Nebenkostenabrechnung komplett unwirksam?

  • Wenn ich so einen Beitrag lese, dann macht es mich traurig und auch gleichzeitig ein bisschen wütend, but no offense. Denn im § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB steht geschrieben, dass Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen sind. Deshalb verstehe ich nicht wirklich, weshalb du da immer die Richter ins Boot holst.

    Hallo,

    eh jetzt wird's hinten höhe als vorne, denk mal nach bitte.

    Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters, dass der Mieter auf die Nebenkosten der abgelaufenen Abrechnungsperiode eine Nachzahlung leisten muss, muss der Mieter spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Nebenkostenabrechnung Zahlung an den Vermieter leisten. Missachtet er diese Frist, kommt er in Verzug § 286 III BGB.

    Demnach wäre die Nachzahlung am 15.01.2016 spätestens zu leisten und jetzt sag mir bitte warum er mit dem Widerspruch 12 Monate warten sollte, merkst was, die Katze beißt sich in den eigenen Schwanz!

    Lassen wir das das führt zu nichts!

    Gruß

    BHShuber


  • Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters, dass der Mieter auf die Nebenkosten der abgelaufenen Abrechnungsperiode eine Nachzahlung leisten muss, muss der Mieter spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Nebenkostenabrechnung Zahlung an den Vermieter leisten. Missachtet er diese Frist, kommt er in Verzug § 286 III BGB.

    ich hab doch noch nicht fertig :).

    Dein hier geschriebenes stellt zwei Sachverhalte dar. Es ist richtig, dass das Zahlungsziel der NKA einzuhalten ist, da man anderenfalls in Verzug gerät. Der Mieter kann aber reintheoretisch die Nachzahlung der NKA leisten, ohne die NKA zu prüfen. Innerhalb des Prüfzeitraums (12 Monate nach Erhalt der NKA) kann er der NKA jedoch widersprechen. Beim erfolgreichen Widerspruch sind zu viel geleistete Zahlungen vom VM zu erstatten.

    @huber: Du hast grundsätzlich nie was falsches geschrieben. Jedoch werden einige Sachen miteinander vertauscht, vermuschert und sonstiges, so dass das Ergebnis nicht richtig ist.

  • ich hab doch noch nicht fertig :).

    Dein hier geschriebenes stellt zwei Sachverhalte dar. Es ist richtig, dass das Zahlungsziel der NKA einzuhalten ist, da man anderenfalls in Verzug gerät. Der Mieter kann aber reintheoretisch die Nachzahlung der NKA leisten, ohne die NKA zu prüfen. Innerhalb des Prüfzeitraums (12 Monate nach Erhalt der NKA) kann er der NKA jedoch widersprechen. Beim erfolgreichen Widerspruch sind zu viel geleistete Zahlungen vom VM zu erstatten.

    @huber: Du hast grundsätzlich nie was falsches geschrieben. Jedoch werden einige Sachen miteinander vertauscht, vermuschert und sonstiges, so dass das Ergebnis nicht richtig ist.

    Hallo,

    das mein lieber Freund ist deine eigene subjektive Empfindung, nicht mehr und nicht weniger.

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo,

    das mein lieber Freund ist deine eigene subjektive Empfindung, nicht mehr und nicht weniger.

    Gruß

    BHShuber

    Nö, es steht ja schließlich nicht im Gesetz, dass der Mieter Einwendungen gegen die NKA innerhalb von 12 Monaten mitzuteilen hat, es sei denn der VM stellt ein Zahlungsziel von 30 Tagen oder der Mieter zahlt die Nachzahlung ohne Einwendung.

    Ich habe mir die Mühe gemacht und nochmal im Juris nachgeschaut. Ich möchte dich ja gerne eines Besseren belehren. Zitat aus Juris: "Problematisch erscheint auf den ersten Blick das Verhältnis der Einwendungsfrist zu einem vertraglichen Einwendungsausschluss165 durch Anerkenntnis des Saldos. Ein solches Anerkenntnis könnte gegen § 556 Abs. 4 BGB verstoßen. Die Lösung liegt jedoch auf der Hand: Sowohl das Anerkenntnis einer Nachzahlungspflicht wie auch eines Guthabens verkürzen die Einwendungsfrist des Mieters. Dies führt stets zu einem Nachteil, denn ebenso wie eine Nachzahlungspflicht in Höhe und Grund falsch sein kann, besteht auch die Möglichkeit, dass ein Guthaben zu gering berechnet ist. Daher ist Langenberg im Ergebnis zuzustimmen,166 ein Anerkenntnis des Mieters kann die Einwendungsfrist nicht abkürzen."

  • Hallo,

    immer diese Versuche die Bezahlung der Betriebskosten, die man selbst verursacht hat, zu vermeiden.

    Wenn ich die Sache richtig verstehe handelt es sich um ein Haus mit zwei Einheiten (X-Straße 17 und X-Straße 17a). Da die Abrechnung nur X-Straße 17 betrifft und dort nur eine Wohneinheit zu sein scheint, entfällt die Aufteilung.

    Aber unabhängig davon, ob die Abrechnung richtig ist oder nicht, gehe doch zu dem Vermieter und lasse dir die Belege zeigen. Ich kann verstehen, dass der VM nicht beriet ist für die lausigen 5 Euro alles zu kopieren. Bei deiner Einstellung ist es kein Wunder, dass du schon des Öfteren einen Anwalt brauchtest.

    Gruß
    H H

  • Hallo,

    immer diese Versuche die Bezahlung der Betriebskosten, die man selbst verursacht hat, zu vermeiden.

    Wenn ich die Sache richtig verstehe handelt es sich um ein Haus mit zwei Einheiten (X-Straße 17 und X-Straße 17a). Da die Abrechnung nur X-Straße 17 betrifft und dort nur eine Wohneinheit zu sein scheint, entfällt die Aufteilung.

    Nö, darum geht es nicht.

    Auch hast du die "Sache" nicht richtig verstanden. Es wurde gesagt, dass es sich um EIN haus mit 2 WE handelt, sprich X-Straße 17. Es ist keine Rede von X-Straße 17a, sodann entfällt nicht die Aufteilung.

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