ZitatDa hat er auch noch zugegeben das Schloss vor 2 Zeugen aufgebohrt zu haben da er den Verdacht hatte mir wäre was passiert. (Sicherlich...)
Ach - und dann vertritt er die Auffassung, dass er die Wohnung gleich neu vermieten kann/darf?
ZitatDa hat er auch noch zugegeben das Schloss vor 2 Zeugen aufgebohrt zu haben da er den Verdacht hatte mir wäre was passiert. (Sicherlich...)
Ach - und dann vertritt er die Auffassung, dass er die Wohnung gleich neu vermieten kann/darf?
Da sehe ich wenig Chancen. Denn durch die Balkone wird weder die Nutzung Ihrer Wohnung noch des mit gemieteten Gartens an sich behindert bzw. beeinträchtigt.
So ist es.
Wenn ihr beide den Mietvertrag als Hauptmieter unterschrieben habt, so kann dieser Vertrag auch nur gemeinsam beendet werden.
Die von Ihrem Mitbewohner ausgesprochene alleinige Kündigung des Mietverhältnisses ist im Prinzip ungültig. Es sei denn, sowohl Sie als auch der Vermieter wären damit einverstanden, das Mietverhältnis mit Ihnen als alleinigem Mieter fortzuführen, und somit Ihren Mitbewohner aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen.
Deshalb sollten Sie die Angelegenheit nicht nur mit Ihrem Mitbewohner sondern auch mit dem Vermieter klären.
Achja, das Paradepferd der Versicherungen als Argument für die Notwendigkeit einer Haushaltsglasversicherung - das Ceranfeld - hab ich glatt vergessen ![]()
Ob die Wohngebäudeversicherung für den Schaden aufkommen muss, vermag ich nicht zu beurteilen. Hier sind sicherlich die Versicherungsbedingungen und darin verankerte Ausschlüsse (insbesondere bei Elementarschäden) maßgebend. Allerdings ist die Argumentation der Ablehnung, wie von Ihnen geschildert, totaler Humbug.
Wenn ihr alle drei Hauptmieter seit, dann kann das Mietverhältnis nur zusammenhängend beendet werden. Der Vermieter ist nicht vepflichtet, einen der Hauptmieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen. Selbst einen Nachmieter braucht der Vermieter nicht zu aktzeptieren
Wenn sowieso die Absicht besteht, die komplette WG in Kürzue aufzulösen dann ist eine gemeinsame Kündigung zum beabsichtigten Auflösungstermin der einzig richtige Weg. Aber beachtet die dreimonatige Kündigungsfrist. Dies bedeutet allerdings für denjenigen, der jetzt ausziehen möchte, dass er bis zur Beendigung des Mietverhältnisses (Komplettauflösung der WG) in der Haftung für das Mietverhältnis verbleibt, womit sich die Frage nach der Verpflichtung bei der Renovierung eigentlich erübrigt.
Wie von Mainschwimmer bereits erwähnt wäre hier das Ordnungsamt sicherlich der richtige Ansprechpartner. Denn diese können auch Bußgelder verhängen, was sicherlich die bessere erzieherische Maßnahme bei den 'Falschparkern' wäre.
Sehe ich genauso wie Berny
Thema Kündigung:
Grundsätzlich haben Sie als Mieter sogar das Recht, Ihre Lebensgefährtin in den Mietvertrag mit aufnehmen zu lassen. Dies kann Ihr Vermieter nur verhindern, wenn durch die Aufnahme eine Überbelegung der Wohnung stattfindet (eher unwahrscheinlich).
Und um eine fristlose Kündigung aussprechen zu können, hätte Ihr Vermieter Sie vorher schriftlich abmahnen müssen, da er sich ja auf einen Verstoss gegen den Mietvertrg beruft. Und eine fristlose Kündigung in diesen Fällen setzt eine vorherige Abmahnung voraus.
ZitatJedoch sagt die Versicherung, ICH müsste den Schaden bezahlen, weil ich ja die Fensterscheibe mitgemietet hätte und das ja noch während des Mietverhältnisses passiert ist
Komische Auffassung der Versicherung. Grundsätzlich ist zunächst der Vermieter als Eigentümer für den Ersatz der Scheibe verantwortlich. Wenn der Vermieter den Nachweis führen kann, dass der Schaden durch Sie verursacht wurde, kann er Schadenersatzansprüche geltend machen.
