaturen, sodass sich die Kosten auf die darin maximal festgelegt Höhe begrenzen?

    Diese Kosten werden auf 8% der Jahresgrundmiete (=4308 €) begrenzt, d.h es sind höchstens 344,64 €.
    Meine Frage war nun, was die zusätzliche Höchstbegrenzung im Mietvertrag von 614 € dann für eine Funktion hat:

    vgl.
    soweit die Kosten für jeden sachlich abgegrenzten Schaden EUR 100,- nicht übersteigen und der Aufwandsbetrag für alle Schäden in einem Kalenderjahr 8% der Jahresgrundmiete, höchstens jedoch EUR 614,- nicht überschreitet.

    Weiterhin habe ich gefragt, ob diese 8 % der Jahresgesamtmiete, also der maximale Aufwandsbetrag, auch in mehreren Reparaturen für sachlich begrenzte Schäden zusammengefasst werden kann? Wäre es bspw. möglich, dass die Kosten für mehrere kleine Reparturen, die in Summe innerhalb eines Jahres höher sind als der maximale Aufwandsbetrag, z.T. auf den Vermieter übertragen werden können?

    Was bedeutet in diesem Zusammenhang der folgende Passus?

    Diese Kostentragungspflicht trifft den Mieter auch, wenn die Veränderungen oder der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist.


    Beste Grüße

  • Guten Tag,
    ich bitte um Hilfe bei Klärung einiger Fragen hinsichtlich eines Mietvertragsabschlusses.


    Na dann

    Zur Situation: Die Wohnung wurde vom potenziellen Mieter einmal besichtigt. Es wurde mündlich vereinbart, dass sie bezogen werden kann. Unterlagen, die Auskunft über Einkommen, Mietschuldenfreiheit und Bonität geben, sollten nachgereicht und überprüft werden. Der potenzielle Mieter hat diese jedoch noch nicht eingereicht.

    Nun hat der Immobilienverwalter prompt den Mietvertrag in dreifacher Ausführung und das Übergabeprotokoll postalisch zugesendet. Im beiliegenden Schreiben werden nunmehr nur noch die Kopie der Einkommensnachweise, die Mietschuldenfreiheitserklärung und die Kopie des Ausweises verlangt.
    Der potenzielle Mieter hat keine Einwilligung zum Einholen einer Schufaauskunft gegeben. Kann man davon ausgehen, dass der Vermieter sie ohne Zustimmung eingeholt hat, da eine Bonitätsauskunft in diesem Schreiben nicht mehr verlangt wird?
    Bezieht sich der Terminus "Mietschuldenfreiheitserklärung" darauf, dass der potenzielle Mieter seine Mietschuldenfreiheit erklären soll?


    s. Anitari. ansonsten den Vermieter informieren, dass das nicht geht, weil du noch zuhause wohnst und keine Mietschulden bei deinen Eltern hast.
    Eine Schufauskunft bekommt man ohne deine Einwilligung nicht.

    Es treten nun noch einigen Fragen und Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich des Mietvertrages auf:

    Erhaltung der Mietsache - Minderung, Schadenersatz, Aufwendungsersatz

    Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparatur von solchen Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (sog. Kleinreparaturen) zu tragen. Dies sind insbesondere Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, wie z.B. Licht-, Klingel-, u. Gegensprechanlagen, Lichtschalter, Steckdosen, Wasserhähne, Siphons, Spülkästen, Druckspüler, Wasch-, Toiletten-, u. Abflussbecken, Badewannen, Gas- u. Elektrogeräte, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen, Heiz- u. Kocheinrichtungen, wie z.B. Wärmemesser, Heizkörperventile, Öfen, Herde, Fenster-u. Türverschlüsse, wie z.B. Schlösser und Rollläden, soweit die Kosten für jeden sachlich abgegrenzten Schaden EUR 100,- nicht übersteigen und der Aufwandsbetrag für alle Schäden in einem Kalenderjahr 8% der Jahresgrundmiete, höchstens jedoch EUR 614,- nicht überschreitet. Diese Kostentragungspflicht trifft den Mieter auch, wenn die Veränderungen oder der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist.


    Die Klausel an sich ist üblich, wenn auch in dieser Gestalt vermutlich unwirksam.
    Warum hast du schon selbst bemerkt.


    Die Höhe der Jahresgrundmiete beträgt EUR 4308,-.
    8% davon sind EUR 344,64. Ist es richtig verstanden worden, dass der Mieter für alle Kleinreparaturen insgesamt diesen Betrag innerhalb eines Jahres begleichen muss, insofern sie notwendig werden? Wenn dieses Limit vereinbart wird, welche Funktion hat dann der Zusatz "höchstens EUR 614,-"?


