Beiträge von BHShuber

    Also es ist immer noch meine Sache in wie viele Foren ich um Hilfe rufe. Es ist schließlich mein gutes Recht.

    Und ja, es ist eine Betriebskostenabrechnung und keine einfache Aufstellung von Zahlen. Wenn man genau hinschaut sieht man auch, dass die Heizkosten nach Wohnfläche berechnet wurden, es bleibt mir ein Rätzel wie Du das übersehen kannst.


    anitari

    es ist eine Betriebskostenabrechnung die für mich zusammengestellt wurde.

    Hallo,

    da fehlt in der Tat noch was, die eigentliche Heizkostenabrechnung vom Abrechnungsunternehmen Brunata, Techem o. ä.

    Genau auf dieser kannst du dann alles genau nachvollziehen, ohne diese, solltest du den Vermieter auffordern, an dich zu übermitteln.

    Ein Übertrag in die Aufstellung reicht nicht.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    wir (2 Personen) haben eine Wohnung in einem Neubau gemietet. Das Gebäude wurde Ende 2014 fertig gebaut und einige Wohnungen teilweise erst 2015. Wir leben in der Wohnung seit Oktober 2014. Im Februar 2016 wurde festgestellt, dass in einigen Wohnungen der Wärmezähler für die Heizung falsch herum eingebaut wurde, was anschließend korrigiert wurde.

    Nun haben wir die Nebenkostenabrechnung für 2015 erhalten. Da keine Werte für den Heizungsverbrauch abgelesen werden konnten, tritt § 9a der Heizkostenverordnung in Kraft. In (2) steht, dass wenn mehr 25% der Gesamtfläche des Gebäudes für die Heizkosten geschätzt werden muss, dann muss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 (genau wie die 30% in den Grundkosten) abgerechnet werden.

    Das Problem daran ist, dass das Haus in 2015 einen sehr hohen Verbrauch hatte, weil viele Heizungen in den unfertigen Wohnungen voll aufgedreht wurden, damit der Gips trocknet. Diesen Verbrauch tragen wir dadurch. Ab März 2016 haben wir endlich korrekte Werte und wir haben hochgerechnet auf ganz 2016 nur 10% dessen verbraucht, was uns in 2015 berechnet wird.

    Diese Abrechnung ist unserer Meinung daher völlig absurd. Dadurch haben wir einige Fragen und hoffentlich kann uns jemand helfen.

    Ist der Zähler wirklich defekt gewesen im Sinne des Gesetzes? Oder war das fahrlässig, weil man schon 2015 hätte feststellen müssen, dass Ende 2014 keine Werte gemessen wurden?

    Kann man wirklich nicht den Verbrauch schätzen und muss die Grundkostenregel anwenden? Vergleichswerte für vorherige Jahre gibt es nicht, aber bei anderen Wohnungen waren die Zähler richtig eingebaut. Kann man eventuell die Werte aus 2016 als Maßstab nehmen?

    Wer kommt für die finanziellen Schäden auf? Wir als Mieter können doch nichts dafür, dass der Zähler falsch herum eingebaut wurde. Unser Vermieter (Eigentümer der Eigentumswohnung) sollte doch das Risiko tragen.

    Wir danken für eure Hilfe!

    Hallo,

    konnte keine Ablesung durchgeführt werden und die Werte wurden geschätzt, kann der Mieter pauschal 15% in Abzug bringen.

    Die Berechnung kann ich mir vorstellen wurde mithilfe einer Gradtagszahlentabelle durchgeführt, hierzu findest du einen Hinweis in der Heizkostenabrechnung.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo liebe Helfende!

    Wir sind eine 4-er WG und in einer misslichen Lage. Unser Vermieter will plötzlich eines der 4 Zimmer an 2 brasilianische Praktikanntinnen für 1 Jahr vermieten (dabei verlangt er fast die doppelte Miete!!). Außer den 4 Zimmern haben wir ein kleines Bad mit Dusche/ Klo und eine Küche. D.h. die Mietqualität für uns 3 nimmt damit deutlich ab- 5 Personen, die sich ein Bad teilen müssen/ Lautstärke etc... Da wir Einzelmietverträge haben für unsere Zimmer können wir an der Auswahl der Person leider nichts ändern- aber darf er einfach 2 Personen in ein Zimmer stecken und müssen wir das so hinnehmen???

