Vereinbarung Kündigungsfristen Mietvertrag

  • Hallo zusammen,

    grundsätzlich sind mir die Regelungen zu den Kündigungsfristen im Mietvertrag bzw. gesetzlich klar.
    Was mir nicht klar ist, kann eine für den Mieter kürzere Kündigungsfrist, z.B. 14 Tage zum Monatsende vereinbart werden und ist diese rechtsgültig?

    Danke schonmal!

  • Vielleicht habe ich es falsch formuliert. Ich meine, kann im Vertrag eine Frist festgehalten werden, sodass der MIETER eine kürzere Frist hat, also, dass der Mieter bspw. innerhalb von 14 Tagen zu Monatsende kündigen kann? Wäre ja ein Vorteil für den Mieter.

  • Du hast das nicht falsch formuliert, sondern vielmehr die Antwort von toffer2105 nicht richtig verstanden.

    Wenn eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist, bedeutet das im Umkehrschluss, dass eine Vereinbarung zum Vorteil des Mieters wirksam ist. Ergo können auch kürzere Fristen für den Mieter vereinbart werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Was soll denn der § 573 BGB sagen, der im übrigen den Titel trägt "ordentliche Kündigung des VERMIETERS"?


    Korrigiere mich: § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (29. Oktober 2015 um 14:23)

  • Bist Du sicher? § 573 BGB sagt was anderes.

    Du irritierst mich...
    Hier geht es um verkürzte Fristen für Mieter. Der § 573 bezieht sich aber auf die Kündigung des Vermieters.

    14tägige Fristen gibt es bei mir aufgrund der DDR-Altverträge im Übrigen noch recht häufig.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    2 Mal editiert, zuletzt von Leipziger82 (29. Oktober 2015 um 14:23)

  • Du irritierst mich...
    Hier geht es um verkürzte Fristen für Mieter. Der § 573 bezieht sich aber auf die Kündigung des Vermieters.
    14tägige Fristen gibt es bei mir aufgrund der DDR-Altverträge im Übrigen noch recht häufig.


    Korrigiere mich: § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Zitat

    Korrigiere mich: § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB

    Berny, Du solltest doch wissen, dass Vereinbarungen zu Gunsten des Mieters durchaus geschlossen werden können. Wäre dem nicht so, würde unter § 573 C (4) stehen:

    "Eine Abweichende Vereinbarung ist unwirksam"

    Dort steht aber:

    "Eine zum Nachteil des Mieters [...] abweichende Vereinbarung ist unwirksam"

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Alles was nicht zum Nachteil des Mieters ist, ist wirksam.

    So u. a. eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist.

    Für den Vermieter dagegen ist eine kürzere als die gesetzliche K-Frist, auch wenn so im Vertrag vereinbart, immer unwirksam.

  • "Eine zum Nachteil des Mieters [...] abweichende Vereinbarung ist unwirksam"


    Hmm, wenn das BGB für den Mieter 3 Monate vorsieht, kann eine kürzere Kündigungsfist für ihn doch wohl nicht nachteilig sein?

  • Hmm, wenn das BGB für den Mieter 3 Monate vorsieht, kann eine kürzere Kündigungsfist für ihn doch wohl nicht nachteilig sein?

    Du irritierst mich weiterhin.
    Der Fragesteller wollte wissen, ob eine kürzere Frist für den Mieter vereinbart werden kann, was in diesem Fall eindeutig mit ja beantwortet werden kann, da dies eben keine Benachteiligung des Mieters darstellt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • ... ob eine kürzere Frist für den Mieter vereinbart werden kann, was in diesem Fall eindeutig mit ja beantwortet werden kann, da dies eben keine Benachteiligung des Mieters darstellt.


    Ist mir doch klar...

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