Keine Kündigung wegen befristetem Vertrag und hohe Ansprüche an Nachmieter

  • Ach und was macht in diesem konkreten Fall der Vermieter, wenn er nicht gefragt wurde?
    Fristlos kuendigen?


    Auch wenn dir die Antwort nicht gefällt, in diesem Fall ist der Mieter so oder so bis zum Ende der Mietzeit zur Zahlung der Miete, bzw. Schadensersatz verpflichtet.

  • Ob mir die Antwort gefällt, ist wohl herzlich egal.
    Mir gings darum, dass er aus dem Vertrag nicht raus kann.
    Also kann er es mit erlaubter Untervermietung versuchen. Hat er einen zulässigen Grund, der VM lehnt trotzdem ab, kann er sonderkuendigen.
    Gut.
    Hat er keinen Grund, kann der VM die Untervermietung untersagen.
    Schlecht.
    Ueberlaesst er bei Air Bnb unerlaubt die Wohnung dritten, gibt es 2 Möglichkeiten:
    Dem VM ist es egal und der Mieter reduziert seine Kosten durch die Einnahmen.
    Gut.
    Der VM schickt eine Abmahnung : Hier irrelevant.
    Der VM schickt darauf die fristlose.


  • Der VM schickt darauf die fristlose.

    Und dann ist der Mieter bis zum Ende des Vertrages zu Schadensersatz verpflichtet! Kannst du oder willst du nicht verstehen? So einfach kann man sich aus einem befristeten Mietvertrag nicht rausmogeln.

  • Nein ist er nicht.
    Die Position die du meinst ist der Schaden : Mietausfall. Den Vermieter trifft nämlich eine Schadenminderungspflicht. Da wir uns im Großraum Stuttgart befinden, koennte der Vermieter Problemlos weiter vermieden.
    1- 3 MM Mietausfallschaden ist daher moeglich.
    Wuerde der Vermieter aber einfach bis Dezember warten und dann Schadensersatz gelten machen, waere das nicht zulässig.

  • Ich merk schon, du machst gerade dein Praktikum bei einem Mieterverein, daher dein Beharren. Dieser Mietvertrag ist ein qualifizierter Zeitmietvertrag und daher ist eine Weitervermietung der Wohnung kaum möglich. Wer will schon für solch kurze Zeit eine Wohnung beziehen?

    Und noch einmal. Wenn der Mieter eine (fristlose) Kündigung provoziert (und das ist ja dein Vorschlag) geht das stets für den Mieter in die Hose.

  • Hallo Mainschwimmer,

    und bist wohl Geschäftsführer bei H&G? :rolleyes:

    Ich hab doch gar nicht bestritten, dass es gültiger Zeitmv ist, und er den nicht kündigen kann. Ich habe nur deine Aussage

    Und dann ist der Mieter bis zum Ende des Vertrages zu Schadensersatz verpflichtet!


    bestritten. Aber noch mal langsam- Welche Optionen hat der TE.

    a) Vertrag erfüllen => Geht - kostet 8 Monatsmieten in Raten zu 8 Monatsmieten
    b) Erlaubnis zur Untervermietung einholen ? Fraglich, ob er die bekommt. Er braucht nämlich einen Grund, den es bei Vertragsschluss nicht gab. Der Arbeitsplatz war aber schon bei MV Abschluss auf 3 Jahre befristet => Kein Grund => Kein Sonderkündigsrecht.
    Ob es einen anderen Grund gibt? Mag sein- ist hier aber nicht bekannt.
    c) er bekommt die Erlaubnis => selbst wenn er über weg-gesucht.de nur 3 monate untervermietet, ist das immer noch billiger als a)
    d) er vermietet ohne Erlaubnis unter: 1.) der Vermieter merkts nicht => weiter bei c)
    2. ) der Vermieter merkts und tut iregendwas => weiter bei c)
    3.) der Vermieter mahnt ab und kündigt anschließend fristlos. => Schadensersatzpflicht machen
    wir weiter unten , Problem gegenüber Untermieter => Doofe Idee
    4.)wie 3. doch nur tageweise Untervermietung via airbnb => Schadensersatzpflicht
    aber kein Problem mit untermieter

    e) 2 mal Miete nicht zahlen => Ganze doofe Idee - da insgesamt deutlich teurer als a)

    So zu d4 illegale Untervermietung via airbnb und Vermieter kündigt: Aussenwirkung gleich null ( solange das Bauamt nicht mitmacht).
    Kosten : der von dir angesprochene Mietausfall. Wie lange aber kann der Vermieter den einfordern? bis Dezember? wohl nicht.