    Die Klausel ist nämlich unverständlich und verstößt somit gegen das Transparenzgebot. Es ist nicht klar, wie hoch die maximale Kostenbeteiligung für dich ist, da die Klausel sich selbst wiederspricht (8% und 614€)

    Die Wohnung hat eine Einbauküche, deren Alter nicht erfragt wurde, die jedoch schon relativ alt ist (inkl. Geschirrspüler, Ofen, Ceranfeld, Kühlschrank und Dunstabzugshaube). Die Geräte könnten defekt sein oder evtl. könnte im Mietzeitraum ein Defekt entstehen, der eine Reparatur notwendig macht. Im Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass die Einbauküche im Besitz des Vermieters verbleibt und eventuelle Defekte an Elektrogeräten und wasserführenden und abwasserführenden Einrichtungen der Mieter auf eigene Kosten fachgerecht beseitigen zu lassen hat. Ist das rechtmäßig?


    Nein, wenn die Küche mitvermietet ist, ist der Vermieter für die Instandhaltung und Reparaturen zuständig.


    Und für einen sachlich abgegrenzten Schaden höchstens EUR 100,-? Wenn nun bspw. vier abgegrenzte Schäden innerhalb eines Jahres auftreten, deren Reparatur jeweils EUR 99,- beträgt, ist dann der Vermieter verpflichtet, vom gesamten Aufwandsbetrag EUR 396,- die Differenz zu 8% der Jahresgrundmiete (= EUR 51,36) zu tragen?


    Theoretisch gilt das pro Schaden und der VM müsste alles über 8% bezahlen. Aber s.o. ich halte die Klausel für unwirksam.

    Mängelhaftungsrecht

    a) Die verschuldungsunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 536a Abs. 1 BGB findet soweit keine Anwendung.

    c) Der Mieter verzichtet auf den Ersatz von Aufwendungen, die ausgenommen bei Gefahr im Verzug vorgenommen wurden, ohne dass vom Vermieter zuvor Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist gefordert worden ist.

    Was bedeuten beide Sätze?

    Betreten der Mieträume

    In Fällen dringender Gefahr ist dem Vermieter und/oder seinem Beauftragten das Betreten der Mieträume zu jeder Zeit gestattet.

    Dem potenziellen Mieter behagt es nicht, dass die Wohnung betreten werden kann. Was bedeutet "in Fällen dringender Gefahr"? Es hieße ja auch, dass der Vermieter oder seine Beauftragten einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Es erscheint unrechtmäßig. Ist es das? Wie sollte der potenzielle Mieter damit umgehen, wenn er die Wohnung anmieten möchte?


    Das wirst du immer und überall dulden müssen. Dieser Passus bezieht sich darauf, wenn z.b. Wasser aus deiner Wohnungstür strömt, oder süßlicher Verwesungsgeruch. Glaub mir, dass macht man nicht zum Spaß, sondern endet normalerweise in einem Einsatz von Poilzei und/oder Feuerwehr.


    Abtretung monatlicher Zuschüsse zur Miete an den Vermieter
    Im Mietvertrag wird vereinbart, dass monatliche Zuschüsse direkt auf das Konto des Vermieters bezahlt werden sollen. Der potenzielle Mieter studiert im Moment und geht davon aus, nach seinem Studium eine Arbeit zu finden, sodass eine Bedürftigkeit ausgeschlossen werden kann. Inwiefern ist diese Regelung rechtmäßig? Ist der Mieter im Falle einer Bedürftigkeit verpflichtet, bspw. Wohngeld direkt an den Vermieter überweisen zu lassen?


    Die Klausel dürfte durchfallen, da si unklar formuliert ist. Gemeint ist, wohl dass du dich vorsorglich verpflichtest, einen Antrag bei der ARGE zu stellen, die Miete direkt an den Vermieter zuzahlen, falls du mal Leistungen nachdem SGB II benötigen solltest. An sich okay – (diesen Antrag kann der Mieter gegenüber der ARGE täglich widerrufen) nur dat steht da nicht.


    Schönheitsreparaturen
    Die Wohnung hat keine Tapete. Die Wände sind weiß gestrichen und der potenzielle Mieter hat kein Interesse daran, eine Tapete anzubringen.
    Unter dem Paragrafen Schönheitsreparaturen ist vermerkt, dass dazu das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken gehören. Allerdings gilt dies nur für renoviert übergebene Wohnungen.
    Ist eine Wohnung ohne Tapete eine renoviert übergebene Wohnung? Wenn dies der Fall sein sollte, wäre dann der Mieter dazu verpflichet, die Wohnung zu tapezieren?
    .


