Ich wohne seit über 10 Jahren in meiner Mietwohnung. Nun hat der Besitzer gewächselt und dieser mir wegen Eigenbedarf gekündigt.
Ist das rechtens? Ich habe da etwas über eine "Sperrfrist" in so einem Fall von mindestens 5 Jahren gehört. Kann mir jemand weiter helfen. Kann er mir einafch kündigen?
Kündigung für Eigenbedarf nach Neuerwerb
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Xylant -
14. Februar 2016 um 06:24 -
Erledigt
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Natürlich kann der neue Eigentümer wegen Eigenbedarf kündigen. Kündigungsfrist in Deinem Fall aber 9 Monate.
War die Wohnung schon eine Eigentumswohnung als Du sie gemietet hast gibt es keine Sperrfrist für Eigenbedarfskündigung.
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Ebenfalls ohne Gruss:
Ist der neue Eigentümer bereits im Grundbuch eingetragen?
Wie wurde der Eigenbedarf begründet? -
Sorry.
Danke für die ersten Antworten. Und Entschuldigung für die Unhöflichkeit
Der neue Besitzer ist bestimmt noch nicht im Grundbuch eingetragen. War erst vor 3 Tagen zur Besichtigung hier.
Also kommt es jetzt darauf an, ab die Wohnung vorher eine Miet- oder Eigentumswohnung war? - Da ich die Miete immer an eine Frau und nicht eine Genossenschaft oder so etwas überwiesen habe war es wohl eine Eigentumswohnung; oder wo liegt die Unterscheidung? Oder was kann noch eine Rolle spielen?
Dieses Mal mit Gruß und Dank im Voraus!

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Hallo Xylant,
hat Dir der bisherige VM schriftlich den Eigentumswechsel mitgeteilt?
Hat sicher neue Eigentümer schriftlich bei Dir identifiziert/gemeldet?
Kannste bitte mal den Text des Kündigungsschreibesn hier einfügen? -
Zitat
Da ich die Miete immer an eine Frau und nicht eine Genossenschaft oder so etwas überwiesen habe war es wohl eine Eigentumswohnung; oder wo liegt die Unterscheidung?
Die Unterscheidung liegt bei den Eigentumsverhältnissen.
Gehört dem Vermieter (ob nun Privatperson oder Genossenschaft ist egal) das ganze Haus sind es keine Eigentumswohnungen.
Ist der Vermieter lediglich Eigentümer einzelner Wohnungen im Haus sind es Eigentumswohnungen.
Für die Kündigungssperrfrist ist entscheidend ob und wann die Wohnungen in ETWs umgewandelt und einzeln verkauft wurden.
Waren es schon immer ETWs gibt es keine Kündigungssperrfrist.
Es gibt auch keine Kündigungssperrfrist wenn Umwandlung und erstmaliger Verkauf vor Anmietung durch den Mieter war.
Nur wenn Umwandlung und erstmaliger Verkauf während der Dauer des Mietverhältnisses statt gefunden haben gilt eine mindestens 3jährige Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf.
So lange der Käufer bzw. Kaufinteressent (mehr ist er wohl im Moment nicht) rechtmäßiger Eigentümer und somit Vermieter ist, hat er gar nichts zu melden.
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Sorry.
Danke für die ersten Antworten. Und Entschuldigung für die Unhöflichkeit
Der neue Besitzer ist bestimmt noch nicht im Grundbuch eingetragen. War erst vor 3 Tagen zur Besichtigung hier.
Also kommt es jetzt darauf an, ab die Wohnung vorher eine Miet- oder Eigentumswohnung war? - Da ich die Miete immer an eine Frau und nicht eine Genossenschaft oder so etwas überwiesen habe war es wohl eine Eigentumswohnung; oder wo liegt die Unterscheidung? Oder was kann noch eine Rolle spielen?
Dieses Mal mit Gruß und Dank im Voraus!

Hallo,
um das nochmal zu verdeutlichen, der neue Eigentümer kann, darf, soll die Mietzahlung erst anfordern auf sein Konto, wenn er den Übergang Nutzen und Lasten nachgewiesen hat.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf kann er erst, zumindest sollte er das im eigenen Interesse erst aussprechen, wenn der tatsächlich als eingetragener Eigentümer im Grundbuch steht dies ist dem betroffenen Mieter auch nachzuweisen, vorher kann er mit dem Ofenrohr mal gerne ins Gebirge blicken!
Dann kommt es auch noch auf die Frist und Begründung für einen Eigenbedarfskündigung an.
Du siehst, es gibt einiges zu beachten, auf mündliche Äußerungen braucht der Mieter nicht zu reagieren, die Kündigung hat fristgerecht, begründet und in Schriftform zu erfolgen.
Gruß
BHShuber
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