    Sobald die Wohnung neuvermietet ist, endet die Schadensersatzpflich für den Mietausfall. Die Neuvermietung ist auch in diesem Fall direkt nach Räumung möglich. Der Vermieter kann sich also schon vor dem 01.01.2017 um eine Neuvermietung bemühen. Tut er es nicht verstößt er gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB. Danach ist der Geschädigte verpflichtet den
    verpflichtet den Schaden so klein wie möglich zu halten, d.h. er hat sich um Neuvermietung zu bemühen.

    In der UckerMark, kann das sicherlich ne Weile dauern, aber in Stuttgart hast die Bude in 1-3 Monaten wieder vermietet.

    Kosten liegen damit bei 1- 4 MM uns sind deutlich kleiner als a) Kann man also drüber nachdenken, wenn man die Nerven dazu hat.
    Muss man aber nicht.

    Übrigens kleines Schmankerl am Rande? Mietausfallschaden können Vermieter nur 6 Monate lang (nach Übergabe) geltend machen.

    Einmal editiert, zuletzt von Akkarin (6. März 2016 um 21:30)

  • Zitat

    Den Vermieter trifft nämlich eine Schadenminderungspflicht. Da wir uns im Großraum Stuttgart befinden, koennte der Vermieter Problemlos weiter vermieden.

    So ein Fall hatte ich auch mal. Der Richter war in diesem Fall nicht deiner Meinung und hat unsere Schadenersatzforderung über einen Mietausfall von knapp 10 Monaten bestätigt.

    Unabhängig davon würde ich Dir einfach mal empfehlen, die Frage nochmal durchzulesen: Der Vermieter will die Wohnung angeblich nach Ablauf der Befristung an seinen Bruder vermieten. Warum sollte er sich also nach Aussprache einer fristlosen Kündigung um einen Neumieter bemühen?
    Selbst wenn er sich bemüht, könnten hier die Maklerkosten als Schadenersatz weiterberechnet werden.

    Zitat

    Übrigens kleines Schmankerl am Rande? Mietausfallschaden können Vermieter nur 6 Monate lang (nach Übergabe) geltend machen.

    Woher nimmst Du dieses Wissen? Ich hoffe nicht, dass Du dich hier auf den § 548 BGB beziehst, welcher ja nun eindeutig nur von Verschlechterungen und Veränderungen der Mietsache spricht.

    Das hier Mietzahlungen oder Mietausfall nicht betroffen sein können, ist ja wohl logisch. Die Forderung besteht bei Rückgabe der Wohnung noch gar nicht.

    Abschließend: Was, wenn der Fragesteller für die neue Wohnung eine sogenannte Vorvermieterbescheinigung benötigt? Das kommt nicht so gut, wenn dort geschrieben steht, dass er außerordentlich und fristlos gekündigt wurde.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo Mainschwimmer,

    und bist wohl Geschäftsführer bei H&G? :rolleyes:

    Ich hab doch gar nicht bestritten, dass es gültiger Zeitmv ist, und er den nicht kündigen kann. Ich habe nur deine Aussage

    bestritten. Aber noch mal langsam- Welche Optionen hat der TE.

    a) Vertrag erfüllen => Geht - kostet 8 Monatsmieten in Raten zu 8 Monatsmieten
    b) Erlaubnis zur Untervermietung einholen ? Fraglich, ob er die bekommt. Er braucht nämlich einen Grund, den es bei Vertragsschluss nicht gab. Der Arbeitsplatz war aber schon bei MV Abschluss auf 3 Jahre befristet => Kein Grund => Kein Sonderkündigsrecht.
    Ob es einen anderen Grund gibt? Mag sein- ist hier aber nicht bekannt.
    c) er bekommt die Erlaubnis => selbst wenn er über weg-gesucht.de nur 3 monate untervermietet, ist das immer noch billiger als a)
    d) er vermietet ohne Erlaubnis unter: 1.) der Vermieter merkts nicht => weiter bei c)
    2. ) der Vermieter merkts und tut iregendwas => weiter bei c)
    3.) der Vermieter mahnt ab und kündigt anschließend fristlos. => Schadensersatzpflicht machen
    wir weiter unten , Problem gegenüber Untermieter => Doofe Idee
    4.)wie 3. doch nur tageweise Untervermietung via airbnb => Schadensersatzpflicht
    aber kein Problem mit untermieter

    e) 2 mal Miete nicht zahlen => Ganze doofe Idee - da insgesamt deutlich teurer als a)

    So zu d4 illegale Untervermietung via airbnb und Vermieter kündigt: Aussenwirkung gleich null ( solange das Bauamt nicht mitmacht).
    Kosten : der von dir angesprochene Mietausfall. Wie lange aber kann der Vermieter den einfordern? bis Dezember? wohl nicht.

