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Jetzt teilt uns unser Vermieter mit das er vor längerer Zeit der Sohn der Eigentümer ist.
Uns wurde nichts mitgeteilt und auch keinerlei Mietvertragsänderung, usw. in all den Jahren.
Jetzt will der Vater mit dem Sohn zusammen mit uns verhandeln.
Frage, müssen wir den Sohn in die Wohnung lassen? Wir brauchen uns doch nur mit unserem Vermieter besprechen, oder?
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Hallo,
bei einer Veräußerung oder Übertragung der Wohnung gilt gemäß § 566 BGB, dass der Erwerber an die Stelle des vorherigen Vermieters in die Rechte und Pflichten eintritt. Dies setzt lediglich einen wirksamen Eigentumsübergang voraus (Kauf, Auflassung, Eintragung ins Grundbuch, etc.).
Daher ist schon ein gesetzlicher Übergang der Rechte und Pflichten des Vermieters vorgesehen. Insofern kann im wirtschaftlichen Übergang die Abtretung der Mietforderungen gesehen werden und eine gesetzliche Pflicht zur Anzeige des Eigentümerwechsels besteht somit nicht.
Es sei denn, es wurde zwischen den Parteien eine andere als die benannte Konstellation ausgehandelt, in der Hinsicht, dass der Vater die Früchte aus der Vermietung erhält, im Gegenzug dazu, die Wohnung auf den Sohn übertragen wird, in Fachsprache nennt man das Nießbrauch.
Da nun nicht genau feststeht und ihr Interesse an einer ordentlichen Übergabe der Wohnung habt, eventuell eure eingebrachten Sachen abgelöst haben wollt, würde ich hier nicht blockieren.
Eine Verpflichtung die vom Mieter eingebrachten Gegenstände zu übernehmen besteht in diesem Zusammenhang nicht, der Mieter muss die Mietsache dann so zurückgeben wie er sie erhalten hat.
Gruß
BHShuber