Beiträge von BHShuber

    Würde eine solche Regelung funktionieren?

    Vielen Dank im Voraus!

    Sorokine

    Hallo,

    und die Antwort ist nein nicht in mietrechtlicher Hinsicht!

    Das Eine hat mit dem Anderen nicht im geringsten zu tun, siehe hier die Unterschiede:

    Mietrecht:

    http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/535.html

    Die Pflichten der Gemeinschaft im Zusammenhang des Zusammenlebens solltet ihr mit einer bindenden Gemeinschaftsordung regeln, um diese auch vor dem Gesetz Bestand haben zu lassen wäre zum Beispiel eine Gründung einer sog. GbR anzudenken.

    Gruß

    BHShuber

    Guten Tag,

    meine Mitbewohnerin (Untermieterin) hat mir (Hauptmieter) am 31.10 die folgende Kündigung in die Hand gedrückt und ist am gleichen Tag ausgezogen. Ich fühle mich mit der Kündigung auf den Arm genommen:

    "Mit diesem Schreiben kündige ich den mit Ihnen geschlossenen Untermietvertrag fristgemäß zum 30.11.2015. Da das angemietete Zimmer sich in einem teilmöblierten Zustand während der gesamten Mietdauer befand, beträgt die Kündigungsfrist gem. §573c BGB 15 Tage zum Ende des Monats. Ich, als Untermieter hatte keine Möglichkeit, das Zimmer unmöbliert zu mieten, sodass die gesetzliche Kündigungsfrist hiermit eingehalten wird."

    Im Zimmer stand während der Mietdauer nur 1 Sofa. Mehr nicht. Das ist doch kein teilmöblierter Zustand. Zudem ist im abgeschlossenen Untermietvertrag (Kündigungsfrist 3 Monate) kein teilmöblierter Zustand dokumentiert. Sie hat mir Anfang November noch einmal die Kaltmiete überwiesen. Ist Sie jetzt fein raus und ich kann nichts dagegen machen? Ich fühle mich um zwei Kaltmieten betrogen, oder zumindest um eine, da ich frühestens zu Januar jemanden für das Zimmer habe.

    Ich bin sehr dankbar für eine Antwort.

    Gruß, Andreas

    Hallo,

    ganz pfiffig die Kleine, dennoch solltest du dich nicht verscheißern lassen, wenn der Untermietvertrag nicht auf Zeit oder vorübergehenden Gebrauch geschlossen wurde!

    Siehe hierzu folgenden Link und unterscheide zwischen Mieter und Vermieterkündigungsfristen!!!:

    http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

    http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

    Ansonsten überlege man sich, ob man sich mit der Mieterin streiten möchte Kosten- Nutzenausgleich.

    Gruß

    BHShuber

    Danke für deine Antwort!
    Das notwendige Reparaturen zulässig sind, war mir klar. Heute kamen bereits mehrfach Handwerker zu mir wegen eines Rohrbruchs über mir, das verstehe ich dann ja auch.

    Dass aber das Verschieben der Dusche als notwendig ausgelegt werden kann finde ich schon seltsam. Ich werde nun erstmal den Vermieter anrufen und mir das alles erklären lassen, ich sehe mich da nicht in der Pflicht mich direkt mit den Handwerkern zu einigen. Da sollte schon der Vermieter auf mich zukommen und mich darüber informieren wann und wo bei mir gearbeitet werden soll.

    Der Handwerker hat auch nach einem Schlüssel für meine Wohnung verlangt, falls ich nicht da bin. Habe natürlich abgelehnt, ohne meine Anwesenheit möchte ich hier keine fremden Bauarbeiter ohne Information vom Vermieter haben.

    Ich kann mich nochmal melden, wenn ich einen neuen Stand habe, besten Dank erstmal soweit!

    Hallo,

    grundsätzlich gilt:

    Die Mietrechtsreform zum 1.5.2013 verpflichtet den Mieter, Modernisierungsmaßnahmen seines Vermieters für die Dauer von 3 Monaten zu dulden. In diesem Zeitraum besteht kein Minderungsrecht.

