Beiträge von Gruwo

    Hallo Mainschwimmer,

    Zitat

    Wo soll denn hier das Risiko sein? Welcher Mieter kann denn entscheiden, wie der Wasserverbrauch abgerechnet wird? Hier wird die Vorgabe vom Vermieter gestellt, denn der entscheidet letzendlich, ob Kaltwasseruhren für jede Mietpartei vorhanden sind, oder nicht.

    Hier hast du sicherlich recht. Beim Wasserverbrauch scheitert der Einbau von Zwischenzählern gerade bei älteren Objekten an dem damit verbundenen bautechnischen Aufwand. Dass aber eine personenmäßige Abrechnung nicht unbedingt gerecht ist, darüber bekommen wir sicherlich keine zwei Meinungen.....

    Zitat

    Wieso schwierig? Es gibt doch Zwischenzähler für Wasser und Strom und die werden in der Regel auch von Baufirmen genutzt, wenn man das als Bauherr fordert.

    So wie ich das hier verstanden habe, wird der Strom und auch das Wasser durch vorhandene Anschlüsse im Waschkeller entnommen. Bei einem Waschkeller gehe ich allerdings davon aus, dass diese Anschlüsse auch anderweitig genutzt werden. Die Verwendung von Zwischenzählern durch die Baufirmen würde in diesem Fall nur dann einen Sinn ergeben, wenn diese von Anfang an eingesetzt werden und jedesmal vor und nach der Verwendung durch die Baufirmen wieder entfernt werden. Wenn dies sichergestellt werden kann, ok. Allerdings gebe ich auch zu bedenken, dass Zwischenzähler durchaus Messungenauigkeiten aufweisen. Nicht umsonst erlaubt selbst der Gesetzgeber bei der Verwendung von Zwischenzählern in Gebäuden Abweichungen von bis zu 20 Prozent.

    Zitat

    Warum das? Hier ist von Anfang an der Vermieter gefordert, der für eine ordentliche Abrechnung des entnommenen Wassers und Stroms zu sorgen hat.

    Das ist sicherlich zutreffend. Nur wie willst du sonst den Mehrverbrauch ermitteln, wenn bislang durch die Baufirmen keine Zwischenzähler verwendet wurden?

    Die Rechtsprechung ist hier eigentlich schon ziemlich eindeutig.

    Zwar ist ein Vermieter berechtigt, die Heizungsanlage saisonal abzustellen, allerdings ist auch jeder Vermieter verpflichtet, für die Versorgung seiner Wohnungen mit Heizenergie bei einer Außentemperatur von weniger als 19° Celsius Sorge zu tragen. Die Temperatur in den Räumen spielt da weniger eine Rolle.

    Die Ausrede des Vermieters, die Heizungssanlage kann erst in Betrieb genommen werden, wenn diese gewartet wurde, halte ich für völligen Blödsinn.

    Prinzipiell halte ich bei heutigen modernen Heizungsanlagen das Abstellen in den Sommermonaten für überholt, da sich diese durch den vorhandenen Außenfühler selbsttätig regulieren.

    Zitat

    Ich habe zwar nicht vor derzeit auszuziehen, aber ich im Falle eines Interessenkonfliktes sollte ich wissen, wie der Gesetzgeber das sieht.

    hmm dies wird dir wohl keiner zutreffend beantworten können. Wie du selbst schreibst, hast du zwei abweichende Meinungen und Antworten erhalten. Und ein Sprichtwort besagt: "Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen".

    Allerdings was hindert euch daran, euch einmal zusammen zu setzen und das ganze untereinander durch einen Untermietvertrag für euch zu regeln? Dann könnt ihr auch festlegen, was eigentlich durch jeden Bewohner gemietet wurde.

    Aus meiner Sicht kannst du nur das unmöblierte Zimmer angmemietet haben, mit einem Mitbenutzungsrecht an den gemeinschaftlichen Räumen. Dies wiederum würde eine dreimonatige Kündigungsfrist bedeuten.

    Um ein Sprichwort zu zitieren, wer A sagt, muss auch B sagen.....

    Ihr als Mieter habt euch in der Vergangenheit damit einverstanden erklärt, dass die Verbräuche nicht explizit erfasst sondern nach der Personenzahl abgerechnet werden. Dieses Verfahren beinhaltet nun mal ein gewisses Risiko.

    Sicherlich sind die Verbräuche durch die Baufirmen vom Vermieter zu tragen allerdings wird es hier schwierig den entsprechenden Nachweis zu führen, insbesondere wenn auch noch Änderungen in der Belegungszahl durch Mieterwechsel stattgefunden haben bzw. stattfinden.

    Ich kenne zwar die Abrechnungen Ihres Vermieters nicht. Um aber einen auch nur annähernd verlässlichen Wert für den Mehrverbrauch zu ermitteln würde ich emfehlen, den Vermieter zunächst auf den durch die Baufirmen verursachten Mehrverbrauch nachweislich hinzuweisen und die nächste Abrechnung abzuwarten.
    Wenn Ihnen die Abrechnungen aus den Vorjahren vorliegen, sollte es anhand des Gesamtverbrauches des Hauses möglich sein, den Durchschnittsverbrauch pro Person zu ermitteln und mit der neuen Abrechnung zu vergleichen. Bei erheblichen Abweichungen sollte dann das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden.

