Beiträge von Gruwo

    Zitat

    "Durch dieses schuldhafte Unterlassen ist die Mietsache nunmehr praktisch derart beschädigt, dass eine Nutzung als Wohnraum nicht mehr in Frage kommt.

    Allein diese Aussage halte ich für weit überzogen. Der schadhafte Bereich der Decke macht auf mich den Eindruck, dass er weitestgehend abgetrocknet ist. Sicherlich sind Sie verpflichtet, Schäden an der Wohnung zu melden und können für Folgeschäden, die auf eine verspätete Mängelmeldung zurück zu führen sind, auch haftbar gemacht werden. Allerdings muss Ihnen Ihr Vermieter dies auch nachweisen.

    Dennoch sollten Sie gerade in diesem Fall die Hilfe eine Anwalts in Anspruch nehmen.

    Hi Berni,

    wenn die Mieter bereit sind, die dem Vermieter für die Anfertigung der Belegkopien entstehenden Kosten zu übernehmen, wird dieser die auch übersenden müssen. Er kann sich nicht alleine auf das Recht der Einsichtnahme berufen. Diesbezüglich gibt es bereits mehrere Gerichtsurteile.

    Hi Berny,

    genau das wollte ich mit meinem Post zum Ausdruck bringen. Ich habe arge Zweifel, dass in diesem Fall aufgrund des Alters der Mieterin und der Dauer des Mietverhältnisses eine Eigenbedarfskündigung im Streitfall vor Gericht Bestand hat. Hier wird meines Erachtens das Schutzbedürfnis der Mieterin Vorrang haben.

    Zitat

    Im 1.Geschoss wohnt eine 70-Jährige Mieterin seit etwa 35 Jahren in einer 80qm 3-Zimmer Wohnung

    Die von Ihnen angegebenen Gründe mögen zwar für eine Eigenbedarfskündigung ausreichen, allerdings gebe ich zu bedenken, dass sich die Mieterin aufgrund des Alters und der Dauer des Mietverhältnisses auf die Härteklausel berufen könnte. Hier wäre dann im Streitfall seitens des Gerichts abzuwägen.

    Um das Risiko abzuwägen sollten Sie vorab ein Gepräch mit der Mieterin suchen

    Wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt, hilft hier ein Blick in die Teilungserklärung weiter. Diese ist zunächst maßgebend. Ist dort keine Regelung erhalten, dann lt. WEG nach Miteigentumsanteilen.

    Zitat

    Also auf die Idee sind wir auch schon gekommen. Sie sagte nur das sind kosten fürs Haus. Sie macht das auch nur über ihren Sohn. Deswegen habe ich hier nur erfragen wollten um welche kosten es sich handelt

    Hmm ich habe keine Ahnung. Wenn Ihre Vermietern allerdings versucht, über diese Position ihre Finanzierungskosten auf die Mieter abzuwälzen, so ist dies nicht zulässig.

    Es wäre deshalb meines Erachtens sinnvoll, einen Termin zur Belegeinsicht mit der Vermieterin zu vereinbaren oder sich die Abrechnungsbelege in Kopie zur Verfügung stellen zu lassen. Sollten Sie Kopien von Ihrer Vermieterin anfordern, so darf Ihnen Ihre Vermieterin die Kosten für die Kopien in Rechnung stellen.

    Hallo Berny,

    halte ich zwar für nicht zwingend erforderlich, der Pasus an sich ist allerdings ok und hätte vor ein paar Jahren auch hier in der Gegend Anwendung finden können.

    In der Vergangenheit wurde nämlich, wie in vielen Städten und Gemeinden sicherlich auch, das Abwasser sowie die Obeflächenentwässerung zusammenhägend abgerechnet. Bis dann irgendwann die Trennung erfolgte und seitens der Städte und Gemeinden mit dem 'Niederschlagswasser' eine neue Kostenart eingeführt wurde. Dies hat in der Anfangszeit bei Altverträgen doch zu einigen Unstimmigkeiten geführt.

    Hallo Berny,

    die quartalsweise Abrechnung der Wasserkosten und Müllgebühren ist zwar etwas ungewöhnlich, aber durchaus ok. Ich nehme mal an, dass die Vermieterin die Kosten der Mieterin sofort in Rechnung stellt, wenn diese von den entsprechenden Stellen angefordert werden.

    Dies wäre hier in der Gegend schon etwas verwirrender, weil die Grundstücksabgaben vierteljährlich fällig werden, die Abschläge für Wasser allerdings alle vier Monate.

    @ Kekzchen:
    die von Ihnen unter den Positionen 1-14 aufgeführten Kosten zählen zu den umlagefähigen Betriebskosten gem. der II BV. (siehe auch meinen Link oben). Der Vermieter ist berechtigt, diese Kosten mit Ihnen abzurechnen, sofern sie ihm entstehen.

    15)Sonstige Betriebskosten
    Hier müßte schon im Mietvertrag explizit angegeben werden, was unter diese Betriebskostenart abgerechnet wird. Nur die alleinige Angabe 'Sonstige Betriebskosten' reicht nicht aus.