    Über jeden Rat sind wir alle froh!
    Danke schon mal und liebe Grüße,
    die verzweifelte WG:confused:

    Hallo,

    na ja so negativ sehe ich das jetzt nicht, bei zwei brasilianischen Praktikantinnen, Rumba, Samba, ChaChaCha wenn die nicht gerade Grottenhäßlich anzusehen sind, vielleicht eine Augenweide!

    Gruß
    BHShuber

    Er hatte die 1800 von uns ausgegeben! Er hatte unsere Kaution nicht mehr. Deswegen konnte er nichts anlegen.
    Wir sind ihm 10 Monate hinterher gerannt. Haben mehrere Briefe in denen wir ihn aufforderten uns einen Nachweis über die Anlegung vorzuzeigen.
    Wir haben ihm auch schriftlich mitgeteilt das wir die höhe der Kaution von der Miete einbehalten werden bis wir einen Nachweis bekommen. Letztendlich hieß es dann, dann gibt es eben keine Kaution weil er das Geld nicht hat. Nun 10 Monate später hat er es wohl auf einmal doch.
    Bzw prüfen wir jetzt erstmal was wirklich auf dem Kautionskonto ist. Denn ein Betrag stand auf dem Vertrag nicht.
    Abgesehen davon haben wir nur 1000€ einbehalten und keine 1800. Also darf er so oder so nicht den kompletten Betrag neu von uns fordern.

    Hallo,

    jetzt beruhige dich mal wieder.

    Nachdenken, ihr könnt nicht einmal im Ansatz beweisen, dass eine mündliche Absprache getroffen wurde, das zu behaupten wird nicht ausreichen.

    Fakt ist, dass 1.800€ als Kaution geschuldet sind und nachdem du schreibst, es wären nur 1.000€ von der Mieter einbehalten worden, wären genau diese 1.000€ an den Vermieter zu entrichten.

    Im Gegenzug muss der Vermieter aber auch den Verbleib der Kaution nachweisen können.

    Grundsätzlich und das kann ich herauslesen traut ihr dem Vermieter keinen Meter über den Weg, vielleicht solltet ihr euch diesbezüglich an einen Juristen wenden, denn das Problem werden wir hier nicht für euch lösen können, zumal du auf den Standpunkt behaarst, nicht beweisbares als unumstößlich zu verkaufen.

    Habt ihr irgend einen Nachweis, dass die Kaution auf ein Konto des Vermieters bei Mietbeginn überwiesen wurde?
    Habt ihr irgend etwas schriftlich was den Nachweis erbringen kann, dass ihr eine Bestätigung über den Verbleib der Kaution vom Vermieter haben wollt?
    Habt ihr irgend einen Nachweis, dass dieser mit dem Abzug von der laufenden Mietzahlung einverstanden war?

    Gruß
    BHShuber

    Hallo zusammen,

    ich hoffe ich erhalte hier in diesem Forum etwas Klarheit.

    Wir werden demnächst umziehen und fragen uns jetzt, ob es notwendig ist, die Wohnung komplett zu renovieren. Wir haben diese damals weiß gestrichen übernommen. Türrahmen, Türen, Rolladenkästen und Heizkörper waren nicht neu lackiert worden und wiesen erhebliche Schäden auf. Diese wurden damals so erfasst und mit dem Vermieter besprochen.

    Rince81

    Hallo,

    wenn dies so besprochen wurde und mit dem Vermieter verhandelt, dann habt ihr eine individuelle Vereinbarung mit dem Vermieter, die euch an diese bindet, in der Form, dass ihr die Wohnung in dem Zustand zurückgeben müsst, wie es in der schriftlichen Vereinbarung hinterlegt ist.

