Keine Kündigung wegen befristetem Vertrag und hohe Ansprüche an Nachmieter

  • Hallo liebe Community,
    ich habe seit kurzem ein Riesenproblem mit meinem Vermieter. Ich habe vor guten drei Jahren in Stuttgart eine Wohnung gesucht um dort meiner neuen Arbeitsstelle nachzugehen. Die einzige Wohnung die ich in der relativ kurzen Frist bis zum Antritt meiner Arbeit finden konnte war an sich in Ordnung. Allerdings bestand der Vermieter darauf einen befristeten Mietvertrag abzuschließen. Ich meinte, das wäre kein Problem, da mein Arbeitsvertrag über drei Jahre ginge, eventuell ein bischen mehr als drei Jahre. Der Vermieter bestand darauf, dass der Mietvertrag aber über vier Jahre abgeschlossen werden würde. Sollte ich aber einen Nachmieter finden, würde er mich auch schon vorher aus dem Vertrag entlassen. Er meinte, es wäre kein Problem einen Nachmieter zu finden und da ich die Wohnung wirklich brauchte habe ich mich zähneknirschend auf den Vertrag eingelassen.

    Spulen wir vor zu Mitte Februar. Ich begann die Suche nach einem Nachmieter, da mein Vertrag Ende März enden würde. Die Auflagen seitens des Vermieters für potentielle Kandidaten waren:
    - Jemand der einer geregelten Arbeit nachgeht (also keine Studenten oder Arbeitslose)
    - Jemand der bereit ist die Wohnung für 4 Jahre zu nehmen
    - Niemand, der danach vielleicht das Land verlassen würde da mögliche Klagen seitens des Vermieters schwierig wären (heißt für mich, keine Ausländer)

    Nach diesen Kriterien habe ich gesucht, unter anderem Angestellte jeder Einkommensklasse, Paare die die Wohnung gemeinsam haben wollten, auch Azubis und auch Ausländische Mitbürger die schon länger in Deutschland sind. Nach Sichtungen der Interessenten blieben 15 geeignete, zumindest meiner Meinung nach geeignete, Kandidaten übrig.

    Gestern kam ein Anruf des Vermieters, der alle vorgeschlagenen Nachmieter abgelehnt hat. Außerdem hat er seine Forderungen nach einem Nachmieter noch weiter präzessiert:
    - keine Ausländer
    - keine Paare, nur Einzelpersonen
    - Bewerber müssen einen gut bezahlten und unbefristeten Job haben (Ingenieure, Techniker, etc.) bei einem renomierten Unternehmen haben.
    - keine Frauen (warum auch immer)

    Das heißt ich muss jetzt nochmal inserieren, was Geld kostet, E-Mail Anfragen beantworten, die Leute einladen, mit denen sogar den Mietvertrag durchgehen und die Inventarliste der Wohnung durchgehen das alles passt (also die komplette Maklerarbeit), damit der Vermieter praktisch keine Arbeit hat und dem Nachmieter nur den Vertrag vorlegen muss. Und obendrein unter den oben genannten Kriterien, welche ich aber nicht so in den Inseraten kommunizieren darf, auf Grund von "Rassismusvorwürfen"... und ich mache mir allmählich Sorgen, dass ich unter den genannten Kriterien keinen Nachmieter finden werde.

    Dazu der Hinweis, dass ich formell gesehen den Vertrag nicht kündigen kann. Also die versteckte Drohung, dass ich bis zum Ende des Jahres 2016 noch die Miete weiterzahlen darf.

    Ich habe in meinem persönlichen Umfeld schon herumgefragt, ob das alles rechtens ist, mit unterschiedlichen Antworten. Da ich mich aber im Mietrecht nicht so gut auskenne hoffe ich darauf, dass hier jemand aus der Community vielleicht mehr weiß und mir sagen kann ob ich aus der Situation irgendwie rauskommen kann, bevor ich auf Konfrontation mit dem Vermieter gehe. Zur Not nehme ich mir auch einen Anwalt, aber bevor ich diese, recht teure Option in Anspruch nehme wäre ich sehr froh, wenn jemand mich zur Rechtslage aufklären kann, welche Optionen ich habe.