    Eine gesetzlich festgelegte Frist zur Ankündigung von Baumaßnahmen gibt es nur für Modernisierungsmaßnahmen in § 555 c BGB, während sonstige Bauarbeiten am Hause oder in der Wohnung nur insoweit angekündigt werden müssen, als sich der Mieter darauf einstellen können muss § 555 a Abs. 2 BGB.

    Bei Notreparaturen wird der Mieter schon im eigenen Interesse keine vorherige schriftliche Ankündigung verlangen. Demgegenüber kann der Mieter in bezug auf sonstige Reparaturen innerhalb seiner Wohnung bei der Vereinbarung der notwendigen Handwerkertermine selbstverständlich mitreden.

    Sonstige Arbeiten am Hause außerhalb der Wohnung müssen im Übrigen nur dann angekündigt werden, wenn der Mieter hierdurch indirekt oder direkt betroffen ist.

    Gruß

    BHShuber

    Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Ventil innerhalb des Spülkasten keinem direkten Zugriff unterliegt. Ein Defekt des Tasters wäre eine Kleinstreparatur, aber niemals das Innenleben eines Spülkastens. Weiterhin muss ein defektes Schwimmerventil nicht mit einem defekten Taster zusammenhängen

    Hallo Leipziger,

    auf das was du hier abzielst wurde vom Amtsgericht Wedding als Einzelfallentscheidung in einem Verfahren entschieden, wohl gemerkt es war eine Einzelfallentscheidung die in der Urteilsbegründung auch als solche deklariert nicht Vollumfänglich und generell bindend ist und nicht auf alle Fälle zu übertragen ist----------->28.10.2010, Az: 6a C 5/10

    Auch hier sollte es zu einem Verfahren kommen kann ein Amtsrichter wieder nur eine Einzelentscheidung treffen, ansonsten gilt wie bereits geposteter Link Mietrechtslexikon.

    Gruß

    BHShuber

    Eine Kleinstreparaturklausel darf aber nie beinhalten, dass der Mieter selbst eine Firma beauftragen muss. Vielmehr muss der Vermieter tätig werden und kann die Kosten ggfs. bei dem Mieter geltend machen.

    Hallo,

    ran muss sollte heißen, dass der Mieter grundsätzlich auch selber eine Reparatur fachmännisch durchführen lassen kann obwohl der Vermieter hier zuständig wäre, verstehst.

    Da hier der Vermieter offensichtlich kein Interesse daran hat die Reparatur durchzuführen, bzw. diese hinausgezögert wäre auch das eine Vorgehensweise, den frühzeitig und ordnungsgemäß wurde der Schaden, bzw. Mangel ja gemeldet.:cool:

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    angenommen die Toilettenspülung eines Mieters ist schon seit zwei Monaten Defekt. Das Wasser läuft leicht aber kontinuierlich nach und man muss jedesmal den Haupthahn zudrehen, damit nicht unnötig Wasser verschwendet wird. Natürlich muss man den Haupthahn auch immer wieder auf und zu drehen, wenn man sich die Hände waschen oder duschen will. Der Vermieter wrde schon fünf mal Informiert. Beim letzten Telefonat hat man die Antwort bekommen, dass die Meldung noch im System ist, man aber keinen Hausmeister rausschicken darf da es vom Hauseigentümer nicht freigegeben ist.

    Wie könnte man in diesem Fall reagieren?

    MfG

    Hallo,

    man schaue mal in den Mietvertrag ob nicht der Mieter mittels Kleinreparaturklausel verpflichtet ist die Reparatur selber zu berappen.

    Solange der bestimmungsgemäße Gebrauch der Toilette nicht beeinträchtigt ist, ist auch keine Mietminderung berechtigt, allenfalls falls das messbar wäre, der Wasserverlusst.

    ZITAT:
    Undichtigkeiten, Wasserverlust der Toilette.