    16) Umlageausfallwagnis (was das ist weiß ich nicht)
    Ein Umlageausfallwagnis trifft man eigentlich nur im Bereich des sozialen Wohnungsbaus und hier bei der sogenannten Kostenmiete an. Hier ist ein Vermieter berechtigt, einen prozentualen Anteil für Mietausfälle (Leerstand etc.) bei der Berechnung der Kostenmiete zu berücksichtigen. In Ihrem Fall würde ich die Abrechnung eines Umlageausfallwagnisses über die Betriebskosten für nicht zulässig halten.

    Gebäudeverschuldung? Hast du da eventuell etwas falsch gelesen und es heißt Gebäudeversicherung?

    Ob du von der Gebäudeversicherung etwas hast? Im Grunde genommen ja. Denn das Gebäude, in dem sich Deine Wohnung befindet, kann nur über den Vermieter (Eigentümer) versichert werden.

    Eine Wohngebäudeversicherung schützt den Hauseigentümer vor möglichen finanziellen Folgen, die am Haus durch Feuer, Blitz, Sturm und Hagel sowie bei Schäden durch Leitungswasser entstehen können.

    Zitat

    Der Mieter hat die Wohnung besichtigt und kennt den Zustand der Mieträume. Er verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung irgendwelcher Schadensersatzansprüche oder Zurückbehaltungsrechte wegen etwaiger noch bestehender Mängel der Mietsache.

    Er ist außerdem darauf hingewiesen, dass es sich um ein älteres Haus handelt und die Außenfassade schadhaft sein kann. Auch hieraus leitet der Mieter keinerlei Mängelbeseitigungsansprüche ab.

    Allein diese beiden Klauseln stehen im Widerspruch zu § 536 BGB und sind meines Erachtens ungültig. Ebenso verhält es sich teilweise mit den Klauseln zu den Schönheitsreparaturen.

    Sollte dennoch Wert auf eine Anmietung gelegt werden, so kann ich hier nur empfehlen, auf ein ausführliches Übergabeprotokoll Wert zu legen.

    Hallo Berny,

    hast mich erwischt - bin wohl doch eher der Schreibtischtäter ;)

    Ich hege allerdings leichte Zweifel, ob ein Elektriker auf die Schnelle in der Lage ist festzustellen, ob das Gerät zu viel Strom verbraucht. Der Elektriker wird wohl eher nur prüfen, ob ein Defekt am Gerät vorliegt.

    Wenn Sie die Wohnung unreoviert übernommen haben (ich hoffe das ist irgendwie schriftlich festgehalten z.B. durch ein Übergabeprotokoll), brauchen Sie beim Auszug die Wohnung nicht zu renovieren.

    Haben Sie mit dem Vermieter oder der Nachmieterin geredet, ob diese bereit sind, Ihnen bei einem vorzeitigen Auszug aus der Wohnung finaziell entgegen zu kommen?

    Wenn ein Defekt am Durchlauferhitzer vorliegt, ist es Aufgabe des Vermieters, da dieser verpflichtet ist die Warmwasserversorgung sicher zu stellen.

    Oft werden Durchlauferhitzer über eine Steckdose mit dem Stromnetz verbunden. Ist das der Fall, würde ich vor der Beauftragung eines Elektrikers mit dem Stromversorger sprechen, ob er Ihnen ein Meßgerät zur Verfügung stellt. Diese sind auch in Bau- und Fachmärkten erhältlich und helfen Stromfresser zu ermitteln....

    Ein 'blindes Fenster' berechtigt zu einer Mietkürzung von ca. 5 Prozent.

    Sie sollten Ihren Vermieter schriftlich (am besten per Einschreiben) unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel auffordern und ihm gleichzeitig eine Mietkürzung androhen.

    Hier sehe ich in Ihrem Fall die größte Problematik. Es ist eigentlich schon unüblich, dass der Mieter für die Versorgung des Mietobjekts mit Heizenergie zuständig ist. Da nicht nur die Ölbestellungen von Ihnen veranlaßt wurden, haben sie jetzt die Schwierigkeit die von Ihnen verauslagten Verbrauchskosten vom Vermieter zurück fordern zu müssen. Wenn der Vermieter sich aber, wie in Ihrem Fall stur stellt, bleibt nur der Weg einer Mietkürzung bzw. einer Klage. Und hier kann Ihnen wirklich nur ein Anwalt weiter helfen.

    Hier beisst sich sprichwörtlich die Katze in den Schwanz.

    Die hier geschilderte Problematik trifft leider auf zahlreiche Objekte in den Neuen Bundesländern zu. Der Zustand der Häuser ist äußert marode. Erschwerend kommt hinzu dass langfristige Mietverträge existieren und die vereinbarten Mieten derart niedrig sind, dass (wenn überhaupt) nur die allernotwendigsten Reparaturen durchgeführt werden können.

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