971 Pumpenwartung für die Hebeanlage - muss ich die als mieter zahlen?

  • hallo.
    ich wohne seit 2 jahren in meiner 39 qm kellerwohnung mit hebeanlage für
    das abwasser.

    diese pumpe wurde mehrmals repariert weil sie immer lauter wird und der
    nachbar beim vermieter auf eine reparatur bestanden habe.

    ich soll insgesammt 971,04 euro für die pumpenwartung in 39 einheiten zu 25 euro bezahlen.

    muss nicht normalerweise der vermieter diese reparaturen und wartungen zahlen?
    ich habe nie eine verstopfung oder schaden verursacht, warum muß ich das tragen?

    zahlbar innerhalb 30 tagen... das packe ich beim besten willen nicht.

    habt ihr einen rat für mich? liegt der vermieter falsch oder ich?

    gruß björn aus pulheim

  • Hallo Björn,

    hier scheint es sich wohl eher um eine Reparatur wegen eines auslaufenden Kugellagers gehandelt zu haben. Ich kenne das von einer Schwimmbadumwälzpumpe. Dies ist ausschliesslich Vermieterangelegenheit, § 535 BGB.

    Die (bspw. jährliche) Wartung, also Filter oder Siebe reinigen, Schwimmerschalter regulieren, Sinkschlammbeseitigung, Rohrreinigung kann im Rahmen der Wartung auf den/die Mieter umgelegt werden, wenn sie im Mietvertrag vereinbart wurde oder im MV auf die Betriebskostenverordnung hingewiesen wurde (§2 3.: die Kosten der Entwässerung,
    hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe).

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (29. Dezember 2015 um 23:04)


  • ich soll insgesammt 971,04 euro für die pumpenwartung in 39 einheiten zu 25 euro bezahlen.

    muss nicht normalerweise der vermieter diese reparaturen und wartungen zahlen?
    ich habe nie eine verstopfung oder schaden verursacht, warum muß ich das tragen?

    Man muß unterscheiden zwischen Wartung und Reparatur.

    Zu den Wartungskosten gehören laut Betriebskostenverordnung auch:

    die Kosten der Entwässerung,
    hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer
    entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;

    Reparaturkosten fallen nur für den Vermieter an.

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