Fristlose Kündigung vor MIetbeginn wg Schimmel

  • Hallo,
    ich habe ein ganz dringendes Problem. Und zwar habe ich am 12.11.15 mit dem Wissen, dass im Bad ein bisschen Schimmel vorhanden ist, einen Mietvertrag unterschrieben. Nun war gestern mit den ehemaligen Mietern Schlüsselübergabe (ohne Vermieter). Und siehe da, fast in jedem Raum Schimmel. Heute gab es ein Treffen mit Vermieter und Malerfirma. Der Vermieter hat den Auftrag gegeben, den Schimmel mit Schimmelentferner einzusprühen. Mir ist aber trotzdem nicht wohl bei der Sache und ich würde den Mietvertrag gerne fristlos kündigen. Ist dies möglich? Beginn wäre der 01.01.2016, deshalb eilt es gerade... Würde dann wohl erstmal in eine Ferienwohnung und die Möbel unterstellen. Mir ist echt nicht wohl bei der Sache, Besonders weil ich auch einen SOhn von 2 Jahren habe...
    Ich wäe froh wenn sich jemand meldet... Danke

  • Zur Fristlosigkeit wird das nicht reichen. Eine Beseitigung des Mangels wurde in Auftrag gegeben.
    Übrigens braucht es dazu ein Attest eines Amtsarztes über die Gefährdung der Gesundheit.
    Weiterhin ist § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu beachten.
    Ihr Unwohlsein allein reicht da nicht.

  • Hallo Knatti,
    wie bereits geschrieben, ist eine Fristlose wohl nicht möglich. Du kannst jedoch zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen, das wäre dann zum 31.03.2016 - wenn Ihr nicht einen zeitlichen Kündigungsverzicht vereinbart habt.

  • Hallo,
    ich habe ein ganz dringendes Problem. Und zwar habe ich am 12.11.15 mit dem Wissen, dass im Bad ein bisschen Schimmel vorhanden ist, einen Mietvertrag unterschrieben. Nun war gestern mit den ehemaligen Mietern Schlüsselübergabe (ohne Vermieter). Und siehe da, fast in jedem Raum Schimmel. Heute gab es ein Treffen mit Vermieter und Malerfirma. Der Vermieter hat den Auftrag gegeben, den Schimmel mit Schimmelentferner einzusprühen. Mir ist aber trotzdem nicht wohl bei der Sache und ich würde den Mietvertrag gerne fristlos kündigen. Ist dies möglich? Beginn wäre der 01.01.2016, deshalb eilt es gerade... Würde dann wohl erstmal in eine Ferienwohnung und die Möbel unterstellen. Mir ist echt nicht wohl bei der Sache, Besonders weil ich auch einen SOhn von 2 Jahren habe...
    Ich wäe froh wenn sich jemand meldet... Danke

    Hallo,

    ich gebe meinen Vorschreibern recht, nicht ganz so einfach, allerdings schuldet der Vermieter den einwandfreien Gebrauch der Mietsache zu Mietbeginn, ob dies nun mit Schimmelvernichter ohne der Ursache auf den Grund zu gehen, abgetan ist, wage ich zu bezweifeln.

    Rechtlich sähe es so aus:

    ZITAT:
    Gem. § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Gem. Abs. 2 Nr. 1 liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. In Ergänzung dazu regelt § 569 Abs. 1 S. 1 BGB, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB auch dann vorliegt, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Schimmelbildung und nasse Küchenwände stellen selbstverständlich keinen vertragsmäßen Gebrauch dar. Auf ein Verschulden des Vermieters für das Vorliegen der Mängel kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig kommt es auf die Behebbarkeit des Mangels an. Maßstab ist allein der dem Mieter aufgrund des Mietvertrages und der Verkehrsanschauung zustehende Gebrauch. Jedes Zurückbleiben der Leistung des Vermieters hinter diesem Standard rechtfertigt eine Kündigung, vgl. Bamberger/Roth/Ehlert BGB 2.Auflage § 543 Rn. 19. Die Nichtgewährung des Gebrauchs ist dabei auch gegeben, wenn die Mietsache nicht rechtzeitig übergeben wird. Steht fest, dass die Räume mit Giftstoffen belastet sind (z. B. Schimmelbildung) und kann lediglich nicht aufgeklärt werden, ob und in welcher Konzentration sich die Schadstoffe in der Raumluft befinden, liegt der Kündigungstatbestand vor, wenn eine Gesundheitsschädlichkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann, vgl. LG Berlin ZMR 2000, 532.

    Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 543, 569 BGB vor, mit der Folge, dass Sie das Mietverhältnis grundsätzlich fristlos kündigen könnten.
    ZITAT Ende;

    Besonderes Augenmerk lege man auf die Aussage, es liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann das nicht doch eine Gesundheitsgefährdung oder ein gesundheitsgefährdender Umstand von der Mietsache ausgeht.