Und: Soweit mir bekannt können über die Hausratversicherung keine Fensterscheiben mit versichert werden, sondern lediglich Türscheiben (Innentüren) und im Rahmen eines Haushalts vorhandene Scheiben (Schränke etc).
Für Gebäude wiederum gibt es Glasversicherungen, die allerdings nur der Vermieter abschliessen kann. Die Beiträge dafür gehören zu den Sach- und Haftpflichtversicherungen und sind auch umlagefähig.
ZitatAlso quasie ist das so gemeint,das wir das Haus bis zu einem bestimmten Betrag sagen wir mal 80.000€ bei ihm abzahlen mit der kaltmiete
Also eine Art Mietkauf. Wenn das tatsächlich so gemeint ist, müßte meines Erachtens ein Kaufvertrag vor einem Notar geschlossen werden und kein Mietvertrag.
Hmm das alte Thema Lärmbeleästigung.
Ich gebe zu bedenken, dass gerade für Vermieter und Hausverwaltungen der Nachweis des Verstosses bei Lärmbelästigungen nocht so ohne weiteres zu führen ist. Der lärmende Mieter wird dies erfahrungsgemäß bestreiten, so dass dann Aussage gegen Aussage steht. Da spielt es auch keine Rolle, dass Problem dem Vermieter bzw. der Vewaltung schon seit längerem bekannt ist.
Um eine Kündigung (welcher Art auch immer) muss dem Störenfried ein Verstoss gegen den Mietvertrag nachgewiesen werden. Und dieser Nachweis ist nocht so einfach zu führen. Denn aufgrund des Datenschutzes wird die Polizei dem Vermieter selbst auf Anfrage ohne weiteres keine Auskünfte über getätigte Einsätze übermitteln.
Schon deshalb sind Aussagen wie:
ZitatDas ist mir klar das die HV nicht zaubern kann, aber das problem ist schon seit gut 1 jahr bekannt
immer schwer zu werten. Ohne Unterstützung des bzw. der durch Lärm geschädigten Mieter wird es schwierig, das Mietverhältnis mit einem Störenfried zu beenden. Und diese Unterstützung besteht in der Regel in der Fertigung von sogenannten Lärmprotokollen.
ZitatDanke Gruwo, dass Sie mich für blöd halten
Hmm - hab ich das irgendwo in meinem Post behauptet?
Doch um auf Ihre Antwort zurück zu kommen - Ich zitiere:
ZitatTatsache ist doch, dass Betriebskosten angefallen sind und abgerechnet wurden. Darum müssen die auch vom Mieter bezahlt werden, da sind wir uns doch einig
Genau dieser Satz stört mich und kann gerade hier durchaus vom Ersteller des Threads missverstanden werden. Und es geht nicht darum, dass Betriebskosten angefallen und abgerechnet werden müssen. Darüber existieren sicherlich keine unterschiedlichen Meinungen und dies wurde auch nicht von Sportpatricia bestritten. Es geht darum, ob die dem Mieter durch die Verwaltung übersandte Abrechnung rechtmäßig ist und der Mieter die geforderte Nachzahlung an die Verwaltung entrichten soll. Und da sind Antworten wie:
ZitatSie werden bezahlen müssen, ich kann keine Fristversäumnis erkennen. Aber das schrieb ich ja bereits
bzw.
ZitatTatsache ist doch, dass Betriebskosten angefallen sind und abgerechnet wurden. Darum müssen die auch vom Mieter bezahlt werden, da sind wir uns doch einig.
sicherlich nicht förderlich.
Zitat"--> Außerdem habe ich erfragt, wie hoch die in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen Lohnkosten sind, damit ich diese in meiner Einkommensteuererklärung für die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG ansetzen kann. Für diese Auskunft verlangt die Hausverwaltung eine Gebühr von € 10 zzgl. Umsatzsteuer. Ist das zulässig?"
