Hallo Kolinum,
Danke für deine Info!
Ich bin kein Jurist, habe aber zumindest versucht, mich vor dem Beitrag einzulesen
Untervermietung mit Gewinn: Erh
Hier heißt es:
"I. Tatbestandsmerkmale des § 291 StGB (Wucher)
Die Vorschrift ist ein komplexer Tatbestand mit einer Vielzahl von Tatbestandsmerkmalen, die im Einzelfall detailliert zu prüfen sind. Der Hauptmieter/Untervermieter macht sich in diesem Fall strafbar, wenn für die Untervermietung eine Untermiete vereinbart oder entgegengenommen wird, die in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Leistung (Wohnwert) steht und in der kriminellen Absicht gehandelt wird, den Mieter „auszubeuten“.
a. Ausbeutung
Voraussetzung ist zunächst, dass der Hauptmieter als Vermieter die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder die erhebliche Willensschwäche des Untermieters ausnutzt. Das Gesetz verwendet dafür ausdrücklich den Begriff „Ausbeutung“.
Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Untermieter dringend Wohnraum benötigt. Auf die Gründe kommt es nicht an."
Nun ja, und ich befand mich doch evtl. (?) in einer Zwangslage...
Weiterhin:
"b. Missverhältnis Untermiete / Wohnwert
Die aufgrund dieser Situation erzielte Miete (Untermiete) muss in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die ortsübliche Miete um mehr als 50 % überschritten wird (OLG Köln WuM 1980, 36; LG Heidelberg WuM 1977, 32, LG Mannheim WuM 1977, 77). Wann im Einzelfall ein solches auffälliges Missverhältnis zwischen Miete und Wohnwert anzunehmen ist, muss im Regelfall anhand eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden. Ein in der Kommune bestehender Mietspiegel genügt nicht (OLG Karlsruhe WuM 1997, 500)."
Daher die Frage des Wuchers.
Aber wie ich das bis jetzt sehe, kann das nicht so einfach beantwortet werden.
Meinst du/ihr, dass sich ein Gang zum Anwalt lohnen könnte?
Vielen Dank!