Hallo,
vielen Dank erst einmal für die Antworten.
Für die ersten 15 Monate haben wir einen beidseitigen Kündigungsschutz. Sprich, frühestens in 9 Monaten könnten wir ausziehen.
Der Garten meiner Mutter hat 400qm. Und mir ist durchaus bewusst, das Gartenarbeit nie ein Ende nimmt. Ist man in der einen Ecke fertig, zwickt die nächste. Unter anderen Umständen würde mir das Ganze durchaus Spaß machen.
Mein Partner und ich sind jedoch beide berufstätig und haben schlicht keine Zeit 1-2 Stunden pro Tag im Garten zu arbeiten. Als anfangs über die Grünpflege-Pflicht gesprochen wurde, hielt der Vermieter unsere eingeplante Zeit für die Pflege durchaus für ausreichend.
Extern die Arbeiten erledigen zu lassen, können wir uns leider nicht leisten.
Liebe Grüße
Tracy
Hallo,
die Gründpflege kann unter bestimmten Umständen auf den Mieter abgewälzt werden ABER, wie und wann der Mieter das macht bleibt alleine sein Nutzungsrecht an der Mietsache.
Mit Verlaub geht das den Vermieter einen feuchten Kehricht an, wann ihr diese auferlegten Tätigkeiten ausführt, immer Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten im Gebrauchsfeld des Mieters bzw. der gemieteten Sache liegen.
ZITAT:
Gemessen an diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die aufgeführten Arbeiten in einem vom Vermieter eingeholten Angebot (Pflanzflächen düngen, Gehölze beschneiden, Rasenkante abstechen, Teich von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs säubern, Teichrand freilegen, Rasenfläche vertikulieren, düngen, nachsäen und mit Kompost abstreuen, Pflanzkübel und Schubkarre entsorgen) sowie die zugehörigen Materialien nicht zu den einfachen Pflegearbeiten zu rechnen sind, die dem Mieter vertraglich auferlegt waren. Auch die in Ansatz gebrachten Arbeiten für das Säubern der Terrasse von Moos und Algen mittels Hochdruckreiniger zählen nicht zu den geschuldeten einfachen Pflegemaßnahmen. Einerseits ist die Pflege der Terrasse bereits begrifflich nicht in der “Pflege des Gartens“ enthalten (LG Siegen, a.a.O.). Andererseits handelt es sich bei den aufgezählten Arbeiten ihrer Art nach um Instandhaltungsarbeiten und nicht mehr um einfache Pflegemaßnahmen.
Im Falle der Vermietung eines Gartens mit Übertragung der Gartenpflegearbeiten ist in Anbetracht der Vielfalt der gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten für den Umfang der vom Mieter auszuführenden Arbeiten ein großzügiger Maßstab anzusetzen, wobei die Grenze da zu ziehen ist, wo der Mieter den Garten nicht mehr wild wachsen, sondern verwildern und verkommen läßt. Mangels gegenteiliger Absprache steht dem Vermieter hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Pflegemaßnahmen kein Direktionsrecht zu (Franke in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a.a.O.). Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht (vgl. Blank, Mietrecht von A – Z, 17. Aufl., 2003), ist der Vermieter weder befugt, dem Mieter vorzuschreiben, an welchen Stellen und wann er Unkraut zu jäten hat noch kann er verlangen, dass der Rasen in bestimmten Zeitabständen gemäht werden muss (LG Köln, WuM 1996, 402; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O.; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 364).
Quelle OLG Düsseldorf: Urteil vom 07.10.2004 - 10 U 70/04 ZITAT Ende
Gruß
BHSHuber