    Also Pinsel schwingen.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    Wir leben seit 1,5 Jahren in einer Mietwohnung. Zu Beginn des Mietverhältnisses hatten wir dem Vermieter 1800€ Kaution gezahlt. Ein Konto hat dieser aber nie gemacht. Nach einem 3/4 Jahr des hinter her rennens hatten wir uns mit dem Vermieter geeinigt das es kein Kautionskonto gibt und wir die Miete in Höhe der Kaution einbehalten. Er hatte kein Geld um das Konto zu erstellen.
    Das war im Februar diesen Jahres. Eben hat mir der Vermieter einen Brief in die Hand gedrückt das er jetzt das Konto erstellt hat (mit Kopie) und nun die 1800€ will. Ist das so Rechtens? Wir haben das damals leider nur mündlich besprochen und haben nun keinen Nachweis. Wir haben diese 1800€ jetzt natürlich nicht.

    Er droht natürlich in seinem Brief direkt damit vor Gericht zu gehen und Räumungsklage zu beantragen wenn wir das jetzt nicht zahlen.


    Hallo,

    zunächst habt ihr einen Mietvertrag, die Betonung liegt auf Vertrag, in dem ist eine Kaution vereinbart, die zu entrichten ist.

    Differenziere bitte dass der Vermieter hier weil er kein Kautionskonto eröffnet hat, die Kaution in der Form zurückgegeben hat, als dass ihr den Betrag von der laufenden Mietzahlung abgezogen habt, somit ist eine dicke Null entstanden.

    Was euch aber nicht davon entbindet, dass die Kaution zu hinterlegen ist, das habt ihr vertraglich vereinbart, mündliche Nebenabreden, hin oder her, nicht beweisbar.

    Wenn ihr kein Geld habt, dann versucht mit dem Vermieter auszuhandeln, vielleicht eine Kautionsbürgschaft zu hinterlegen über Kautionskasse oder Bank.

    Gruß
    BHShuber

    Vielen Dank für die Antworten,
    lt. Vermieter hätte er nie ein Schreiben der Versicherung erhalten. Es wurde jetzt zum 3. Mal verschickt. Ich denke auch dass die Versicherung nur einen angemessenen Teil erstattet.

    Jedoch glaube ich nicht dass der Vermieter die Kaution rausgibt solange nicht die gesamte Forderung gezahlt ist.

    Warum muss man nur nach 5 Jahren guter Mietzeit ohne Streit jetzt so anfangen *kopfschüttel*

    Hallo,

    bisher hat die Versicherung noch kein Schadentilgungsangebot an den Vermieter geäußert, selbst wenn hier nur die Hälfte dessen gezahlt wird, was der Vermieter veranschlagt, steht noch nicht fest ob der Vermieter eine Verbesserung auf Kosten des Mieters anstrebt.

    Genau das will die Versicherung vermeiden, indem die nun einen Nachweis der damaligen Kosten verlangt.

    Schicke die Rechnung an den Versicherer und lies die die Regulierungsbegründung genau durch, den Rest falls es noch was draufzuzahlen gibt und der Vermieter sich nicht hierdurch verbessert, muss der Mieter selber drauflegen.

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Vermieter einen Nachweis erbringt, ist er dazu nicht in der Lage, wird die Versicherung die Regulierung ablehnen, bietet aber dem Versicherungsnehmer sekundär Rechtschutz wenn der Vermieter den Mieter verklagt.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo liebe Forenmitglieder,
    Soweit ich recherchiert habe, darf er wegen einer Mietminderung (soweit kein gerichtlicher Entscheid zu seinen Gunsten vorliegt) die Kaution nicht antasten, was er aber getan hat.
    Kennt sich jemand mit dem Thema aus und kann mir ein paar Tipps geben wie man hier vorgehen kann? Den Betrag von der nächsten Miete zurückholen und wieder aufs Sparbuch einzahlen? Klage wäre sehr viel Arbeit, da ich keinen Mietrechtschutz habe und alles selbst machen müsste. Aber mein Geld möchte ich zurück, auch wegen dem ganzen Ärger und den Kosten welche ich wegen dem verspäteten Umzug hatte.

    Danke euch vorab für eure Hilfe.

    LG Jasmin

    Hallo,

    die rechtlichen Hintergründe kennst du ja jetzt, doch bleibt immer noch die Frage offen und da kann man sich zu Tode diskutieren, wenn es dir zu viel Arbeit ist und du kein Geld in die Hand nehmen möchtest auch keine Rechtsschutz unterhälst, wie genau möchtest du dann deine Forderung gegen den Vermieter durchsetzen?