    Häufig führen Undichtigkeiten an der Toilettenspülung zu hohen laufenden Wasserverlusten. Da in der Regel der Mieter seinen Wasserverbrauch selbst bezahlen muss, entsteht dem Mieter in Form des hohen ungenutzen Wassers so ein beträchtlicher Schaden. Sofern der Mieter nicht durch eine im Mietvertrag vereinbarte wirksame >>>Kleinreparaturklausel dazu gezwungen ist, den Mangel selbst zu beheben, kann er Ersatz des "Wasserschadens" vom Vermieter, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (siehe dazu unten) beanspruchen. Es handelt sich um einen >>>>Sachmangel für den der Vermieter mietrechtlich einzustehen hat.

    In diesen Fällen besteht jedoch in der Regel kein Recht auf Mietminderung, solange die bestimmungsgemäße Benutzung der Toilette nicht beeinträchtig ist. Der Vermieter muss ab dem Zeitpunkt, in dem er von dem Schaden Kenntnis erlangt, und mit der Schadensbehebung in Verzug gerät aber den "Wasserschaden" ersetzen - Details dazu nachstehend.

    Der Mieter sollte den Schaden unverzüglich dem Vermieter anzeigen und ihn gleichzeitig unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, den Schaden zu beheben. Erst dann tritt mietrechtlich >>>Verzug ein. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung die Reparatur durchzuführen innerhalb der Frist nicht nach (Verzug!) , so kann der Mieter den Schaden selbst beheben bzw durch einen Fachhandwerker beheben lassen ( § 536 a Abs 2 BGB) . Bei sehr hohem Wasserverlust kann auf eine Abmahnung des Vermieters verzichtet werden ( § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB).
    ZITAT Ende:

    Bevor man jetzt hier aber wieder vermeintlich etwas herausliest was nicht den Tatsachen entspricht, prüfe man ob man nicht tatsächlich mittels Kleinreparaturklausel selber ran muss.

    Gruß

    BHShuber

    Im Mietvertrag steht zum Auszug ausschließlich Folgendes und nichts weiteres (!):

    "Eine Verpflichtung zur Renovierung der gesamten Wohnung besteht bei Rückgabe nicht, da nach unserer Vereinbarung der Mieter bei Einzug in die Wohnung diese entsprechend seinen Vorstellungen zu renovieren hat, Die entstandenen Schäden in der Wohnung sind im Einvernehmen mit der Baugenossenschaft zu beseitigen."

    Hallo,

    so weit so gut, besonderes Augenmerk, entsprechend seiner Vorstellungen zu renovieren hat. Dies hat der Mieter ja auch offensichtlich gemacht. Es geht also nur um Schäden!


    Zitat

    Die Baugenossenschaft hat zur Übergabe der Wohnung eine externe Firma beauftragt, die nun einiges beanstandet,z.B. verschmutzte Fenster (obwohl diese gesäubert wurden)

    Nochmal putzen und fertig is!

    Zitat

    Tapete soll entfernt werden und neu tapeziert werden(Katzenkratzspuren)

    Wäre als Beschädigung zu erachten.


    Zitat

    verschmutzte Steckdosen

    Nochmal säubern und fertig is!

    Zitat

    Schlüssel an den Zimmern fehlen (es ist nichts von Schlüsseln bekannt).

    Wenn im Mietvertrag die übergebenen Schlüssel eingetragen sind, dann müsst ihr diese ersetzen.

    Zitat

    Ein Türrahmen ist zerkratzt ( Nicht von der Katze) und soll erneuert werden.

    Hier wäre ein Schaden mut zu maßen aber, der Vermieter hat eine Schadenminderungspflicht und auch bei Türrahmen gibt es den Abzug Neu für Alt.


    Zitat

    Dübellöcher sollen alle verspachtelt werden, das Laminat wäre unfachmännisch verlegt und noch einige weitere Dinge.

    Bricht man sich keinen ab wenn man Dübellöcher zuspachtelt?, es gibt auch weißen Spachtel und man sieht das nachher nicht mehr.
    Was genau ist mit unfachmännischer Verlegung des Bodens gemeint, erstaunlich, dass ein Nichtfachmann dies beurteilen kann, wenn nicht der Laminat sich in der Mitte und an den Rändern aufbäumt., Zudem wurde vereinbart, dass der Mieter so renoviert wie er es seinen Vorstellungen entspricht.

