Beiträge von johnns777

    Danke für Ihre Antworten. Ich freue mich auf mehr Feedback, weil ich mir noch nicht 100% sicher bin, ob man wirklich unbedingt die Wohnung für 24 Monate mieten soll.
    Hier ist der Text, wenn das angehängte Bild nicht funktioniert:

    1. Das Mietverhältnis beginnt spätestens am 01. Februar 2015. Sollte ein früherer Einzug möglich sein, berechnet sich die Miete für den davor liegenden Zeitraum anteilig. Das Mietverhältnis läuft - vorbehaltlich einer Mindestmietdauer von 24 Monaten - auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der Ziff. 4 genannten Frist - und vorbehaltlich Ziffer 2 - gekündigt werden.

    2. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen. Bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses richtet sich die Länge der Kündigungsfrist nach den zwingenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

    3. Bei nicht rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit der Räume sind Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter schuldhaft handelt.

    4. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert § 545 BGB findet keine Anwendung.

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