Beiträge von Gruwo

    Ist denn das restliche im Tank befindliche Heizöl auch in der Abrechnung berücksichtigt?.

    Schon durch die Erfassung des restlichen Heizöls können Differenzen auftauchen. Ich kenne noch Heizöltanks, bei denen der Ölstand mittels eines Messstabes erfasst wird. Wenn man dann noch bedenkt, dass die an Öltanks vorhandenen Messgeräte häufig auch bereits älteren Datums sind und sicherlich nicht exakt den tatsächlichen Heizölbestand anzeigen (hier spielt auch die Verschlammung der Öltanks eine Rolle). Hinzu kommt, wie zeitnah zur Ablesung der Heizkostenverteiler der Restölbestand erfasst wird.

    Jeder Mieter ist verpflichtet, zur Schadensminderung und auch zur Schadensbeseitigung beizutragen. Das heißt auch, wenn die Schadensbeseitigung behindert wird, bestehen keine rechtlichen Ansprüche aus diesen Schäden.

    Andererseits sehe ich hier durchaus Möglichkeiten einer Mietminderung. Allerdings solltet Ihr dazu einen Fachmann (Anwalt) befragen.

    Zitat

    dass die Vermieter in längerer Abwesenheit lüften oder die Heizung bei Minusgraden hochdrehen dürfen

    Hmm in der eigenen Wohnung können die Vermieter das ja machen. Aber in einer vermieteten Wohnung? - Das wäre quasi ein Freibrief für Hausfriedensbruch.

    Und was die Besucher betrifft. Wünschen können sich die Vermieter vieles. Aber vorschreiben dürfen sie so etwas nicht.

    Um es kurz zu fassen: Beide Ergänzungen sind ungültig.

    Im Prinzip ja. Nur würde das sicherlich nichts an der Situation ändern. Das Ihnen Ihr Vermieter die Wohnung nach der Kündigung ohne eine Bürgschaft vermietet, ist doch eher unwahrscheinlich.

    Andererseits kann ich Ihre momentanen Bedenken nicht ganz nachvollziehen. Denn der Vermieter kann und darf den Bürgen nur in Anspruch nehmen, wenn die Mieter ihren Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht nach kommen.

    Warum der Schaden erst ein Jahr nach der Montage der Lampe aufgetreten ist, wird wohl ein Rätsel bleiben. Hat das Kabel eventuell unter Zugspannung gestanden? Dass das Kabel bereits vor der Montage der Lampe beschädigt war, halte ich eher für unwahrscheinlich, da dann auch der Fehler gleich aufgetreten wäre.

    Dennoch ändert es ja nichts an der Tatsache, dass der aufgetretene Schaden durch eine von Ihnen angebrachte Lampe verursacht wurde. Und für von Mietern verursachte Schäden haften diese auch.

    Es besteht keine Verpflichtung für den Vermieter, die Hälfte der Kaution zurück zu zahlen. Der Vermieter wäre nicht einmal verpflichtet gewesen, Ihre Freundin aus dem Mietvertrag zu entlassen. Dies war ein Entgegenkommen seinerseits, das unter anderem auch in verständlicher Weise an die Bedingung geknüpft war, dass sich beide Mieter intern um die Reglung der Kautionsfrage einigen.

    Da in dem seiner Zeit abeschlossenen Mietvertrag sicherlich beide Mieter als Hauptmieter auftraten und somit gesamtschuldnerisch in der Haftung waren, gehe ich kaum davon aus dass im Mietvertrag vereinbart wurde, dass die Mietkaution jeweils zur Hälfte von den Mietern zu leisten ist. Der Vermieter kann also schon einmal garnicht wissen, welche interne Vereinbarung bezüglich der Hinterlegung der Kaution zwischen den Mietern getroffen wurde. Und einen Automatismus gibt es in dem Fall nicht.

    Ihre Freundin muss sich wohl oder übel mit ihrem Ex zivilrechtlich auseinander setzen.

    Theoretisch ja. Nur hier unterscheiden sich leider wieder einmal Theorie und Praxis.