    Gruß

    BHShuber

    Einmal editiert, zuletzt von BHShuber (29. Dezember 2015 um 10:40)

  • ... Und zwar habe ich am 12.11.15 mit dem Wissen, dass im Bad ein bisschen Schimmel vorhanden ist, einen Mietvertrag unterschrieben. Nun war gestern mit den ehemaligen Mietern Schlüsselübergabe (ohne Vermieter). Und siehe da, fast in jedem Raum Schimmel. Heute gab es ein Treffen mit Vermieter und Malerfirma. Der Vermieter hat den Auftrag gegeben, den Schimmel mit Schimmelentferner einzusprühen. ... Mir ist echt nicht wohl bei der Sache, Besonders weil ich auch einen SOhn von 2 Jahren habe...
    Ich wäe froh wenn sich jemand meldet...

    Würde fast sagen das sollte reichen für eine fristlose bzw. AHV bzw. sehe gar fast Schadenersatz.

    Musst ja nix, verraten was andere nicht zu wissen brauchen :D

    Wenn Du einziehst da ärgesrst du dich ohne Ende.

  • falls du dich dazu entschliesst, natürlich zugleich "alternativ" zur fristlosen, die fristgerechte beimischen :cool:


    Aus der Fristlosen könnte aber auch ein Rattenschwanz werden mit Rechtsanwälten, Gutachten, Gegengutachten, Gerichtskosten - und mindestens eine Jahresmiete ist futsch. Also mein Tipp: Fristgerechte ODER einen Aufhebungsvertrag versuchen.

  • Würde fast sagen das sollte reichen für eine fristlose bzw. AHV bzw. sehe gar fast Schadenersatz.

    .

    Hallo,

    eine weitere nicht fundierte Meinung von dir. Es ist wirklich unglaublich, dass du dich traust solche Tipps zu geben.

    Da sogar bei der Besichtigung Schimmel vorhanden war und inzwischen sogar eine Malerfirmer mit der Beseitigung des Schimmels beauftragt wurde, ist eine fristlose Kündigung nicht möglich.

    Gruß
    H H

  • Hallo,eine weitere nicht fundierte Meinung von dir. Es ist wirklich unglaublich, dass du dich traust solche Tipps zu geben.... H H

    kein grund rumzujammern wie ein Schulbub:p

  • kein grund rumzujammern wie ein Schulbub:p


    Hier jammert niemand wegen dir rum, wir sind nur verwundert, dass hier jemand mit dem Verstand eines Kindergartenkindes ständig dumme Kommentare abgibt.

  • Hallo,

    eine weitere nicht fundierte Meinung von dir. Es ist wirklich unglaublich, dass du dich traust solche Tipps zu geben.

    Da sogar bei der Besichtigung Schimmel vorhanden war und inzwischen sogar eine Malerfirmer mit der Beseitigung des Schimmels beauftragt wurde, ist eine fristlose Kündigung nicht möglich.

    Gruß
    H H

    Hallo Hamburger,

    da muss ich leider ausnahmsweise widersprechen, der Grund liegt sehr wohl vor, weil:

    Steht fest, dass die Räume mit Giftstoffen belastet sind (z. B. Schimmelbildung) und kann lediglich nicht aufgeklärt werden, ob und in welcher Konzentration sich die Schadstoffe in der Raumluft befinden, liegt der Kündigungstatbestand vor, wenn eine Gesundheitsschädlichkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann, vgl. LG Berlin ZMR 2000, 532.

    Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 543, 569 BGB vor, mit der Folge, dass Sie das Mietverhältnis grundsätzlich fristlos kündigen könnten. :


    Gruß

    BHShuber

  • Wobei anzumerken wäre, dass Langesrichtsurteile nicht richtingsweisend sind.

    Hallo Kolinum,

    das ist richtig, allerdings ändert das nicht die Tatsache, dass der Vermieter die einwandfreie Beschaffenheit der Mietsache schuldet.

    Mit Schimmelentferner irgendjemanden zu beauftragen temporär den oberflächlichen Schimmel zu entfernen dürfte hier bei weitem nicht ausreichend sein.

    Auch wenn der Mieter vom Schimmel wusste, muss er das weitere Schimmeln nicht dulden und vorsichtshalber noch vor Mietbeginn eine fristlose Kündigung aussprechen.

    Wie das dann ausgeht, steht in den Sternen

    Guten Rutsch, Gruß BHShuber

  • Hallo Hamburger,

    da muss ich leider ausnahmsweise widersprechen, der Grund liegt sehr wohl vor, weil:

    Steht fest, dass die Räume mit Giftstoffen belastet sind (z. B. Schimmelbildung) und kann lediglich nicht aufgeklärt werden, ob und in welcher Konzentration sich die Schadstoffe in der Raumluft befinden, liegt der Kündigungstatbestand vor, wenn eine Gesundheitsschädlichkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann, vgl. LG Berlin ZMR 2000, 532.

    Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 543, 569 BGB vor, mit der Folge, dass Sie das Mietverhältnis grundsätzlich fristlos kündigen könnten. :


    Gruß

    BHShuber


    Hallo,

    dann könnte man ja nahezu jede Wohnung fristlos Kündigen.

    Ich habe gar keine Lust mir dieses Urteil rauszusuchen. Wahrscheinlich ging es nicht um Schimmel, sondern um echte Giftstoffe.

    Gruß
    H H

  • Ich habe gar keine Lust mir dieses Urteil rauszusuchen.

    Ich habe mir aber die "Mühe" gemacht, habe unter diesem Az. aber nichts zum Thema gefunden. Da ging es um Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten. Kann natürlich sein, dass ich ein anderes Google habe:)

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