Beiträge von BHShuber

    Guten Abend und danke erstmal für die Aufnahme . Ich habe eine Frage: ich habe meine Betriebskostenabrechnung für 1.04.2014 - 31.12.2014 am 18.02.2016 erhalten . Jetzt habe ich gelesen das man 12 Monate Zeit hat diese zu bekommen. Ist diese nun hinfällig und ungültig ?

    Hallo,

    diese Neben- Betriebs- und Heizkostenabrechnung ist leider, leider steht für den Vermieter, zu spät erstellt und zugestellt worden.

    Nachzahlungen die sich aus der NK-Abrechnung ergeben müssen nicht entrichtet werden, Rückzahlungen, bzw. Guthaben welches sich aus der Abrechnung für den Mieter ergibt sollte umgehend erstattet werden.

    http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/die-a…er-nebenkosten/

    Gruß

    BHShuber

    Hallo Huber und AJ,

    Hawaii bitte mit zwei "i"...:)
    (noch genauer eigentlich afaik Hawai'i):cool:

    Hallo Berny,

    wie Recht du wieder hast, schon beim Schreiben kam es mir komisch vor, ich gehe davon aus du meinst dieses

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    Hawaii

    Hallo, Jabulani,


    Ich finde es immer wieder erstaunlich, wie Mieter versuchen, die Gesetze nach ihrem Geschmack zu interpretieren. Dass es keine starren Fristen mehr gibt, heißt nicht, dass ab jetzt die Frist automatisch immer lääänger gezogen wird. Es kann -je nach den vorliegenden Gebrauchsspuren - nun ebenso möglichsein, die ungefähre Frist KÜRZER anzusetzen...

    Meine Meinung....

    Nachtrag: Ich bin übrigens weder Mieter noch Vermieter und somit vollkommen unparteiisch.

    Hallo,

    hierbei handelt es sich um einen besonderen Fall, denn der Fragesteller interpretiert hier nicht einmal Gesetze, er beharrt auf seiner Meinung und stellt eine unbeweisbare Behauptung auf, die er anstatt mit dem betroffenen Vermieter auszufechten hier im Forum wehement vertritt.

    Wenn die Frage erlaubt ist, weder Mieter noch Vermieter, wie darf man das genau verstehen?

    Gruß
    BHShuber

    Hallo zusammen,

    wir warten nach abgeschlossener energetischer Modernisierung quasi täglich auf den Zugang der Mieterhöhungsankündigung. Ich werde diesen Monat so oder so kündigen, da ich wegen der 50%igen Mieterhöhung, die diese Maßnahme zur Folge hat, ausziehen werde. Gilt bei dem Sonderkündigungsrecht, was man bei Mieterhöhungen hat, denn auch, dass der Zugang der Kündigung spätestens am 3. Werktag zu erfolgen hat? Heißt, wenn ich am 29.02. das Schreiben mit der Mieterhöhung erhalte, kann ich dann noch zum 30.04. kündigen, oder habe ich hier dann wirklich Pech gehabt und kann erst zum 31.05. aus dem Vertrag?

    Danke und Grüße

    Hallo,

    50%ige Mieterhöhung halte ich für sehr weit hergeholt.

    Was, wann, wieviel und überhaupt der Vermieter eine Modernisierungserhöhung machen kann, liest du bitte hier:

    https://www.das.de/de/rechtsporta…rnisierung.aspx

    Gruß

    BHShuber

    Vielen Dank für die Antworten!

    Es war mir schon klar, dass das Problem nicht beim neuen Mieter zu suchen ist. Dieser darf ja schließlich machen, was er will :)

    Ich werde dann mal versuchen, die Hausverwaltung zu erreichen.

    Hallo,

    bitte deinen Vermieter hierüber informieren nicht eine Hausverwaltung, diese hat so gar nichts damit zu tun, wenn nicht im Mietvertrag als Mietvertragspartner sprich Vermieter eingetragen.

    Eine Wandinnenisolierung könnte neben den Armaturen wie bereits erwähnt vielleicht Abhilfe schaffen, allerdings würde diese dann in deinem Schlafzimmer angebracht werden, was wiederum dazu führt, für Erbsenzähler, dass sich die Wohnfläche um ein paar Quadratzentimeter verringert.

    Gruß

    BHShuber

    ...das übliche. Ich finde es so ätzend, wie man da immer über´s Ohr gehauen wird! :x

    Hallo Inka,

    Pauschalisierungen helfen hier niemanden, es steht dir frei die Herausgabe der vollen Kaution durch einen Amtsrichter zu erzwingen nur so, kannst du zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu deinem Recht kommen, denn von der Gegenseite wirst du wie beschrieben keine Entgegenkommen erwarten können.

    Nun stellt dich die Frage ob man das wegen 36€ in Angriff nimmt.

    Gruß

    BHShuber

    @ AJ1900,

    1. Woher weist du das sie zur Unterschrift gedrängt wurden?

    Durch einen Zeugen der anwesend war, man warf den Leuten erst Sachbeschädigung vor und dann hiess es "Sie müssen das eben noch unterschreiben"

    Das ist natürlich die brutalste Form der arglistigen Übervorteilung!