Ja, denn das bedeutet für sie Extra-Arbeit, und, dass sie das (kostenlos) leisten muss, ist im MV wohl nicht vereinbart
Hmm dann bin ich wohl eine der rühmlichen Ausnahmen. In meinen Abrechnungen werden die "haushaltsnahen Dienstleistungen" ausgewiesen, wass dank moderner Software ohne weiteres möglich ist. Lediglich wenn ein Mieter diese extra bescheinigt haben möchte (ist bislang noch nicht vorgekommen) würde ich dafür Gebühren berechnen.
@ Mainschwimmer
Ich möchte hier jetzt kein Referat zum Thema "Zwangsverwaltung" abhalten, aber vielleicht sollten Sie sich damit einmal auseinander setzen.
In dem hier geschilderten Fall erfolgte die Beschlagnahme der Wohnung zum 01.05.2009. Dies bedeutet, dass sämtliche Zahlungen, die der Mieter nach der Beschlagnahmung noch an den Vermieter oder die von diesem beauftragte Verwaltung leistet, dem Zwangsverwalter gegenüber als nicht gezahlt gelten.
Wenn jetzt allerdings die Verwaltung den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 mit dem Mieter abrechnet, die Beschlagname des Grundstücks aber schon zum 01.05.2009erfolgt ist, liegt es doch auf der Hand, das hier etwas nicht stimmen kann.
Wenn überhaupt, so dürfte der ehemalige Verwalter, der ja für den Vermieter tätig gewesen ist, maximal den Zeitraum bis zum 30.04.2009 mit dem Mieter abrechnen und selbst das ist fraglich, da er durch die Beschlagnahme des Grundbesitzes nicht mehr berechtigt ist, Zahlungen in Empfang zu nehmen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Zwangverwalter weiterhin die Verwaltung der Wohnung dem vom Vermieter beauftragten Verwalter überlässt. Das wäre schon äußerst ungewöhnlich.
Würde nun der Mieter die vom ehemaligen Vewalter geforderte Nachzahlung an diesen entrichten, kann er das Geld genauso gut verschenken.
Mann kann es drehen und wenden wie man möchte, aber eine ordnungsgemäße Abrechnung mit dem Mieter, zumindest für die Zeit vom 01.05.2009 bis zum 31.12.2009, kann und darf in diesem Fall nur durch den Zwangsverwalter erfolgen
Pauschal würde ich jetzt einmal antworten dass der Fehler auf jeden Fall bei der Verwaltungsgesellschaft liegt. Denn in der bestehenden Form hätte diese mit Euch als Mieter nicht abrechnen dürfen. Alles weitere solltet Ihr mit dem Zwangsverwalter klären.
Ach ja, und dass Ihr dem Zwangsverwalter eine Kopie der euch übersandten Abrechnung habt zukommen lassen, heißt noch nicht unbedingt, dass dieser die für Eure Abrechnung benötigten Daten komplett vorliegen hat.
ZitatSie werden bezahlen müssen, ich kann keine Fristversäumnis erkennen. Aber das schrieb ich ja bereits.
Die Abrechnung ist Ihnen fristgerecht zugegangen, Probleme gibt es nur dadurch, dass durch die Zwangsverwaltung noch nicht geklärt ist, wem das Geld zusteht.
Sorry Mainschwimmer, aber hier muss ich jetzt deutlich widersprechen.
Die Anordnung einer Zwangsverwaltung gilt als Beschlagnahme eines Grundbesitzes. Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner (hier also dem Eigentümer) die Vewaltung und Benutzung des Grundbesitzes entzogen. Das wiederum bedeutet das weder der Vermieter noch eine von diesem beaufragte Hausverwaltung nach Anordnung der Zwangsverwaltung Gelder in Empfang nehmen dürfen. Dies ist auch der Grund, warum der Mieter die Mieten und sicherlich auch die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen nicht an den Vermieter bzw. dessen Verwalter, sondern an den Zwangsverwalter zahlt.