    Das der Vermieter das kann, sich von der Kaution zu bedienen, hat er schon bewiesen und auch gemacht, ob das rechtlich einwandfrei ist, wird dann ein Richter entscheiden.

    Du glaubst doch nicht im Ernst, dass er auf ein Schreiben von dir mit zig Urteilen und Paragraphen gleich hergeht und das entnommene Geld wieder einzahlt, das meine Liebe wird er erst tun, wenn er kein andere Möglichkeit mehr sieht als dass er es zu machen hat.

    Also zwinge man ihn dazu, wenn sein muss auch mithilfe eines Juristen, den dann aufgrund seines Verschuldens auch die Kostenfrage trifft.

    Gruß
    BHShuber

    Anschaffungskosten-Rechnung für die Schlüssel müssen 10 Jahre aufbewahrt werden, aus Steuergründen. Eine längere Aufbewahrungspflicht von Rechnungen ist mir nicht bekannt.Unter diesen Umständen könnte der VM die diesbezügliche Forderung der Versicherung nicht erfüllen.

    Hallo,

    ist auch nicht nötig, denn dann wird ein fiktiv ermittelter Wert herangezogen der diesen Widerspiegelt, was die Schließanlage, bzw. Erneuerung der Schlüssel ohne Wertverbesserung kosten würde.

    Allerdings wenn ich mich als Vermieter der eine Forderung hat, die die Versicherung zahlen würde nicht in der Lage sehe, auf deren Schreiben zu antworten und dann was ja auch vollkommen richtig ist mit einer Rechnung an den Mieter wende, muss ich mich nicht wundern, wenn das dann vor dem Richter endet.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo Zusammen,

    vor 6Monaten sind wir aus unserer Wohnung ausgezogen. Bei Auszug haben wir bemerkt dass uns ein Schlüssel fehlt, der die Wohnungstür und den zur Wohnung zugehörigen Kellerraum schließt. Die Haustür sowie die Kellereingangstür sind separat schließbar per Transponder.

    Wir haben den Schlüsselverlust umgehend unserer Haftpflichtvers. gemeldet. Der Vermieter indes hat uns einen Kostenvoranschlag zufesandt, der den Einbau einer elektronischen Schließanlage für 800,00€ umfasst. Bis dato verfügten die Türen über normale mechanische Schlösser.

    Die Versicherung forderte von dem Vermieter die Vorlage der ursprünglichen Anschaffungsrechnung und das Schlüsselbuch. Hierauf hat der Vermieter bis heute nicht reagiert.

    Inzwischen hat er die Schlösser ausgetauscht und schickte heute die Rechnung mit Frist 31.12.2016. Bis zur Kostendeckung behält er unsere Kaution ein.

    Müssen wir tatsächlich die Kosten komplett übernehmen wo er eine Aufwertung der Schließanlage vorgenommen hat? Was tun wenn er der Forderung der Versicherung nicht nach kommt und der Schadenfall nicht abgewickelt werden kann?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    Hallo,

    sekundär, wehrt eine Haftpflichtversicherung auch unberechtigte Forderungen ab, d. h. die Rechnung sollte umgehend an die Versicherung geschickt werden, damit die nun weitere Schritte einleiten kann.

    Zwischenzeitlich kannst du aber bereits, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht, die Herausgabe der Kaution einklagen.

    Gruß
    BHShuber

    Danke, für eure Antworten.

    Er sagte normalerweise würde er mir gar nichts anbieten, außer teile des Laminats zu erneuern. Da wir gute Mieter wären, würde er mir etwas anbieten. Nachdem ich fragte was, meinte er nur ich soll mir etwas überlegen.

    Das alles hat nichts mit Wasser oder so zu tun. Hier wurde früher Billiglaminat verlegt und die Oberfläche löst sich.
    In diesem Fall durch einen Klebestreifen.