    Zitat

    2. Wie hat sich das geäußert?

    Es wurde gefordert, es sei unbedingt notwendig, sie hatten leider keine Ahnung dass sie die Unterschrift hätten verweigern dürfen.

    Unwissenheit schützt vor Schaden nicht, jeder kann eine Unterschrift verweigern und muss sich der Konsequenzen bewusst sein.

    Zitat

    3. Hast du Zeugen (am besten keine Familie), oder sonstige Beweise?

    Zwei Zeugen die anwesend waren.

    Die da wären, soweit von dir beschrieben waren es die Mieter.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    ich wäre mir nicht so sicher, ob nicht doch eine Renovierungsverpflichtung besteht.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, leben die Leute 8 Jahre in der Wohnung und haben in der Zeit nicht renoviert. Und die Durchführung der Schönheitsreparaturen ist über weiche Klauseln auf den Mieter übertragen worden. D.h. wenn es einen Renovierungsbedarf geben würde, dann sind die Mieter verpflichtet die Wohnung zu renovieren. Scheinbar ist bei der Übergabe dieser Renovierungsbedarf festgestellt und vereinbart worden. Ich finde es nicht ungewöhnlich, dass nach 8 Jahren ein neuer Anstrich fällig ist.

    Das alles hat mir einer ungültigen Quotenregelung nichts zu tun.

    Ich sehe das Problem eher darin, dass die alten Leute einen Verwandten/Bekannten (dich) haben, der Ihnen jetzt erzählt sie seien über den Tisch gezogen worden, obwohl dies nicht der Fall ist.

    Aber mach ruhig so weiter. Schmeiße mit Anschuldigungen um dich und gehe vor Gericht. Dann werden Anwälte und Gutachter sich die Hände reiben und am Ende. Deine alten Leute wird es viel Nerven kosten und am Ende steht in den Sternen, wie die Sache ausgeht. Meist mit einem Vergleich, der mit allen drum und dran wesentlich mehr kostet, als das Streichen der Wohnung.

    Gruß
    H H

    Hallo,

    genau meine Rede, auch wenn das hier der Fragesteller und Troffer nicht verstehen wollen.

    Gruß

    BHShuebr

    Guten Tag,

    vor ca. 1 1/2 Jahren sind wir in ein 6-Parteien-Haus eingezogen (2-Zimmer-Wohnung). Seit ca. 3 Monaten ist die vormals unbewohnte 1-Zimmer-Wohnung bezogen worden. Diese liegt direkt neben unserem Schlafzimmer.

    Da die Wasserleitungen anscheinend direkt durch die Wand laufen, die das Schlafzimmer von der Nachbarwohnung trennen, treten bei jeder Betätigung der Wasserhähne / Dusche des Nachbarn sehr laute Rauschgeräusche auf, die definitiv die Grenzwerte überschreiten. Problematisch ist insbesondere der Fakt, dass gerne auch einmal mitten in der Nacht geduscht wird oder Wasserhähne betätigt werden. Ein durchgehender Schlaf ist somit nicht möglich. Da wir beide berufstätig sind ist dieser Störfaktor wirklich sehr belastend.

    Die Frage ist nun, inwiefern man Mietminderung oder Beseitigung des Mangels vom Vermieter verlangen kann (z.B. Isolierung oder möglicherweise Austausch minderwertiger Armaturen). Über die lauten Geräusche wurden wir bei Einzug nicht aufgeklärt bzw. konnten wir auch nicht wahrnehmen, da die Nachbarwohnung wie bereits erwähnt unbewohnt war.

    Ich freue mich auf eine Antwort.

    Vielen Dank und viele Grüße
    Tim

    Hallo,

    bei rauschenden Wasserleitungen denke ich nicht dass eine Mietminderung, bzw. eine Möglichkeit hierzu besteht, zumindest in hellhörigen Gebäuden müssen Mieter mit solchen Geräuschen rechnen und haben keine Handhabe gegen sie.

    Vorerst würde ich das Gespräch mit dem Vermieter suchen ob er hier eine Möglichkeit sieht den Umstand zu mildern, was sicher nicht einfach sein sollte, er kann schlecht die Wand aufreissen und die Rohre schallisolieren.

    Duschen und Baden ist ein normaler Gebrauch einer Mietsache, es gibt Menschen die z. B. Schichtarbeiten auch diese ist das Recht nicht abzusprechen nach 22.00 Uhr ihrer Körperpflege nachzugehen.

    Gruß

    BHShuber

    Ernsthaft? Ernsthaft Huber? Wirklich? Ich behaupte Kann?

    Hast du meinen Beitrag gelesen?


    Und nein, ich habe meinen Beitrag nicht bearbeitet.

    Hallo Troffer,

    nichts Anderes steht in meinem Beitrag?!?