    Zur Referenz hier der Auszug aus dem Mietvertrag:
    " a) Beginn:
    Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.2013

    b) Verträge von unbestimmter Dauer:
    Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Für den Vermieter beträgt die Kündigungsfrist nach 5-jähriger Mietdauer 6 Monate und nach 8-jähriger Mietdauer 9 Monate, jeweils zum Schluss eines Kalendermonats, soweit unter c) nichts anderes vereinbart wurde.

    c) Verträge auf bestimmte Dauer mit Begründung:
    Der Abschluss des Mietvertrages erfolg auf 4 Jahre. Das Mietverhältnis endet am 31.12.2016. Die Vertragslaufzeit ist befristet, da nach Ablauf der Festmietzeit über die Wohnung aus folgenden Gründen verfügt werden muss: Eigenbedarf für Brude, der gemäß seiner Lebensplanung seinen Wohnsitz nach Stuttgart verlegen wird.
    Auch während der Laufzeit des befristeten Vertrages gem. c) ist der Vermieter berechtigt, alle Mieterhöhungen vorzunehmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für Wohnraum zulässig sind, der auf unbesimmte Zeit vermietet wird."

    Die konkrete Frage ist, und dazu habe ich verschiedene Informationen erhalten:
    1. Ist es überhaupt zulässig, einen Vertrag befristet zu machen? Mir wurde gesagt, dass das seit einiger Zeit nicht mehr zulässig ist.

    2. Der Eigenbedarf ist nur ein vorgeschobener Grund. Heißt das, dass die Befristung nicht mehr zulässig ist, wenn der Grund "Eigenbedarf" nicht (mehr) gilt?

    3. Es fehlt eine Klausel, dass eine Kündigung mit 3-monatiger Frist nicht möglich ist. Ich bin mir aber nicht sicher ob so eine Klausel noch notwendig ist oder nicht, dazu finde ich auch widersprüchliche Informationen.

    4. Ich habe auch gelesen, dass ich vielleicht nur einen Nachmieter finden muss für die restliche Mietdauer, also bis zum Ende des Jahres, und der Vermieter das nicht ablehnen kann.

    5. Die Regel mit "drei Nachmieter finden um aus dem Vertrag zu kommen" gilt noch bei befristeten Verträgen oder nicht? Und unter welchen Kriterien kann der Vermieter einen Nachmieter formell ablehnen?


    Ich werde jetzt nochmal inserieren und versuchen einen Nachmieter zu finden. Sollte es aber wieder nichts werden hatte ich vor auf Konfrontation zu gehen, zur Not auch per Anwalt. Dazu hoffe ich aber sehr, dass ich vielleicht im Vorfeld meine Optionen erfahren kann und hoffe, dass ich hier bei euch vielleicht weitere Hilfe könnte. Wie gesagt, die Situation ist sehr unangenehm für mich und ich hoffe sehr, das ganze irgendwie gelöst zu bekommen.


    Vielen Dank schon mal im Vorfeld, falls irgendjemand mir hier weiterhelfen kann.

  • Hallo,

    Zitat

    1. Ist es überhaupt zulässig, einen Vertrag befristet zu machen? Mir wurde gesagt, dass das seit einiger Zeit nicht mehr zulässig ist.

    Ja, es ist zulässig, wenn die Befristung begründet wird. Ich verweise hier auf § 575 BGB. Der im Vertrag benannte Grund ist auch wirksam.

    Zitat

    2. Der Eigenbedarf ist nur ein vorgeschobener Grund. Heißt das, dass die Befristung nicht mehr zulässig ist, wenn der Grund "Eigenbedarf" nicht (mehr) gilt?

    Nach dem § 575 (2) BGB kannst Du erstmals 4 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses erfragen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Da kannst Du aktuell gar nichts unternehmen, bzw. der Vermieter muss Dir hier keine Auskunft erteilen, so dass es nicht nachweisbar ist, ob der Eigenbedarf vorgeschoben ist.

