Rücktritt, Rechtmäßigkeit des Mietvertrags

  • Hallo Mietrecht-Forum!

    Ich bin momentan mitten in einem Mietprozess und würde eigentlich sehr gerne von dem Vertrag zurücktreten. Die Frage ist nun, ob mir das noch möglich ist.

    Unterschrieben habe ich den Vertrag am 8.10. Mein Vater, der Zweitmieter/Bürge ist, wenige Tage später. Die Vermietungsfirma hat den Vertrag auf jeden Fall vor November bekommen, allerdings laut mir Vorliegendem Vertrag erst am 3.11. unterschrieben.
    Als ich (und mien Vater) den Vertrag unterschrieben habe, war als Datum des Mietbeginns allerdings noch der 1.11. festgelegt. Dieser verschob sich allerdings durch Komplikationen (ich glaube der Hausmeister hatte keine freien Termine für die Übergabe) auf den 16.11. Dieses Datum wurde nur telefonisch abgeklärt.
    Heute sollte ich dann in die Wohnung können, jedoch stellten wir fest, dass noch keine Renovierungsarbeiten (streichen, Fliesenspiegel, etc.), welche mir jedoch auch nur mündlich versprochen wurden, vorgenommen worden waren. So muss ich nun noch bis zum 16. warten und hoffen, dass sie es bis dahin gebacken bekommen.

    Ich bin nun natürlich angefressen und laut eines Bekannten, der heute mit war, ist die Wohnung auch unter aller Kanone. Der Stromkasten hat z.B. keinen FI-Schalter, was laut seiner Aussage wohl höchst unsicher sei. Ich habe die ganzen Mängel nicht so drastisch wahrgenommen, es wäre meine erste Wohnung gewesen. Ich würde nun wirklich gerne von dem Mietvertrag, der auch noch auf ein Jahr befristet ist, zurücktreten.

    Die Frage ist nun, ob durch das nur telefonisch verschobene Datum des Mietbeginns eine Kündigung möglich ist. Für andere Vorschläge bin ich natürlich ebenfalls offen.

    Vielen Dank!

  • Ein Rücktrittsrecht gibt es für den Mietvertrag in dem Fall nicht.

    Es kann allerdings sein, dass der Mietvertrag fristlos gekündigt werden kann, sofern die Mietsache nicht zum vertraglich vereinbarten Termin übergeben wurde.

    Hier kann nur ein Anwalt helfen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Also ist die telefonische Änderun des EInzugstermins ohne weitere Unterschrift rechtsmäßig?

    Hallo,

    lies dir das hier bitte aufmerksam durch, das sollte alle deine Fragen beantworten:

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/r1/ruecktriit.htm

    Die Möglichkeiten außerordentlich aus dem Mietvertrag zu kommen sind sehr begrenzt, erschwerend kommt noch hinzu, dass Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Wohnung bei Einzug nicht oder nur sehr schlecht vom Mieter zu beweisen sind, da wieder einmal nichts schriftlich vereinbart wurde.

    Gruß

    BHShuber

    Einmal editiert, zuletzt von BHShuber (10. November 2015 um 15:55)

  • H dass Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Wohnung bei Einzug nicht oder nur sehr schlecht vom Mieter zu beweisen sind, da wieder einmal nichts schriftlich vereinbart wurde.

    das wird doch im Übergabeprotokoll festgehalten.Und die Übergabe der Wohnung war ja noch nicht und somit kann sie das ja noch machen. Auch sollte im Protokoll festgehalten, wer welchen mangel bis wann erledigt. wenn man schon nicht gleich fristgerecht aus der wohnung kommt, berechtigt einem das wenigstens zur mietminderung.

  • Die Frage ist nun, ob durch das nur telefonisch verschobene Datum des Mietbeginns eine Kündigung möglich ist. Für andere Vorschläge bin ich natürlich ebenfalls offen.


    Auch ich empfehle Dir, einen auf Mietrecht spezialisierten RA zu mandatieren.

  • das wird doch im Übergabeprotokoll festgehalten.Und die Übergabe der Wohnung war ja noch nicht und somit kann sie das ja noch machen. Auch sollte im Protokoll festgehalten, wer welchen mangel bis wann erledigt. wenn man schon nicht gleich fristgerecht aus der wohnung kommt, berechtigt einem das wenigstens zur mietminderung.

    Hallo,

    im Grunde hast du durchaus Recht, doch nicht jeder Vermieter erstellt ein Übergabeprotokoll, davon abgesehen sind sich die Parteien jetzt schon nicht einig, was glaubst du wird dann erst in einem Protokoll stehen.

    Zudem ist der Mietbeginn das jenige Datum, welches im Mietvertrag steht, die Mieterin kann bereits in die Wohnung und ist unerheblich ob hier nun eine Übergabe stattfindet oder nicht.

    Gruß

    BHShuber

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