    Kommt drauf, vermutlich sind die Wände verputzt und frisch gestrichen, dass wäre renoviert.

    Vielen Dank für Bemühungen, die Fragen zu klären.


    Denada. Viel Erfolg beim Studium und viel Spaß mit der(ersten) eigenen Wohnung

  • Hallo Akkarin,

    herzlichen Dank für deine Antworten.

    Wie geht man als zukünftiger Mieter mit unwirksamen Klauseln am besten um? Den Mietvertrag unterschreiben und somit evtl. spätere Konflikte forcieren möchte ich nicht.

    Ich würde den Immobilienverwalter anschreiben und nachfragen, ob die Einbauküche mitvermietet ist und ggf. darauf hinweisen, dass Reparaturen dann auf Kosten des Vermieters geleistet werden müssen. Auf welchen Paragrafen sollte ich mich beziehen?
    Bei der Kleinreparaturenklausel würde ich um eine klare Formulierung und Transparenz bitten. Besteht denn grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter bei Mitvermietung der EBK die Instandhaltungskosten zu tragen oder können diese in irgend einer Weise anteilig legitim dem Mieter zugewiesen werden? Denn eigentlich unterliegt eine EBK ja auch dem Zugriff des Mieters.
    Das Problematische an den Küchengeräten ist, dass ich nicht weiß, ob sie funktionstüchtig sind. Wie verhält es sich da mit der Überprüfung bei der Wohnungsübergabe (der Stromversorgungsvertrag besteht da ja noch nicht)?

    Wenn es unwirksam ist, Wohngeld an den Vermieter abzutreten, wie läuft es dann, wenn ich dieses Anlageblatt unterschreibe und der Wohngeldstelle bspw. nicht die Ermächtigung erteile, es an den Vermieter zu überweisen? Ist das dann ein Vertragsbruch?

    Sehr viele Fragen, ich weiß, bin da sehr unerfahren. :)

  • Hallo Katia,

    "Wie geht man als zukünftiger Mieter mit unwirksamen Klauseln am besten um?"
    - Die kannste unterschreiben und Dich im Ernstfall auf deren Unwirksamkeit (sinnvollerweise mit Rechtsgrundlage, die Du bspw. hier erfragen könntest) berufen.

    "Den Mietvertrag unterschreiben und somit evtl. spätere Konflikte forcieren möchte ich nicht."
    - Dann ... verzichte auf den MV.

    "Ich würde den Immobilienverwalter anschreiben und nachfragen, ob die Einbauküche mitvermietet ist und ggf. darauf hinweisen, dass Reparaturen dann auf Kosten des Vermieters geleistet werden müssen."
    - Brauchste m.E. nicht, sondern erst den Ernstfall abwarten. Der VM ist verpflichtet, die Mietsache i.O. zu halten, § 535 BGB. Wenn der VM darauf besteht, dass Du dieNichtwirksamkeit des § 536 anerkennst - dazu kann ich mich nicht äussern.

    "Bei der Kleinreparaturenklausel würde ich um eine klare Formulierung und Transparenz bitten."
    - Wenn bspw. beim E-Herd der Schalterknauf abbricht: Deine Sache. Wenn drinnen eine Heizspirale durchbrennt: VM-Sache. Die 614€ kannste klemmen, Vereinbarungen zu ungunsten des M sind sowieso ungültig.

    "Besteht denn grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter bei Mitvermietung der EBK die Instandhaltungskosten zu tragen oder können diese in irgend einer Weise anteilig legitim dem Mieter zugewiesen werden? Denn eigentlich unterliegt eine EBK ja auch dem Zugriff des Mieters."
    - Kommt drauf an - wie bereits angedeutet - WAS defekt geht.

    "Das Problematische an den Küchengeräten ist, dass ich nicht weiß, ob sie funktionstüchtig sind. Wie verhält es sich da mit der Überprüfung bei der Wohnungsübergabe (der Stromversorgungsvertrag besteht da ja noch nicht)?"
    - Eigentlich müsste ja wohl bereits Strom vorhanden sein...

    "Wenn es unwirksam ist, Wohngeld an den Vermieter abzutreten, wie läuft es dann, wenn ich dieses Anlageblatt unterschreibe und der Wohngeldstelle bspw. nicht die Ermächtigung erteile, es an den Vermieter zu überweisen? Ist das dann ein Vertragsbruch?"
    - M.E. nicht. Falls Du Sozialleistungen beziehst, solltete das Amt beauftragen, die Miete (KdU9 unmittelbar an den VM zu überweisen. Abtretungen werden vom Amt grundsätzlich nicht bedient, sondern NUR Deine Verfügungen/Anträge/Bitten.

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