    Zitat

    Es fehlt eine Klausel, dass eine Kündigung mit 3-monatiger Frist nicht möglich ist. Ich bin mir aber nicht sicher ob so eine Klausel noch notwendig ist oder nicht, dazu finde ich auch widersprüchliche Informationen.

    Da Zeitmietverträge per Gesetz nicht gekündigt werden können, muss eine derartige Angabe auch nicht erfolgen. Wenn im Vertrag alles stehen würde, was nicht möglich ist, dann hätte jeder Mietvertrag mehrere hundert Seiten.

    Bei allem, was nicht vereinbart ist, greift automatisch das BGB.

    Zitat

    4. Ich habe auch gelesen, dass ich vielleicht nur einen Nachmieter finden muss für die restliche Mietdauer, also bis zum Ende des Jahres, und der Vermieter das nicht ablehnen kann.

    Wo hast Du sowas denn gelesen? Der Anspruch auf Nachmieterstellung besteht nur, wenn es eine echte Nachmieterklausel im Mietvertrag gibt. So etwas kommt aber so gut wie nie vor.

    Zitat

    Die Regel mit "drei Nachmieter finden um aus dem Vertrag zu kommen" gilt noch bei befristeten Verträgen oder nicht?

    Ich kann es nicht mehr hören, bzw. lesen. Diese Geschichte mit den 3 Nachmietern ist eines der größten Märchen der Neuzeit. Eine derartige Regel gab es nie und wird es auch nie geben.

    Zitat

    Und unter welchen Kriterien kann der Vermieter einen Nachmieter formell ablehnen?

    Der Vermieter kann jeden Nachmieter grundlos ablehnen, auch wenn es sich hierbei um Angela Merkel persönlich handeln würde. Es gibt grundsätzlich niemals einen Anspruch des Mieters durch Nachmieterstellung aus einem bestehenden Vertrag zu kommen, sofern dies nicht eindeutig im Vertrag vereinbart wurde.

    Zitat

    Sollte es aber wieder nichts werden hatte ich vor auf Konfrontation zu gehen, zur Not auch per Anwalt.

    Die Mühe kannst Du Dir meiner Meinung nach sparen. Auch wenn hier hinsichtlich der Nachmietersuche ein Verstoß gegen das AGG vorliegt, bedeutet das nicht, dass Du einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis hast. Vielmehr könnten hier die abgelehnten Nachmieter rechtlich vorgehen.

    Achso... Eine Option sehe ich für Dich.

    Ich würde hier bei dem Vermieter einen Antrag auf eine (teilweise) Untervermietung stellen, da deinerseits durch das Ende des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn der Vermieter die Erlaubnis verweigert, ergibt sich für dich ein Sonderkündigungsrecht nach § 540 BGB

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    Einmal editiert, zuletzt von Leipziger82 (4. März 2016 um 10:39)

  • Kurze Antwort zu dem langen Roman:

    Zu 1: Ist zulässig gemäß BGB §575 und mit der Begründung in Deinem Vertrag auch wirksam.

    Zu 2: Was zu beweisen wäre

    Zu 3: Eine Klausel mit der Kündigungsfrist kann im Mietvertrag stehen, muß aber nicht. Die Kündigungsfrist regelt automatisch §573c. Zeitmietverträge können ohnehin nicht fristgerecht gekündigt werden.

    Zu 4 und 5: Das mit den Nachmietern benennen und schwups ist ma aus dem Vertrag ist ein nicht tot zu kriegendes MÄRCHEN

    Allerdings gibt es bei Mietverträgen mit langer Laufzeit eine, wenn auch sehr kleine, Chance früher aus dem Vertrag zu kommen.


    Ausnahmen: mietrechtliche Härtefälle bei langfristigen Verträgen

  • Vielen Dank schon mal im Vorfeld, falls irgendjemand mir hier weiterhelfen kann.

