Kündigung wirksam?

  • Hallo,

    habe die Kündigung bekommen in der mein Vermieter Hr.A als Grund angibt:
    „Der Tod der Mieteigentümerin Fr.A berechtigt mich die Wohnung zu verkaufen um Erben auszuzahlen ,daher kündige ich die von Ihnen angemietete Wohnung zum..“ (§ 543 Abs.2 Nr.3, BGB

    „Einer stillschweigenden Verlängerung des MV ( § 545 BGB) widerspreche ich vorsorglich“

    -Ist diese Kündigung rechtswirksam?
    -Der erste Paragraph beschreibt Mietausfälle,die hat es jedoch nie gegeben
    -Muss ich auf den Widerspruch reagieren?

    Danke im Voraus
    homeman

  • Diese Kündigung ist lächerlich. Ein Verkauf des Hauses, um Erben auszuzahlen ist kein Kündigungsgrund nach BGB. Beim Verkauf des Hauses wird der Mieter mit allen Rechten und Pflichten mitverkauft und erst der neue Eigentümer kann nach einer gewissen Wartezeit wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er denn ins Haus/in die Wohnung selbst einziehen will.

  • Hallo,

    habe die Kündigung bekommen in der mein Vermieter Hr.A als Grund angibt:
    „Der Tod der Mieteigentümerin Fr.A berechtigt mich die Wohnung zu verkaufen um Erben auszuzahlen ,daher kündige ich die von Ihnen angemietete Wohnung zum..“ (§ 543 Abs.2 Nr.3, BGB

    „Einer stillschweigenden Verlängerung des MV ( § 545 BGB) widerspreche ich vorsorglich“

    -Ist diese Kündigung rechtswirksam?
    -Der erste Paragraph beschreibt Mietausfälle,die hat es jedoch nie gegeben
    -Muss ich auf den Widerspruch reagieren?

    Danke im Voraus
    homeman

    Du mußt überhaupt nicht reagieren, denn diese Kündigung ist schlicht unwirksam.

    Kauf bricht nicht Miete ist keine Redensart, sondern Gesetz. BGB §566

  • Muss ich juristisch überhaupt etwas unternehmen wenn die Kündigung nicht rechtens ist? Danke

    Hallo,

    entgegengesetzt der Meinung meiner Mitschreiber halte ich es durchaus für notwendig, der Kündigung zu widersprechen.

    Ein Vermieter kann dem Mieter ausschließlich nur aufgrund berechtigtem Interesses kündigen, was hier noch nicht vorliegt, wenn die Miete stets pünktlich gezahlt wurde und der Mieter dem Vermieter nicht nach dem Leben trachtet.

    § 573 Abs. 1 BGB

    Nach § 573 Abs. 2 muss die vom Vermieter geltend gemachten Gründe erkennen lassen, was er ja auch macht, allerdings falsch, warum:

    ER zielt hier auf eine sog. Verwertungskündigung hin, doch hier gibt es grundlegendes zu Beachten:

    ◾Absicht wirtschaftlicher Verwertung
    ◾Hinderung durch das Mietverhältnis
    ◾Angemessenheit der Verwertung
    ◾Gefahr erheblicher Nachteile
    ◾Detaillierte Begründung der Kündigung

    Bei der Absicht der wirtschaftlichen Verwendung zur Auszahlung von Miterben ist auch der Vermieter in der Pflicht nachzuweisen, dass aufgrund der Vermietung, bzw. des Mietverhältnisses das Objekt nicht zu verkaufen ist, hier muss er die erfolglosen Verkaufstätigkeiten und Verkaufsbemühungen genauestens darlegen.

    Schlichtweg muss der Vermieter darlegen, dass ihm eine erheblicher wirtschaftlicher Nachteil durch das Mietverhältnis entsteht.

    Der Kündigung widersprechen aus nicht nachvollziehbaren Gründen und einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen, der Vermieter wird hier nicht locker lassen.

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo,

    Zitat


    habe die Kündigung bekommen in der mein Vermieter Hr.A als Grund angibt:
    „Der Tod der Mieteigentümerin Fr.A berechtigt mich die Wohnung zu verkaufen um Erben auszuzahlen ,daher kündige ich die von Ihnen angemietete Wohnung zum..“ (§ 543 Abs.2 Nr.3, BGB

    Hättest Du Dir den § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB durchgelesen, wüsstest Du, dass die Kündigung unwirksam ist.
    Dieser Absatz bezieht sich auf den Zahlungsverzug des Mieters.

    Zitat

    ER zielt hier auf eine sog. Verwertungskündigung hin, doch hier gibt es grundlegendes zu Beachten:

    Das sehe ich anders. Eine Verwertungskündigung ist nur möglich, wenn eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks nicht möglich ist.