    Bei dem § 6 handelt es sich allem Anschein nach um eine sogenannte 'Formularklausel', also eine Regelung, die im Vordruck des Mietvertrags bereits verankert ist. Der § 21 fällt in den Bereich der internen Absprachen. Da hier allerdings nicht explizit auf § 6 des Vertrages verwiesen wird, kann man sich über die ursprüngliche Absicht des Vermieters sicherlich streiten, denn hier wurde die generelle Haltung eines Hundes (ohne Einschränkung) erlaubt. In der Regel haben Individualvereinbarungen Vorrang vor sogenannten Formularklauseln.

    Sehe ich ähnlich wie mein Vorredner. Die Garage an sich ist ja trocken. D. h. das Wasser, dass sich in der Garage sammelt wird von Ihnen selbst herein gebracht, was im Umkehrschluss bedeuten würde, der Mangel wird durch den PKW verursacht. Darüber hinaus dient die Garage dem Bestimmungszweck gemäß zum Abstellen eines Pkw und nicht zum Lagern von Gegenständen.

    Eine ordnungsgemäße Abrechnung solle eigentlich auch

    (A) den Abrechnungszeitraum
    also der Zeitraum den die Abrechnung insgesamt umfasst. In der Regel wird dies ein komplettes Kalenderjahr sein. Dies ist zwar nicht zwingend, aber durch die Rechnungslegung häufig am sinnvollsten

    (B) den Nutzungszeitraum
    also der Zeitraum, an dem der Mieter an der Abrechnung beteiligt ist

    enthalten. Der Mieter muss in die Lage versetzt werden eine Abrechnung nachzuvollziehen. Und die Angabe beider Zeiträume ist die Voraussetzung dafür.

    Wenn im Wohnungsmietvertrag kein Nutzungsrecht an einem Stellplatz vereinbart wurde, wird meines Erachtens auch eine Klage hier wenig bringen. Zu einem Rechtsgeschäft gehören noch immer zwei Parteien, die sich einigen müssen. Es bleibt immer noch die freie Entscheidung eines Vermieters, an wen er sein Eigentum vermietet.

    Die Stellpatzverordnung und die Gemeindesatzung sagen lediglich aus, wieviele Einstellplätze für das Gebäude zur Verfügung gestellt werden müssen, aber nicht wie dessen Nutzung zu erfolgen hat.

    Momentan bleibt hier meines Erachtens nur die Möglichkeit, das Recht gemäß § 12 HkVerO in Anspruch zu nehmen. Ich zitiere:

    [QUOTE]§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
    (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.[/QUOTE]

    Solange also keine Erfassung der Verbräuche über Meßgeräte erfolgt, bzw in diesem Fall keine einvernehmliche Regelung zwischen Vermieter und Mieter über die Verteilung der Heizkosten herbeigeführt werden kann, darf die Heizkostenabrechnung um 15 % gekürzt werden.

    Ich würde den Vermieter einfach darauf hinweisen dass von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, sofern keine einvernehmliche Regelung über die Verteilung der Heizkosten herbeigeführt wird. Die Reaktion bleibt dann abzuwarten. Im schlechtesten Fall ist der Vermieter bereit, ständig auf 15 % der von ihm an die Eigentümergemeinschaft zu entrichtenden Heizkosten zu verzichten.

    Irgendwie habe ich leichte Probleme, der Schilderung des Verwalters zu folgen. Was bitte schön stört ihn an dem Holzrahmen? Weist dieser eine ungewöhnliche Breite auf, so dass dieser vom Grundstück aus sichtbar ins Auge fällt? Eventuell kann diesem Problem dann durch einen weißen Farbanstrich oder durch die Wahl eines unauffälligeren Material für den Rahmen abgeholfen werden.

    Mit der Befestigung von des Netzes am Balkon der über Ihnen gelegenen Wohnung wäre ich vorsichtig. Ich nehme an, besagter Verwalter ist für die Eigentümergemeinschaft als WEG-Verwalter zuständig. Dann würde ich ihn bitten, seinen Vorschlag durch einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft absegnen zu lassen. Nur so besteht überhaupt die Chance, Ihren Vermieter von Haftungsfragen freizustellen falls durch diese Art der Befestigung Schäden an dem über Ihrer Wohnung gelegenen Balkon auftreten.

    Ich beurteile die Situation doch anders als Bernie. Der Vermieter hat zu Beginn des Mietverhältnisses die komplette Mietkaution erhalten. Zu diesem Zeitpunkt waren die urspünglichen Mieter des Mietverhältnis gleichschuldnerisch zur Zahlung der Kaution verpflichtet. Durch wen und auch zu welchem Anteil diese Kaution von den Mietern finanziert wird ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Mietern und für den Vermieter völlig uninteressant. Sucht sich nun einer der im Mietvertrag eingetragenen Mieter einen Untermieter, weil dieser aus der Wohnung auszieht oder ausziehen möchte, so hätte eine Regelung in der Kautionsfrage wenn überhaupt zwischen dem ausziehenden Mieter und dem Untermieter erfolgen können. Eine Untervermietung, die selbstverständlich der Genehmigung des Vermieters bedarf, ändert ja an der vertraglichen Situation zwischen Vermieter und Mietern absolut nichts.