    Hallo,

    vergiss mal bitte deine Halbweisheiten es gibt keine 3 Nachmieterregel.

    Es ist so wie es ist, wenn du keinen annehmbaren Nachmieter stellen kannst, dann gilt die Befristung des Mietvertrages wie urtümlich mit dem Vermieter durch Unterschrift vereinbart.

    Gruß
    BHShuber

  • Zitat

    Allerdings gibt es bei Mietverträgen mit langer Laufzeit eine, wenn auch sehr kleine, Chance früher aus dem Vertrag zu kommen.

    Es stellt sich aber die Frage, ob die Tatsache, dass der Vertrag in diesem Jahr sowieso endet, eine Härte bedeutet.

    Ich würde es mit der Untervermietung versuchen und hoffen, dass der Vermieter (grundlos) ablehnt).

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,
    vielen Dank für die schnellen Antworten. Und die Aufklärung über das "Drei Nachmieter Märchen". Noch zwei weitere Fragen, dann habt ihr auch wahrscheinlich schon Ruhe vor mir.
    1. Das mit den 4-Monate vorher nachfragen war mir bekannt. Allerdings war für mich die Tatsache, dass ich jetzt einen Nachmieter finden soll der die Wohnung für weitere 3-4 Jahre nehmen soll schon Hinweis genug, dass das mit dem Eigenbedarf wohl nicht gilt. Aber rechtlich ist das wohl nicht verwertbar? Tut mir leid wegen der dummen Nachfrage.

    2. Wenn ich den Antrag an Untervermietung stelle muss der Vermieter aber auch den Untermieter akzeptieren? Das heißt ich müsste die selben Kriterien erfüllen ähnlich der Suche nach einem Nachmieter? Falls ja kann ich mir das wohl auch sparen.

    Danke trotzdem für die schnellen Antworten. Auf jeden Fall was für die Zukunft gelernt.

  • Zu 2: Dein Vermieter muß nur Zustimmen das Du untervermieten darfst.

    Nur wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann, könnte er die Zustimmung verweigern.

    Die Kriterien nach denen Du einen Untermieter suchst bestimmst allein Du.

    Aber Achtung, auch bei der Untervermietung bleibst Du Vertragspartner des Vermieters und haftest ausschließlich ihm gegenüber.

  • Zitat

    Wenn ich den Antrag an Untervermietung stelle muss der Vermieter aber auch den Untermieter akzeptieren?

    wie anitari schon beschrieben hat, ist eine Ablehnung nur möglich, wenn in der Person ein wichtiger Grund vorliegt.

    Wenn Du nun also eine ausländische Frau angibst, dann wäre eine Ablehnung kein zulässiger Grund und Du könntest außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Super, vielen Dank. Ich wollte nur nochmal sichergehen bevor ich mich noch tiefer in Probleme hineinstürze. Dann werde ich versuchen einen Nachmieter zu finden und zur Not dann diesen Weg gehen. Vielen Dank nochmal für die Hilfe.


  • Zur Referenz hier der Auszug aus dem Mietvertrag:
    " a) Beginn: Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.2013

    b) Verträge von unbestimmter Dauer:
    Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Für den Vermieter beträgt die Kündigungsfrist nach 5-jähriger Mietdauer 6 Monate und nach 8-jähriger Mietdauer 9 Monate, jeweils zum Schluss eines Kalendermonats, soweit unter c) nichts anderes vereinbart wurde.

    c) Verträge auf bestimmte Dauer mit Begründung:
    Der Abschluss des Mietvertrages erfolg auf 4 Jahre. Das Mietverhältnis endet am 31.12.2016. Die Vertragslaufzeit ist befristet, da nach Ablauf der Festmietzeit über die Wohnung aus folgenden Gründen verfügt werden muss: Eigenbedarf für Brude, der gemäß seiner Lebensplanung seinen Wohnsitz nach Stuttgart verlegen wird.
    Auch während der Laufzeit des befristeten Vertrages gem. c) ist der Vermieter berechtigt, alle Mieterhöhungen vorzunehmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für Wohnraum zulässig sind, der auf unbesimmte Zeit vermietet wird."

