Hallo Berny,
die quartalsweise Abrechnung der Wasserkosten und Müllgebühren ist zwar etwas ungewöhnlich, aber durchaus ok. Ich nehme mal an, dass die Vermieterin die Kosten der Mieterin sofort in Rechnung stellt, wenn diese von den entsprechenden Stellen angefordert werden.
Dies wäre hier in der Gegend schon etwas verwirrender, weil die Grundstücksabgaben vierteljährlich fällig werden, die Abschläge für Wasser allerdings alle vier Monate.
@ Kekzchen:
die von Ihnen unter den Positionen 1-14 aufgeführten Kosten zählen zu den umlagefähigen Betriebskosten gem. der II BV. (siehe auch meinen Link oben). Der Vermieter ist berechtigt, diese Kosten mit Ihnen abzurechnen, sofern sie ihm entstehen.
15)Sonstige Betriebskosten
Hier müßte schon im Mietvertrag explizit angegeben werden, was unter diese Betriebskostenart abgerechnet wird. Nur die alleinige Angabe 'Sonstige Betriebskosten' reicht nicht aus.
16) Umlageausfallwagnis (was das ist weiß ich nicht)
Ein Umlageausfallwagnis trifft man eigentlich nur im Bereich des sozialen Wohnungsbaus und hier bei der sogenannten Kostenmiete an. Hier ist ein Vermieter berechtigt, einen prozentualen Anteil für Mietausfälle (Leerstand etc.) bei der Berechnung der Kostenmiete zu berücksichtigen. In Ihrem Fall würde ich die Abrechnung eines Umlageausfallwagnisses über die Betriebskosten für nicht zulässig halten.