Mündlicher Untermietervertrag

  • Hey, ich habe vor 6 Monaten einen Mitbewohner ohne schriftlichen Mietvertrag aufgenommen. Nun hat er mir vor drei Wochen gesagt dass er so schnell wie möglich auszieht. Er will sich nicht an die vereinbarten drei Monate halten, möchte jetzt noch die halbe Monatsmiete zurück samt der Kaution.
    Bin ich verpflichtet ihm miete zurück zu zahlen und ab wann hat er recht auf seine Kaution?

  • Mietverträge sind auch mündlich wirksam.

    Es gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen.

    Demnach Kündigungsfrist für Mieter i. d. R. 3 Monate (BGB §573c Abs. 1) und die Kündigung muß in Schriftform (BGB §568) erfolgen.

  • "Hey, ich habe vor 6 Monaten einen Mitbewohner ohne schriftlichen Mietvertrag aufgenommen."
    - Also habt Ihr einen mündl. MV.

    "Nun hat er mir vor drei Wochen gesagt dass er so schnell wie möglich auszieht. Er will sich nicht an die vereinbarten drei Monate halten, möchte jetzt noch die halbe Monatsmiete zurück samt der Kaution."
    - Selten so gelacht. Zuerst müsste er schriftlich kündigen, kürzeste Frist wäre zum 28.02.2016. - Ausziehen kann er übrigens zu jeder Zeit, mietzahlen jedoch muss er weiterhin.

    "ab wann hat er recht auf seine Kaution?"
    Spätestens nach sechs Nonaten nach Rückgabe der Mietsache, also bspw. zum 31.08.2016.

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