    Werlchen Vertrag ahben Sie denn nun? b oder c ?

  • Hallo Battlepeon,
    kannst ja auch Deinem VM mal darüber aufklären, dass er ja auch in der noch verbleibenden Zeit einen Supermieter finden könnte, aber an ihn aufgrund seiner engstirnigen Denkweise leider nicht vermieten kann, da Du ja noch Mieter wärest.

  • Hallo Battlepeon,
    kannst ja auch Deinem VM mal darüber aufklären, dass er ja auch in der noch verbleibenden Zeit einen Supermieter finden könnte, aber an ihn aufgrund seiner engstirnigen Denkweise leider nicht vermieten kann, da Du ja noch Mieter wärest.

    Ich kann solche Regelungen in Ballungsgebieten überhaupt nicht kapieren. Ich persönlich bin froh über jeden Mieter der nach einiger Zeit auch mal wieder auszieht. Es gibt doch nichts schlimmeres als Mieter die Jahrzehnte in der selben Bude hocken. Stichwort Mieterhöhung/Sanierung/Modernisierung usw. usw.

  • Werlchen Vertrag ahben Sie denn nun? b oder c ?


    Das was Sie zitiert haben steht so vollständig im Mietvertrag drin. Das heißt für mich gilt c), ein befristeter Vertrag, was dann b) ungültig macht. Ich habe die Vermutung, das ganze wurde mit Absicht so formuliert um den Vertrag "schöner" klingen zu lassen. Erwähnenswert ist auch, dass der Vermieter mit der Maklerin verheiratet ist an die ich damals die Maklergebühr abdrücken durfte.

    Berny: Das habe ich schon vor. Aber wie gesagt ich möchte erst mal versuchen, die Angelegenheit ohne Konfrontation zu klären. Falls er dann immer noch keinen meiner Nachmieter akzeptiert (wer bitteschön will den keine Frauen als Mieter haben?), würde ich per Antrag auf Untermieter dann die Sonderkündigung mit dreimonatiger Frist erwirken und ihm zu verstehen geben, dass es mit meiner Kooperationsbereitschaft dann vorbei ist und er sich den Supermieter selber suchen kann.

  • Falls er dann immer noch keinen meiner Nachmieter akzeptiert (wer bitteschön will den keine Frauen als Mieter haben?), würde ich per Antrag auf Untermieter dann die Sonderkündigung mit dreimonatiger Frist erwirken und ihm zu verstehen geben, dass es mit meiner Kooperationsbereitschaft dann vorbei ist und er sich den Supermieter selber suchen kann.


    Wenn du mich fragst ist diese Einstellung deines Vermieters hochgradig unprofessionell. Versuch es halt wie hier schon vorgeschlagen wurde, mich ernsthaft auf eine Untervermietung einlassen würde ich aber nicht.

  • Erwähnenswert ist auch, dass der Vermieter mit der Maklerin verheiratet ist an die ich damals die Maklergebühr abdrücken durfte.


    Ob von dort ein gewisser Wind wehen dürfte...?

  • Super, vielen Dank. Ich wollte nur nochmal sichergehen bevor ich mich noch tiefer in Probleme hineinstürze. Dann werde ich versuchen einen Nachmieter zu finden und zur Not dann diesen Weg gehen. Vielen Dank nochmal für die Hilfe.

    Hallo

    und bevor du das machst, sollst du dich darüber informieren wo der Unterschied zwischen Untervermietung einzelner Räume in der Mietwohnung und einer Gebrauchsüberlassung der Mietsache ist.

    Das ist wichtig für dich falls du der Meinung bist die ganze Wohnung unter zu vermieten, denn dann geht dein Plan nicht auf, zudem unterliegt dann dieser Vertrag ebenfalls der Befristung des Hauptmietvertrages.

    Gruß
    BHShuber

    Einmal editiert, zuletzt von BHShuber (4. März 2016 um 14:02)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!