    Sobald die Wohnung neuvermietet ist, endet die Schadensersatzpflich für den Mietausfall. Die Neuvermietung ist auch in diesem Fall direkt nach Räumung möglich. Der Vermieter kann sich also schon vor dem 01.01.2017 um eine Neuvermietung bemühen. Tut er es nicht verstößt er gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB. Danach ist der Geschädigte verpflichtet den
    verpflichtet den Schaden so klein wie möglich zu halten, d.h. er hat sich um Neuvermietung zu bemühen.

    In der UckerMark, kann das sicherlich ne Weile dauern, aber in Stuttgart hast die Bude in 1-3 Monaten wieder vermietet.

    Kosten liegen damit bei 1- 4 MM uns sind deutlich kleiner als a) Kann man also drüber nachdenken, wenn man die Nerven dazu hat.
    Muss man aber nicht.

    Übrigens kleines Schmankerl am Rande? Mietausfallschaden können Vermieter nur 6 Monate lang (nach Übergabe) geltend machen.


    Mhh, ganz ehrlich, das kling mir alles reichlich theoretisch. Mal ernsthaft, wäre es dein Hintern, würdest du das so machen? Ich meine allein die Aussage von dir das es für den Vermieter kein Problem wäre für die Restlaufzeit von 10 Monaten, und real sind es ja noch weniger, dann noch einen Mieter zu finden, kann wohl nicht ganz passen, oder?

  • Hallo Leipziger,

    Mit 548 hast du natürlich Recht. Mein Fehler hatte nur an Schadensersatz allgemein gedacht.

    Dein 10 Monatsbeispiel mag sein, hab oben selbst geschrieben, das es Regionen gibt, in denen 10 Monate Leerstand normal ist. In Stuttgart ist e das aber nicht. Also war dein Beispiel in Stuttgart oder vgl. München, Freiburg, Frankfurt?

    Der VM laesst aktuell den M nach einem Nachmieter suchen, der jetzt neu für 4 Jahre unterschreiben soll. Der Befristungsgrund ist wohl entfallen.

    Hallo Aj,

    Das kommt darauf an, und kann nur der TE beantworten. Wenn ich die Wohnung zum Wohnen brauche bis Dezember: Nein dann nicht.

    Wenn ich aber ab April schon woanders in der neuen Wohnung bin und diese hier nur noch bezahle,aber nicht mehr nutze. Ja, dann wuerde ich es probieren.
    Allerdings zuerst mit der Frage nach der Erlaubnis :)

    Einmal editiert, zuletzt von Akkarin (7. März 2016 um 11:12)

  • Der VM laesst aktuell den M nach einem Nachmieter suchen, der jetzt neu für 4 Jahre unterschreiben soll. Der Befristungsgrund ist also entfallen.


    Echt, habe ich das überlesen? Woher weißt du das, ich habe das bislang anders verstanden.
    PS. Ach habe ich gefunden. Das würde ich mir dann vieleicht erst mal schriftlich geben lassen(was wohl keiner machen wird), bevor man anfängt zu stänkern.
    Na ja, wie auch immer, ich denke kaum das sich das für ein paar Monate lohnen wird dafür einen Prozess vom Zaun zu brechen, zumal mit der Vertragslage.

    2 Mal editiert, zuletzt von AJ1900 (7. März 2016 um 11:22)

  • Posting 1 des TE : er soll einen Nachmieter suchen,
    Der bereit ist einen neuen Zeitmietvertrag ueber wieder 4 Jahre abzuschließe. Also bis 2020 wohl.

    Wuerde er nur bis Dezember 2016 suchen und dann kommt, Bruder haette ich euch längst Recht gegeben.

    Ich würde sogar 5€ setzen, dass ich weiß , wie die Begründung fuer die Befristung lautet.

  • Posting 1 des TE : er soll einen Nachmieter suchen,
    Der bereit ist einen neuen Zeitmietvertrag ueber wieder 4 Jahre abzuschließe. Also bis 2020 wohl.

    Wuerde er nur bis Dezember 2016 suchen und dann kommt, Bruder haette ich euch längst Recht gegeben.

    Ich würde sogar 5€ setzen, dass ich weiß , wie die Begründung fuer die Befristung lautet.

    Na ja, du gehst aber auch schon davon aus, das sich der Vermieter und sein Anwalt im Prozessfall verhalten wird wie die letzte Trottel, oder?
    Also ich würde da gar nichts begründen und auch nichts schriftlichgeben usw. frühestens bei einem Prozess mit ein Anwalt zusammen, und dann ist deine Argumentation eigentlich schon geplatzt, oder?

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