    Ich weiß absolut nicht wS ich machen soll.
    Da er auch sagte, wenn er neuen Laminat verlegt könnte er auch mehr Miete verlangen😳

    Hallo,

    nein er kann nicht mehr Miete verlangen, denn er bringt lediglich die Wohnung wieder in vertragsgemäßen Zustand.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo Huber,

    es gibt keine Frist in der eine BKA vorgelegt werden muss. 566 BGB Abs. 3 besagt nur, dass nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums keine Nachforderungen geltend gemacht werden können.
    Zwar verjährt der Abrechnungsanspruch des Mieters nach 3 Jahren, die Möglichkeit für den VM die Abrechnung doch noch zu erstellen verjährt aber nie. LG Berlin v. 9.4.2014 – 67 S 432/1

    Hallo,

    das betrifft aber doch nur und ausschließlich nur die Erstellung der Abrechnungen!

    Zitat

    Und nun zum eigentlichen Hammer:
    Aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ) erteilten Abrechnung kann der Vermieter Betriebskosten bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen des Mieters auch dann verlangen, wenn der Mieter diese Vorauszahlungen nicht erbracht hat, denn es handelt sich nicht um Nachforderungen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (Fortführung des Urteils VIII ZR 57/04 ). BGH, Urteil vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    So und nun muss ich passen, das war mir als immer fristgerechter Abrechner nicht geläufig und man sieht, man lernt nie aus. Mein Denkfehler war, ich hing an den Nachforderungen aus der Abrechnung fest, besten Dank AKKI

    Gruß
    BHShuber

    Hallo Huber,

    wenn der VM wie ich geschrieben habe, die Abrechnungen nachträglich vorlegt, kann der Mieter kein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Abrechnung geltend machen.

    Hallo,

    hierzu hat der Vermieter aber fristen einzuhalten, so hat er die einzige Möglichkeit die Abrechnung für 2015 nachzureichen bis 31.12.2016, alle anderen nicht mehr möglich.

    Zitat

    Meine Kernaussage ist aber, das nichts von den Forderungen verjährt ist, die sind alle noch einholbar, sofern der VM bisher keine Abrechnungen vorgelegt hat.

    Das wäre der Fall, wenn der Vermieter eine bestimmte Position in der Abrechnung nachzufordern hätte aber niemals wenn er von je her erst gar keine Abrechnung erstellt hat?

    Der Mieter hätte die Abrechnung einfordern müssen, hat er aber nicht getan, weil er durchaus wusste, nur Nettokaltmiete zu überweisen, zudem könnte er alle Abrechnungen die nicht der 3 jährigen Verjährungsfrist unterliegen, auch jetzt noch einfordern.

    Ebenso könnte der Vermieter das auch machen, wenn er denn nicht versäumt hätte, überhaupt erst eine Abrechnung zu erstellen, was nun mal Tatsache sein wird, sonst hätte er ja auch im ersten Jahr gemerkt, dass der Mieter keine Vorauszahlungen geleistet hat.

    Da aber hier keine Abrechnung über Neben- Betriebs- und Heizkosten stattfand, kann der Mieter die Vorauszahlungen zurückhalten bis der Vermieter eine Abrechnung fristgemäß erstellt. Immer vorausgesetzt, er hätte die Abrechnung beim Vermiete eingefordert.

    Somit hat der Vermieter keine Nachforderung zu stellen, genauso wenig könnte der Mieter Vorauszahlungen zurückfordern wenn er denn diese bezahlt hätte, was ja nicht geschehen ist.

    Diese Patsituation können nur der Mieter und der Vermieter gemeinsam lösen einvernehmlich oder einen Richter darüber entscheiden lassen so kurios diese Situation einem erscheinen mag.

    Gruß
    BHShuber

    Bevor ihr hier weiter rum spekuliert, Die Antwort ist wie immer kommt darauf an :)

    Und zwar auf die Existenz einer Abrechnung. Wenn der VM noch nie abgerechnet hat, kann er bis auf 2015 keine Vorauszahlungen mehr fordern, weil die alle abrechnungsreif sind. Er kann aber jetzt noch die Abrechnungen von 2012 bis heute machen und das Ergebnis der Abrechnung einfordern.

    Hallo,

    können tut er ob er damit erfolgreich ist steht auf einem anderen Blatt, denn der Mieter kann sein Zurückbehaltungsrecht aufgrund fehlender Abrechnung dagegensetzen.

