Wenn ich so einen Beitrag lese, dann macht es mich traurig und auch gleichzeitig ein bisschen wütend, but no offense. Denn im § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB steht geschrieben, dass Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen sind. Deshalb verstehe ich nicht wirklich, weshalb du da immer die Richter ins Boot holst.
Hallo,
eh jetzt wird's hinten höhe als vorne, denk mal nach bitte.
Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters, dass der Mieter auf die Nebenkosten der abgelaufenen Abrechnungsperiode eine Nachzahlung leisten muss, muss der Mieter spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Nebenkostenabrechnung Zahlung an den Vermieter leisten. Missachtet er diese Frist, kommt er in Verzug § 286 III BGB.
Demnach wäre die Nachzahlung am 15.01.2016 spätestens zu leisten und jetzt sag mir bitte warum er mit dem Widerspruch 12 Monate warten sollte, merkst was, die Katze beißt sich in den eigenen Schwanz!
Lassen wir das das führt zu nichts!
Gruß
BHShuber