    Lies doch mal bevor du lospolterst aber das ist ja deine Masche und zwar so lange, bis keiner mehr weis worum es eigentlich geht aber das hilft dem Fragenden nicht weiter, fakto ist hier Schluss.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo

    also jetzt trollst du uns oder was? Das machst du doch absichtlich. Ich fühle mich komplett veräppelt von dir.

    Lies doch mal bitte den PARAGRAPHEN, LIES IHN. Da steht nichts mit Begründung. Die braucht man in diesem Fall nicht. Bitte, lies ihn!

    Hallo,

    eine Befristung in einem Staffelmietvertrag ist eine kann Option, nicht wie von dir behauptet automatisch so, wie es scheint lebst du in einer anderen Welt als Andere, das darfst du auch, habe ich kein Problem damit.

    Hier noch mal was zum Lesen, vielleicht hilft dir das wieder auf die richtige Bahn:

    Eine Mindestlaufzeit als solche existiert bei dem Staffelmietvertrag nicht. Jedoch muss bis zur ersten Staffel mindestens 1 Jahr seit Mietbeginn liegen.

    Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist für den Vermieter durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung immer möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

    Für den Mieter gilt dies in gleichem Maße soweit kein Kündigungsausschluss bezüglich der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Anderenfalls kann er sich nur auf die außerordentliche Kündigung berufen.

    Quelle:
    http://www.mietrecht.org/mietvertrag/staffelmietvertrag/

    Pfiati

    BHShuber

    Ok :/

    Hier liegt kein Zeitmietvertrag vor und du hältst hierüber erstmal einen Vortrag. Ich verstehe...

    In meinem genannten Paragraphen steht bezüglich eines Staffelmietvertrages, dass ein Kündigungsverzicht vereinbart werden kann. Die Betonung liegt auf kann. Wurde kein Kündigungsverzicht im Mietvertrag geregelt, gibt es auch keinen. Ich denke damit ist dem Fragesteller hier geholfen.

    Deine Antworten Huber sind vllt nicht falsch, aber fehl am Platze.

    Hallo Troffer,

    auch das wieder deine eigene subjektive Meinung die du hier unbedingt durchdrücken möchtest, warum ist das so, ganz offen, habe ich nur sehr, sehr wenig nützliches von dir gelesen, vielmehr scheinst du hier nur die Beiträge anderer auseinandernehmen zu wollen und Unfrieden zu stiften, handfeste Belege für deine Aussagen lieferst du kaum.

    Also ich habe dir schon einmal angeboten, meine Beiträge zu ignorieren.

    Gruß

    BHShuber

    Nix Quark.

    Hier geht es um einen Staffelmietvertrag. Ein solcher ist grundsätzlich unbefristet. Es kann aber einseitig für den Mieter eine Kündigungsverzicht von bis zu 45 Monate ab Vertragsabschluß vereinbart werden.

    Das hat mit einem Zeitmietvertrag so viel zu tun wie Appel mit Birne!

    Hallo,

    hoffentlich ist dir aber schon klar, dass auch ein Staffelmietvertrag zeitlich befristet werden kann, wenn man nochmal liest schrieb ich, dass eine Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung auch einer Begründung bedarf, ist diese nicht vorhanden, dann gilt automatisch ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, nicht mehr und nicht weniger.

    Heute will hier seltsamer Weise jede sein Recht durchdrücken ohne das geschriebene zu verstehen, seltsam.

    Gruß

    BHShuber

    haahhaahhaa :D

    guck einfach mal in den § 557a Abs. 3 BGB. Wenn du den Paragraphen nicht verstehst Huber, dann geh bitte und lass die Fragesuchenden in Ruhe.

    Troffer,

    lass dir mal ein Ei über deinen Quark haun!

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    bist Du noch nicht ganz wach:confused:

    Hallo,

    doch voll wach!

    Von jetzt an können nur noch qualifizierte Zeitmietverträge ohne Verlängerungsmöglichkeit und ohne Kündigungsschutz unterzeichnet werden. Vertragsdauer und Vertragsende werden dabei unwiderruflich festgelegt und es entfällt die bislang für solche Verträge geltenden Maximallaufzeit von fünf Jahren. Das heißt, qualifizierte Zeitmietverträge können jetzt für einen beliebig langen Zeitraum vereinbart werden, wenn sich Vermieter und Mieter darauf verständigen. In diesem Fall ist aber nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter an die Vertragslaufzeit gebunden, d.h. er kann vor Ablauf der Frist nicht kündigen (außer der Vermieter stimmt freiwillig einem Nachmieter zu).

    Will der Vermieter einen qualifizierten Zeitmietvertrag abschließen, ist - wie schon vor dem 1. September 2001 - Voraussetzung, dass einer von drei im Gesetz aufgeführten Befristungsgründen vorliegt.

    Als Gründe werden vom Gesetzgeber anerkannt (§ 575 BGB):

    Der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit


    1) die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder zu seinem Haushalt gehörende Personen nutzen (Eigennutzung) - oder

    2) die Räume in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden - oder

    3) die Räume an einen/eine zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten.

    http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/befristet.htm

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/staffelmiete.htm

    Gruß

    BHShuber

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