    Es spielt hier also keine Rolle, ob die Erben Geld haben möchten, sondern vielmehr, ob die laufenden Kosten der Immobilie nicht durch Mieteinnahmen gedeckt werden.
    Für mich klingt das stark nach einer Erbengemeinschaft, die das Haus gar nicht haben möchte und deshalb einen Verkauf anstrebt.

    Grundsätzlich kann das Haus verkauft werden, aber nur unter Berücksichtigung des § 566 BGB.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    danke für die zahlreichen und schnellen Antworten.

    In Zahlungsverzug kam ich nie,es ist alles belegt. Der Grund trifft also nicht zu

    Bemühungen das Objekt zu verkaufen strebte er vor einem Jahr mittels Makler bereits an,es verlief erfolglos. Dann hat er mitbekommen,dass er einen wirtschaftlichen Nachteil dadurch hat,dass die Wohnung mit einem Mietvertrag belastet ist.
    Ist als Grund anerkannt,dass wenn er die Wohnung mit Mietvertrag mit geringerem Erlös verkauft,die wirtschaftliche Verwertung der Immobilie nicht möglich ist? Es ist nicht ersichtlich,dass es wegen dem MV nicht geklappt hat.


    Wenn die Kündigung unwirksam ist,warum sollte ich überhaupt widersprechen?

  • homeman:

    "Bemühungen das Objekt zu verkaufen strebte er vor einem Jahr mittels Makler bereits an,es verlief erfolglos. Dann hat er mitbekommen,dass er einen wirtschaftlichen Nachteil dadurch hat,dass die Wohnung mit einem Mietvertrag belastet ist.
    Ist als Grund anerkannt,dass wenn er die Wohnung mit Mietvertrag mit geringerem Erlös verkauft,die wirtschaftliche Verwertung der Immobilie nicht möglich ist?"
    - Das wird er doch wohl kaum beweisen können.

    "Es ist nicht ersichtlich,dass es wegen dem MV nicht geklappt hat."
    - Eben...

    "Wenn die Kündigung unwirksam ist,warum sollte ich überhaupt widersprechen?"
    - Ich würde ihr wegen Unwirksamkeit (welche vorerst nicht näher zu erläutern ist) widersprechen.

  • Das sehe ich anders. Eine Verwertungskündigung ist nur möglich, wenn eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks nicht möglich ist.

    Hallo,

    wie und wann eine Verwertungskündigung möglich ist, habe ich in meinem Post bereits erläutert.

    Gruß

    BHShuber

  • Bemühungen das Objekt zu verkaufen strebte er vor einem Jahr mittels Makler bereits an,es verlief erfolglos. Dann hat er mitbekommen,dass er einen wirtschaftlichen Nachteil dadurch hat,dass die Wohnung mit einem Mietvertrag belastet ist.

    Hallo nochmal,

    so einfach ist das nicht, nur weil der Vermieter seinen Phantasiepreis für die Immobilien nicht erreichen kann, heißt das nicht, dass er einen Wirtschaftlichen Nachteil durch die Vermietung hat, dies wird ein Richter entscheiden.


    Zitat

    Ist als Grund anerkannt,dass wenn er die Wohnung mit Mietvertrag mit geringerem Erlös verkauft,die wirtschaftliche Verwertung der Immobilie nicht möglich ist? Es ist nicht ersichtlich,dass es wegen dem MV nicht geklappt hat.

    Genau das muss der Vermieter eben nachweisen, die Form der erfolglosen Vermarktungsbemühungen, Absagen von Interessenten die Belegen, dass die Immobilie vermietet nicht gekauft wird, gegebenenfalls wird ein Wertgutachten erforderlich sein, das kostet mal so richtig Geld.

    Zitat

    Wenn die Kündigung unwirksam ist,warum sollte ich überhaupt widersprechen?

    Ob etwas wirksam ist oder nicht, wird ein Richter entscheiden, bzw. die Gerichtsbarkeit, wenn du nicht widersprichst, dann akzeptierst du die Kündigung, wenn du nicht ausziehst weil du dich im Recht wähnst bekommst du die Räumungsklage, also Arsch hoch reissen und selber deinen Beitrag leisten!

    Je früher du das machst, desto schneller wirst du wissen wie du dran bist, nur weil wir das Schreiben heißt das nicht, dass du nicht selber tätig werden musst, letztendlich wird das auf die eine oder andere Weise ein Richter entscheiden.

    Gruß

    BHShuber

  • ... nur weil der Vermieter seinen Phantasiepreis für die Immobilien nicht erreichen kann, heißt das nicht, dass er einen Wirtschaftlichen Nachteil durch die Vermietung hat, dies wird ein Richter entscheiden.


    Es könnte ja die Immobilie sogar interessanter für den Käufer sein, wenn ein erwiesenermassen guter Mieter drin wohnt.

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