    Zitat

    Es gibt aus dem Jahr 1990 kein Übergabeprotokoll.

    kann gut oder schlecht sein, je nach dem!

    Zitat

    Was müssen die Erben von den beanstandenen Dingen nun davon wirklich beseitigen?

    Die Schäden an der Mietsache nach Abzug Neu für Alt.

    Wurde dahingehend jetzt eine Forderung an euch gestellt oder mitgeteilt dass die Kaution für etwaige Schäden herangezogen wird, alleine wegen den angeblichen Schäden wäre anzuraten, sich hier anwaltlich beraten zu lassen.

    Gruß

    BHShuber


    Sollte der Vermieter nicht zahlen, kann man einen Mahnbescheid erstellen. Es bedarf keiner Klage. Es geht hier um eine Geldforderung.

    Hallo,

    Mahnbescheid ist meiner Meinung nach nur ein aufschiebender Schritt um an die Kaution zu kommen, denn wenn der Vermieter Einspruch einlegt, hierfür hat er 2 Wochen zeit, dann muss der Mieter ohnehin eine Klage einreichen, das kann er auch sofort, nachdem er den Vermieter schriftlich mit Fristsetzung aufgefordert hat, die Kaution auszuzahlen und er bereits mit der Auszahlung in Verzug ist.

    Wie gemerkt, nur meine Meinung.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    nach meiner Meinung und nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.01.2011 – 210 C 324/10 sind die Dichtungen der Fenster nicht Bestandteil der Kleinreparaturklausel weil diese nicht dem ständigen Zugriff wie z. B. Fenstergriff des Mieters unterliegen.

    Das reine Benutzen, bzw. öffnen und schließen von Fenstern gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch die Instandhaltungspflicht der Fenster mitsamt Dichtungen obliegt alleine dem Vermieter.

    Entscheidend ist der Inhalt des Mietvertrages und ob es zu den Fensterdichtungen eine Individualvereinbarung gibt.

    Gruß

    BHShuber


    Ablesungen oder dergleichen fand bei keinem Mieterwechsel statt.
    Nun weigert sich Person B ihren Anteil der Nebenkostennachzahlung zu zahlen, unter anderem weil die Vermieter immer noch die Kaution von Person B einbehalten. Der Vermieter verlangt nun den Gesamtbetrag der Nebenkostennachzahlung von den jetzigen Vertragspartnern, nämlich Person A, D und E.

    Die Vertragspartner sind natürlich gesamtschuldnerisch haftbar, jedoch standen Person D und E niemals mit Person B in einem gemeinsamen Vertragsverhältnis. Sind Person D und E tatsächlich mithaftbar für dei gesamte Summe? Können die Vermieter die Zahlung des Anteils von Person B überhaupt fordern, wenn sie noch die Kaution haben und das mit dieser verrechnen könnten.

    Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe

    Hallo,

    dann verlange man von Person B eine schriftliche Erklärung dass die Summe des Anteils der Nachzahlung von seiner Kaution abgezogen werden kann und sende dies dem Vermieter.

    Gruß

    BHShuber

    das wird doch im Übergabeprotokoll festgehalten.Und die Übergabe der Wohnung war ja noch nicht und somit kann sie das ja noch machen. Auch sollte im Protokoll festgehalten, wer welchen mangel bis wann erledigt. wenn man schon nicht gleich fristgerecht aus der wohnung kommt, berechtigt einem das wenigstens zur mietminderung.

    Hallo,

    im Grunde hast du durchaus Recht, doch nicht jeder Vermieter erstellt ein Übergabeprotokoll, davon abgesehen sind sich die Parteien jetzt schon nicht einig, was glaubst du wird dann erst in einem Protokoll stehen.

