Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung

  • Hallo,

    ich habe am 07.12 einen Brief von meinem Vermieter erhalten, mit einer Mieterhöhung zum 01.01.
    Ich möchte jetzt kündigen. Ist es möglich zum 31.3 zu kündigen?

  • Bitte erst einmal prüfen, ob das Mieterhöhungsverlangen in dieser gegebenen Form überhaupt korrekt ist (=> BGB §558a+b). Das scheint nämlich nicht der Fall zu sein. Die Zeitspanne von 1 Monat ist ebenfalls nicht rechtens.

    Bezüglich Ihres Sonderkündigungsrechts lesen Sie BGB §561:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
    § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
    (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
    (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

    Wenn sie also jetzt kündigen möchten, dann .meinem Verständnis nach- zum Ablauf den übernächsten Monats = 30.04.2016.

    Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung, sonern lediglich meine persönliche, unverbindliche Meinung zum Thema.

    Einmal editiert, zuletzt von anonym2 (2. Februar 2016 um 17:16)

  • Mieterhöhungsverlangen mit Zugang am 07.12. zum 01.01. ist unwirksam.

    Das nur nebenbei.

    Binnen 2 Monate nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens kann der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht, mit gesetzlicher Frist wohlgemerkt, Gebrauch machen.

    Zitat

    Ist es möglich zum 31.3 zu kündigen?

    Nein. Zum 30.04.2017
    In dem Fall ausnahmsweise noch bis zum 07.02.2015


  • Nein. Zum 30.04.2017
    In dem Fall ausnahmsweise noch bis zum 07.02.2015

    Ich korrigiere mal: zum 30.04.2016 und ausnahmsweise zum 07.02.2016

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Vielen dank für die vielen schellen Antworten.
    Ich schreibe nochmal den genauen Grund für die Mieterhöhung.

    wegen Wegfall eines Teilbetrages des Aufwendungsdarlehens durch die Wohnungsbaufördeungsanstalt NRW

    m2 Preis von 5,70 auf 5,90€ gestiegen

  • Vielen dank für die vielen schellen Antworten.
    Ich schreibe nochmal den genauen Grund für die Mieterhöhung.

    wegen Wegfall eines Teilbetrages des Aufwendungsdarlehens durch die Wohnungsbaufördeungsanstalt NRW

    m2 Preis von 5,70 auf 5,90€ gestiegen

  • Vielen dank für die vielen schellen Antworten.
    Ich schreibe nochmal den genauen Grund für die Mieterhöhung.
    wegen Wegfall eines Teilbetrages des Aufwendungsdarlehens durch die Wohnungsbaufördeungsanstalt NRW
    m2 Preis von 5,70 auf 5,90€ gestiegen


    Wenn interessiert's? Das hätte eigentlich in's Startposting gehört.
    Wenn Dein VM bis morgen nachweislich Deine schriftliche Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" erhält, wäre das dann zum 30.04.2016.

  • Vielen dank für die vielen schellen Antworten.
    Ich schreibe nochmal den genauen Grund für die Mieterhöhung.

    wegen Wegfall eines Teilbetrages des Aufwendungsdarlehens durch die Wohnungsbaufördeungsanstalt NRW

    m2 Preis von 5,70 auf 5,90€ gestiegen

    Hallo,

    du wohnst scheinbar in einer preisgebundenen Wohnung. Dann gelten die Fristen nach §10 WoBindG und die Mieterhöhung wäre fristgerecht eingegangen und ist auch ohne deine Zustimmung gültig (vorausgesetzt der angegebene Grund ist richtig). Ein Sonderkündigungsrecht hättest du bis zum 6. Januar gehabt. Das hätte aber lediglich geändert, dass du in der verbleibenden Zeit die Mieterhöhung nicht hättest zahlen müssen.

    D. h. du musstest die neue Miete ab 01.01. zahlen. Kündigen kannst du innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten. Wie Berny schreibt zum 30.04.2016, wenn die Kündigung noch heute beim Vermieter eingeht.

    Gruß
    H H

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