    So wäre es wohl das Einfachste, ab Zeitpunkt X zu vereinbaren, dass sowohl Mieter als auch Vermieter die Vereinbarungen aus dem Mietvertrag gänzlich einhalten.

    Gruß
    BHShuber

    Das nur wenn das Mietverhältnis beendet ist und wenn der Mieter nachweisen kann das er trotz Aufforderung keine Abrechnung(en) erhalten hat.

    Ansonsten kann der Mieter lediglich die Vorauszahlungen zurückbehalten.

    Hallo,

    ja, du hast Recht, doch zurückbehalten berechtigt und gegen Forderungen setzten oder so wie ich es geschrieben habe, in diesem Fall Jacke wie Hose, denn es besteht dann eine Gegenforderung.

    Gegenforderung in der Form, dass der Mieter von seinen Recht zur Zurückbehaltung gebrauch macht und der Vermieter im nachhinein nichts mehr zu Fordern hat.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo in die Runde,

    ichWir sollten ihm jetzt ein Vorschlag machen was wir uns als Entschädigung vorstellen.

    Ehrlich gesagt: Keine Ahnung.

    Ist es übertrieben zu sagen "1Monat Mietfrei" oder ist es zu wenig?

    Was denkt ihr?


    Hallo,

    einmal davon ausgehend, dass sich die Wohnung durch den Schaden nicht in vertragsgemäßen Zustand befindet, wäre eure einzige Forderung an den Vermieter die Mietsache eben wieder in vertragsgemäßen Zustand zu versetzten.

    Wie er das bewerkstelligt und woher er seine Kosten wiederholt, ist nicht das Problem des Mieters.

    Möchtest du uns noch mitteilen, für was jetzt eine Entschädigung gezahlt werden soll, dafür dass der Vermieter das so belässt und die Mietsache nicht in vertragsgemäßen Zustand verbleibt?

    Na wenn ihr das macht, dann ausschließlich schriftlich mit Unterschrift es Vermieters!

    Gruß
    BHShuber

    Ebenfalls ohne Gruss:
    Es kommt eher darauf an, wann das Mietverhältnis begann bzw. die Mietzinszahlungen begannen.

    Hallo,

    das würde ich auch meinen und der Umstand ob jemals eine Neben- Betriebs- und Heizkostenabrechnung durchgeführt wurde und dem Mieter zugestellt.

    Nach 4,5 Jahren fällt einem Vermieter auf, dass Nebenkostenvorauszahlungen nicht geleistet wurden, die Lachnummer des Jahres 2016.

    Und wenn der Mieter frech genug ist aufgrund dessen, dass keine Abrechnung stattgefunden hat, könnte er die Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen, in diesem Fall gegen die Forderung des Vermieters stellen, die Verjährungsfrist ist diegleiche.

    Gruß
    BHShuber

    Komm grad von Arbeit, jetzt hier die komplette Betriebskostenabrechnung.

    Hallo,

    2 Sachen die Auffallen.

    Reinigung m. Gew.?????
    Aufwand d. Hausverwaltung???

    Hier wäre schon mal Klärungsbedarf und man sollte sich Einsicht in die Unterlagen gewähren lassen, Aufwand d. Hausverwaltung könnte auch Verwaltungskosten darstellen, die nicht umlagefähig sind.

    Gruß
    BHShuber

    Wobei es immer auch um den Umfang und Größe der Maßnahme ankommt.
    Sollte es sich nur um eine Wohnung handeln, ist eine Absprache durchaus möglich, betrifft es mehrere Wohnungen, dann geht das wohl schlecht.

    Hallo,

    warum nicht, es kommt immer darauf an wie organisiert der Vermieter ist ein bloßer Aushang reicht nicht und zwingen kann er einen Mieter schon gar nicht, wenn es sich nicht um eine Notreparatur handelt.

    So umfangreiche Arbeiten werden in der Regel mit ausreichend Vorlauf angekündigt und sind anzukündigen und zwar in der Form, schon im eigenen Interesse des Vermieters, dass ein Mieter ausreichend Zeit hat, sich auf das Ereignis einzustellen und zu organisieren.

    http://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl039.htm

    Gruß
    BHShuber

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