    Zudem ist der Mietbeginn das jenige Datum, welches im Mietvertrag steht, die Mieterin kann bereits in die Wohnung und ist unerheblich ob hier nun eine Übergabe stattfindet oder nicht.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo liebe Community,

    wir haben ein Problem mit unserem Ex-Vermieter, da wir uns leider nicht wirklich einen Rechtsanwalt leisten können, hoffen wir hier auf Sachliche Hilfe.

    Zur Vorgeschichte:

    Meine Schwester hat sich zusammen mit ihrem damaligen Freund gemeinsam eine Wohnung gemietet, das ist jetzt einige Jahre her. Alleinige Mieterin war meine Schwester sie hat auch alleine den Mietvertrag unterschrieben.

    Nun hat sie das Mietverhältnis mit Einhaltung der 3 Monaten Kündigungsfrist beendet. Leider verweigert der Vermieter jetzt die Auszahlung der Kaution.

    Sie hat die Kaution vollständig bezahlt jedoch hat ihr Ex-Freund das Geld an dem Vermieter überreicht, worauf sich jetzt der Vermieter beruft, da der Ex Anspruch auf das Geld erhebt. Der Ex war nie Mieter bzw in der Wohnung jemals gemeldet.


    Es wäre sehr Toll, wenn uns wer Sachlich in diesem Fall weiterhelfen könnte, da wie gesagt wir uns keinen Anwalt leisten können.


    Gruß

    Hallo,

    wenn dem so ist wie hier beschrieben dann sollte man Klage auf Herausgabe der Mietkaution beim zuständigen Amtsgericht einreichen.

    Kann man sich keinen Rechtsanwalt leisten, gehe man in das Amtsgericht und suche einen Rechtspfleger dort auf, der hilft bei der Formulierung der Klage und reicht diese dann auch weiter.

    Man sollte sich aber genauestens überlegen was man macht! Im Grunde zahlt der Vermieter an den Vertragspartner der im Mietvertrag steht und für den er ein Kautionskonto eingerichtet hat die Kaution aus, wie die beiden im Aussenverhältnis das dann untereinander regeln, ist nicht Angelegenheit des Vermieters.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    wir haben für Mieter diese Anleitung geschrieben: http://www.vermieter-bewertung.net/blog/2015/11/0…ritt-anleitung/

    Passt diese inhaltlich? Hab ich was übersehen? Was sollten wir noch ergänzen, damit man als Mieter dies anwenden könnte?

    Tausend Dank für jegliches Feedback!

    Hallo,

    pragmatisch gesehen, kann man die ganze Vermieter-Mieter Streiterei auf genau 2 Punkte reduzieren.

    1. Überzogene Erwartungs- und Forderungshaltung von Seiten eines Mieters
    2. Unkenntnis dessen was er macht von Seiten des Vermieters

    Genau diese Konstellation führt immer wieder zu Dissens zwischen beiden Parteien.

    Wenn es diese beiden Punkte gelingt auszuräumen, dann gibt es bis auf wenige Ausnahmen keine Streitigkeiten.

    Gruß

    BHShuber

    Also ist die telefonische Änderun des EInzugstermins ohne weitere Unterschrift rechtsmäßig?

    Hallo,

    lies dir das hier bitte aufmerksam durch, das sollte alle deine Fragen beantworten:

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/r1/ruecktriit.htm

    Die Möglichkeiten außerordentlich aus dem Mietvertrag zu kommen sind sehr begrenzt, erschwerend kommt noch hinzu, dass Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Wohnung bei Einzug nicht oder nur sehr schlecht vom Mieter zu beweisen sind, da wieder einmal nichts schriftlich vereinbart wurde.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo.


    Ich habe meine derzeitige Wohnung Ende Oktober 2015 fristgerecht zum 31.1.16 gekündigt, ich werde umziehen.

    Ich wusste durch den Auszug meines ehemaligen Nachbarn Mitte diesen Jahres, dass der Vermieter seine Mieter auch vor Ablauf der 3 Monate ausziehen lässt, wenn ein geeigneter NAchmieter präsentiert wurde.

    Als ich allerdings in sein Büro ging, musste ich erfahren, dass der Vermieter das neuerdings nicht mehr machen möchte.