    Dass der Vermieter nach Kenntnisnahme des Mangels einen Fachmann mit der Ermittlung der Ursache beauftragt hat, würde ich eher positiv beurteilen. Gerade mit Fehlern in der elektrischen Anlage ist nicht zu spassen.
    Nun war der vom Vermieter beauftragte Elektriker bereits vor Ort und hat die Ursache des Schaden ermittelt. Dementspechend war es sicherlich sinnvoll, den Schaden in diesem Zusammenhang gleich zu beseitigen.

    Ich glaube kaum, dass die Kosten für die Ursachenforschung und die Schadensbeseitigung geringer ausgefallen wären, wenn der Vermieter den von im beauftragten Elektriker weggeschickt, und die Mieter zur Schadensbeseitigung einen eigenenen Fachmann beauftragt hätten.

    Eigentlich ist es recht simpel. Die Reparaturrechnung übersteigt die für den Einzelfall vereinbarten Betrag von 80,00 €. Die Kleinreparaturenregelung würde alleine deshalb schon nicht greifen.

    Aber: Der Schaden ist auf eine vom Mieter installierte Lampe zurückzuführen, die letztendlich den Kurzschluss verursacht hat. Demzufolge ist auch der Mieter für die Schadensbeseitigung verantwortlich, denn der Defekt ist auf keinen Fehler in der Hausinstallation zurück zu führen, bzw. die Lampe ist nicht Bestandteil der gemieteten Wohnung

    Zitat

    Des Weiteren will ich die uneingeschränkte Lüftung noch einmal für Unwissende damit erklären,.......

    Ja und? - Ich glaube kaum, dass der Sinn der vorangegangenen Beschreibungen jemand entgangen ist. Aber wenn jetzt erwartet wird, dass die Antwort lautet: Ja der Vermieter muss das Gebäude besser isolieren, um den Wunsch einzelner Mieter auf längere Öffnungszeiten für Garagentore zu entsprechen, dann muss ich enttäuschen. Mir sind keine Urteile oder gesetzlichen Richtlinien bekannt, die besagen wie oft und für welchen Zeitraum Garagentore offen bleiben dürfen.

    Im Endeffekt läuft es also darauf hinaus, dass Sie wohl oder übel mit Ihrem Vermieter Kontakt aufnehmen sollten um nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen. Aber: Letztendlich ist auch Ihr Vermieter nicht für die durch die Mülltonnen ausgehende Geruchsbelästigung verantwortlich....

    Das beide Parteien als Hauptmieter im Mietvertrag stehen hat eigentlich nur Bewandnis auf das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Vermieter. Es sagt aber noch lange nichts über das Verhältnis der Mieter untereinander aus. Das ist intern zu regeln, notfalls auf dem Klageweg.

    Wenn die Waschmaschine Ihnen gehört können Sie selbstverständlich Ihrer Mietbewohnerin die Nutzung untersagen, müßten aber auch diese Ansprüche notfalls im Klageweg durchsetzen.

    Die Nebenkostenabrechnung ist ein anderes Thema. Hier kann sich der Vermieter aufgrund des Mietvertrages an einer Person (also auch an Ihnen) schadhaft halten. Nur einen Teil der Nachzahlung zu entrichten, würde außer Ärger mit dem Vermieter nichts bewirken. Wie die Kosten intern zwischen den beiden Mietern letztendlich verteilt werden, ist dann wiederum intern zwischen ihnen beiden zu regeln

    Dass Ihr Vermieter auf einmal mit einem Gerichtsvollzieher vor Ihrer Wohnung auftaucht, wage ich ernsthaft zu bezweifeln. Wenn dem so sei, würde ich den Gerichtsvollzieher auf jeden Fall anzeigen, denn eine Zwangsräumung ohne Räumungsurteil ist ein Dienstvergehen.

    Zitat

    Auch stand vor zwei Wochen sein Sohn (Polizist) mit einem Kollegen in Dienstkleidung (Dienstwagen stand vorm Haus) und äußerte dann lautstark seine Ansicht das ich sofort ausziehen müsse

    Hmm darf der das? Auch hier habe ich meine Zweifel, denn das grenzt schon an Belästigung. Sie sollten sich einfach mal beim Vorgesetzten des Sohnes beschweren.

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