Abweichend von meinen Vorrednern, komme ich bei meiner Einschätzung zu einem anderen Ergebnis.
Der Ausbau einer vorhandenen, mitvermieten Einbauküche stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung der Mietsache dar, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Auch ist der Vermieter in diesem Fall nicht verpflichtet, bauliche Veränderungsbegehren des Mieters zu akzeptieren. Dem Mieter fehlt somit die Anspruchsgrundlage für sein Begehren.
Etwas anderes würde sich dann ergeben, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen bauliche Veränderungen vornehmen möchte. In diesem Fall besteht ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf dessen Zustimmungserteilung. In diesem Fall könnte der
der Vermieter gem. § 554a Abs. 2 BGB seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.
Der hier behandelte Fall ist zwar anders gelagert, jedoch erkenne ich keinen Grund, warum der Vermieter nicht analog zu der o.g. Regelung eine zusätzliche Sicherheitsleistung im Rahmen seiner individuellen Zustimmung fordern könnte. Der Ausbau einer vorhandenen Einbauküche stellt eben keine vertragsgemäße Nutzug dar, auf die der Mieter Anspruch hätte. Eine Benachteiligung des Mieters bei Nichterteilung der Zustimmung der Umbaumaßnahmen ist somit nicht gegeben. Vielmehr hat der Mieter die Wahl, entweder dem Vermieter eine zusätzliche Sicherheit zu überlassen oder die Umbauten nicht durchzuführen.
Hier wäre also zunächst zu klären, ob der bereits erfolgte Ausbau der vorhandenen Küche mit oder ohne Zustimmung des Vermieters erfolgte.
Hallo Sweeny,
lese deine Ausführungen immer gerne und interessiert durch.
Gehe ich aber entgegen deiner Ausführung davon aus, dass die ursprünglich verbaute Einbauküche mietvertraglich Bestandteil der Mietsache war, kann der Vermieter hier keinerlei weitere Kaution verlangen oder aber auch auf die Küche bezogene Sicherheitsleistung.
Abgerechnet wird zum Schluss, der Mieter hat den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen und ihm obliegt die Obhutspflicht für die ausgebaute Küche, sprich er muss dafür Sorge tragen, dass die Küche durch die Einlagerung nicht zu Schaden kommt, wenn doch muss der Mieter eben für Schäden aufkommen.
Ich gehe sogar noch weiter ist es von Seiten des Vermieter nicht einmal möglich die Forderung während der Mietzeit, dass der Mieter hier extra Vorsorge zu treffen hat, mittels Container oder Einmietlager, die Küche nach seinem Gutdünken einzulagern hat.
Denn wie bereits erwähnt, abgerechnet wird zum Schluss. Unberücksichtigt der nicht eingeholten Genehmigung durch den Vermieter.
Gruß
BHShuber