    Also dass er seine Mieter nur gegen eine Gebühr früher ausziehen lässt und dass er sich einen NAchmieter selbst sucht.

    ALso:

    Ich kündigte Ende Oktober.

    2-3 Tage später fragt mich mein derzeitiger NAchbar, ob es stimme, dass ich ausziehen würde, er hätte es von einer Bekannten erfahren, die jetzt in meine Wohnung einziehen solle. Diese NAchn´mieterin war am So vor einer Woche bei mir wegen einer möglichen Möbelübernahme und sagte sie würde gerne zum 1.1.2016 einziehen.

    Ich wäre damit einverstanden.

    3 Tage später, also vergangenen Mi fand ich ein Schreiben vom Vermieter in meinem Briefkasten, dass er 200.- im Rahmen eines Aufhebungsvertrages von mir möchte, dafür dass ich zum 1.1.16 schon aus der Wohnung ausziehen darf.

    Die reguläre Miete beträgt monatl. 330.- pauschal warm (also ohne jährliche Nebenkostenabrechnung).


    Was soll man davon halten? Darf der Vermieter das denn?

    Ich meine die 3 monatige Kündigungsfrist dient dazu einen Nachmieter zu finden.

    Wenn dieser gefunden ist, bezahlt dieser die Miete ab Datum x weiter und alle sind glücklich.

    Er hat bereits jemanden, der in die Wohnung einzieht. In unserer Stadt ist große Wohnungsnot. Wenn man eine Wohnung inseriert, z.B. bei WG gesucht, erhält man am Tag 10 - 15 Anfragen.

    Er begründet den hohen Preis von 200.- € damit, dass nach frühzeitigem Auszug ein Risiko der lehrstehenden Wohnung bestünde.

    Letzlich möchte er aber nur möglichst viel Profit machen.

    Ist das was er tut rechtens? Und was kann ich tun?

    Danke im vorraus für hilfreiche Antworten.

    Markus

    Hallo,

    grundsätzlich kann Mieter und Vermieter eine solche Vereinbarung treffen, da ist nichts rechtswidriges zu erkennen.

    Was mich dabei stört und dann sind wir in einer rechtlichen Grauzone ist das Wort "Gebühr" damit wäre die Vereinbarung einseitig zu Lasten des Mieter zu sehen.

    Wenn es hieße Entschädigungsleistung für vorzeitigen Auszug hat das einen ganz anderen Charakter, denn 200€ sind weniger als 330€ Miete somit wenn ein anderer Mieter bereits feststeht hat sowohl Mieter als auch Vermieter einen Nutzen davon.

    Die Frage ist, die Frage aller Fragen, will man wegen 200€ einen Rechtstreit mit dem ehemaligen Vermieter anstreben?:confused:

    Gruß

    BHShuber

    UND zu Teil 2:

    Der Hausverwalter war zwei Mal hier und hat auf Bekundungen zur Sorge, dass sich Schimmel bilden könnte mit "Sie wohnen in einer Kellerwohnung, da ist das normal... die ist niemals trocken" reagiert.

    Hallo,

    das ist mit Verlaub Blödsinn ohne Hirn!


    Zitat

    Und falsches Lüftungsverhalten bzw. Heizverhalten muss der Vermieter ja belegen können, dem ist aber nicht so, da ich mehrfach täglich lüfte und nun in der Saison auch heize

    Hiervon gehe ich aus, denn so einfach wie es ist, so wenig kapiert es jemand!

    Lüften in heißen und schwülen Sommertagen bewirkt in einer Kellerwohnung nur eines, nämlich Schimmel, warum?:

    Weil man warme feuchte Luft hereinlässt und die dann auf kalte Kellerwand trifft, kondensiert und sich irgendwann Schimmel bildet, so einfach ist das.

    Zitat

    (allerdings im normalen Rahmen, da das Verlangen des Vermieters auf "höhere Beheizung" ja unrecht wäre)

    Dann lese mal bitte hier was Recht und Unrecht ist:

    http://www.mietrechtler-in.de/richtig-heizen…3c758f41063b0bd

    Gruß

    BHShuber

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