"Müll" in Halle, Kündigung

  • Hallo,

    Es gibt folgendes Problem: Der Mieter XY mietet eine bestimmte Fläche in einer Halle und begründet er will auf dieser Fläche Baumaschinen und Maurersachen abstellen. Die besagten Gegenstände werden nicht abgestellt sondern Sperrmüll bzw. sehr alte Schränke, Sofas usw (evtl aus Wohnungsauflösungen). Es gibt nur eine mündliche Vereinbarung. Wie kann man am besten vorgehen ohne evtl auf etwaigen Entsorgungskosten sitzenzubleiben?
    Danke im Voraus

    Viele Grüße

  • Frage bitte präzisieren bzw. mehr Infos zu vertraglichen Vereinbarungen geben!

    Sperrmüll verursacht ja keine Schäden an der Mietsache.

    Das wäre bei Baumaschinen eher zu befürchten.

  • Schaden wird nicht verursacht, aber darum geht es nicht, sondern um die wohl berechtigte Sorge dass sich der Mieter plötzlich nicht mehr blicken lässt und man auf dem "Müll" sitzen bleibt. Vereinbart wurde quasi per Handschlag, dass der Mieter dort kleinere Baumaschinen und Maurerutensilien abstellen darf....Das was er jetzt dort abgeladen hat widerspricht dem Vereinbarten aber wohl deutlich.

  • Schaden wird nicht verursacht, aber darum geht es nicht, sondern um die wohl berechtigte Sorge dass sich der Mieter plötzlich nicht mehr blicken lässt und man auf dem "Müll" sitzen bleibt.

    Blicken lassen muß sich der Mieter ja auch nicht.

    Es reicht wenn er die vereinbarte Miete zahlt.

  • Natürlich muss er sich nicht blicken lassen. Ich habs eher so gemeint was los ist, wenn er einfach nicht mehr kommt und seinen Müll stehen lässt ohne ihn aus der Halle zu entfernen. Vertrag in schriftlicher Form gibt es bis jetzt nicht. Also was wäre in so einem Fall?

  • Natürlich muss er sich nicht blicken lassen. Ich habs eher so gemeint was los ist, wenn er einfach nicht mehr kommt und seinen Müll stehen lässt ohne ihn aus der Halle zu entfernen. Vertrag in schriftlicher Form gibt es bis jetzt nicht. Also was wäre in so einem Fall?


    Dann kannst Du den mündlichen Mietvertrag, falls die Miete 2 Monate nicht mehr gezahlt wird, fristlos kündigen und Dich mit Deiner A-Karte an einen Fachanwalt wenden um zu beratschlagen, wie Du den Krempel fort bekommst, denn so ohne weiteres entsorgen darfst Du ihn nicht.

  • Den Vertrag kann der Vermieter auch so kündigen, wenn er der Meinung ist, dass ihm das mit dem Mieter nicht mehr geheuer ist.


    ... wobei jedoch Fristen einzuhalten wären.

  • § 580a BGB Kündigungsfristen
    (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,

    1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;

    2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;

    3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

    (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

    (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,

    1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;

    2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.

    (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

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