    Wird der Vertrag nun aber in derart geändert, dass eine Mietpartei aus dem Mietverhältnis entlassen wird und der verbleibende Mieter als alleiniger Hauptmieter in das Mietverhältnis einsteigt, so hat das für den Vermieter keinerlei Einfluss auf die hinterlegte Mietkaution. Der Vermieter ist in diesem Fall nicht verpflichtet, dem ausziehenden Mieter die Mietkaution anteilig zurück zu zahlen. Dies ist und bleibt eine privatrechtliche Geschichte zwischen den Mietern.

    Wenn der ausziehende Mieter die Mietkaution zur Hälfte aufgebracht hat, so ist dieser sicherlich berechtigt den an der Mietkaution erbrachten Anteil von der im Mietverhältnis verbleibenden Partei zurück zu fordern, da das Mietverhältnis mit dem ausziehenden Mieter ordnungsgemäß beendet wurde.

    Kein Grund zur Sorge. Wenn der Mietrückstand komplett beglichen wurde, ist die ausgesprochene fristlose Kündigung automatisch vom Tisch. Abgesehen davon, dass diese von vorne herein unwirksam war, da ja für den Monat Juli eine Mietfreiheit vereinbart wurde. Ich hoffe, die Mietfreiheit wurde auch schriftlich festgehalten.

    Hausordnungen sollen in erster Linie dazu dienen, das Miteinander der Bewohner zu regeln. Aber auch Hausordnungen unterliegen gewissen Grenzen.

    "Punkt 1.
    Das abstellen von Möbeln (Schränken,regale usw)auf den Balkon Ist strengsten Untersagt."
    In meinen Augen völliger Blödsinn. Dies würde ja auch Balkonmöbel beinhalten. Sicherlich haftet ein Mieter unter Umständen für Schäden am Balkonbelag, der durch schwere Gegenstände verursacht werden kann. Aber warum der Vermieter möchte, dass z.B. keine Regale auf dem Balkon aufgestellt werden entzieht sich jeglicher Logik. Etwas anderes wäre es wenn diese in irgendeiner Form mit dem Mauerwerk befestigt oder im Balkonbelag verankert würden. Aber wer tut so etwas ;)

    "Ein Planschbecken darf ebenso wenig aufgestellt werden."
    Wenn es auf den Balkon passt, darf es auch dort aufgestellt werden. Allerdings werden dadurch Schäden irgendwelcher Art verursacht, haftet der Mieter...

    "Auch das Wäscheaufhängen wurde verboten, diese soll im Keller aufgehangen werden."
    Wenn die Wäsche in der Art auf dem Balkon aufgehängt wird, das diese von aussen nicht unbedingt sichtbar ist, z.B. auf einer Wäschespinne, so ist dies durchaus erlaubt. Etwas anderes wäre es, Wäscheleinen auf dem Balkon zu spannen. (Alles schon erlebt).

    "Punkt 2
    Eine Waschmaschine sowie Wäschetröckner darf nur im Keller aufgestellt werden."
    Wenn ein Abfluss und ausreichend Platz vorhanden sind, dürfen Waschmaschinen auch durchaus im Badezimmer aufgestellt werden. Allerdings bei Schäden durch auslaufendes Wasser haftet der Mieter.

    "Punkt 3.
    An den Fenstern dürfen keine Tücher oder Stoffstücke befestigt werden".
    Unglücklich formuliert. Ich nehme an, der Vermieter möchte vermeiden, dass Mieter Tücher statt Gardinen als Fensterdekoration verwenden, was leider öfter vorkommt.

    "Punkt 3
    Die Mieter sind verpflichtet ihre Fensterbänke dekorativ zu gestalten."
    Den Punkt finde ich richtig gut :D
    Jetzt gilt es nur noch herauszufinden, was der Vermieter als dekorativ betrachtet. Über Geschmäcker lässt sich ja bekanntlich leicht streiten. Vielleicht mal einen großen Plüschelch oder ähnliches aufstellen (kann auch dekorativ sein).
    Nein im Ernst. Dieser Punkt ist absoluter Blödsinn.

    Und wie Berny bereits richtigt angemerkt hat. Bei Vestössen gegen die Hausordnung ist vermieterseits grundsätzlich erst einmal eine Abmahnung erforderlich. Dann bleibt immer noch Zeit zu reagieren.

    Eine solche Vereinbarung im Mietvertrag ist nichtig. Alleine schon weil sie das Persönlichkeitsrecht einschränkt. Sollte es allerdings tatsächlich einmal zu Schäden der befürchteten Art kommen, kann der Vermieter Haftungsansprüche geltend machen.

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