Wenn es sich bei der gemieteten Wohnung um eine reine Mietwohnung handelt, so ist der Verwalter nicht mehr befugt Abrechnungen für Zeiträume zu erstellen, die in die Zeit nach Anordnung der Zwangsverwaltung fallen. Und eigentlich dürfte er dazu auch nicht in der Lage sein, da sämtliche die Wohnung betreffenden finanziellen Angelegenheiten über den Zwangsverwalter abgewickelt werden.
Lediglich bei einer Eigentumswohnung kann es sich etwas anders verhalten, da der Zwangsverwalter anstelle des Eigentümers die Hausgelder an den WEG-Verwalter zu zahlen hat. Wenn der WEG-Verwalter vorher geichzeitig auch Verwalter des Sondereigentums (in diesm Fall der Wohnung) war, so kann er sicherlich aufgrund der vorliegenden Zahlenwerke eine Abrechnung für die Wohnung erstellen. Aber ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Zwangsverwalter die Sondereigentumsverwaltung anderweitig in Auftrag gibt. Deshalb kann der Verwalter dann höchstens mit dem Zwangverwalter in seiner Eigenschaft als WEG-Verwalter abrechnen. Mit der Abrechnung für den Mieter hat er allerdings nichts mehr zu tun bzw. dazu ist er sicherlich nicht befugt.
Wenn die hier geposteten Daten: Anordnung der Zangsverwaltung zum 01.05.2009 und erhaltene Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01. bis zum 31.12.2009 zutreffend sind, wovon ich ausgehe, dann stimmt hier irgendwas definitiv nicht.
@ Sportpatricia:
ZitatIch meinte betreffend der Betriebskostenabrechnung.
Bezahlen oder darauf berufen die Frist wurde durch die Zwangsverwaltung versäumt
Wenn die von Ihnen geposteten Daten stimmen, dann auf keinen Fall an die Verwaltungsgesellschaft zahlen. Denn diese Zahlungen gelten dem Zwangsverwalter gegenüber als nicht geleistet.
Ob Sie sich dem Zwangsverwalter gegenüber auf eine Verwirkung der Abrechnung berufen können, ist so ohne weiteres nicht zu beantworten. Hier spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle Eine Verwirkung könnte nur eintreten, wenn dem Zwangsverwalter alle für die Abrechnung benötigten Daten vorliegen und dieser es lediglich versäumt hat, Ihnen die Abrechnung fristgerecht zu übersenden.
Nöö, ihr habt euch schon richtig verhalten. Keine Zahlungen für die gemietete Wohnung an Dritte, es sei denn mit Genehmigung des Zwangsverwalters.
Eine Zwangsverwaltung hat nichts mit einer Insolvenz zu tun sondern ist eher die Vorstufe bzw. Begleitung einer vorgesehenen Zwangsversteigerung.
Dass Sie die Ablesefirma in die Wohnung gelassen haben ist schon korrekt. Nur warum die Verwaltunsgesellschaft Ihnen eine Abrechnung übersandt hat, vermag ich momentan nicht ganz nachzuvollziehen. Ich habe zwar eine Vermutung allerdings spielt die hier weniger eine Rolle.
Fakt ist, dass die Vewaltungsgesellschaft, wenn überhaupt, mit dem Zwangsvewalter und nicht mit Ihnen abrechnen muss. Sie wiederum erhalten dann die Abrechnung durch den Zwangsverwalter.
Sie können sich ja mal den Spass gönnen und die Verwaltungsgesellschaft anschreiben, dass diese durch die Anordnung der Zwangsverwaltung zum 01.05.2009 nicht berechtigt ist mit Ihnen abzurechnen und sie sollten Ihnen für die erteilte Abrechnung doch mal die Rechtsgrundlage benennen. ![]()
ZitatSie erwähnte lediglich, dass die Rechtssprechung nicht zwingend eine Abmahnung vorraussetzen würde, damit uns der Vermieter fristlos kündigen könnte.
Hmm - Ganz unrecht hat die Dame zwar nicht. Eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses setzt nicht immer eine Abmahnung voraus. In dem von Ihnen geschilderte Fall allerdings schon.
Allerdings frage ich mich inzwischen schon, was für Mitarbeiter dort teilweise tätig sind.
Wenn ein Vermieter eine erteilte Genehmigung zur Tierhaltung widerrufen will, muss er dies natürlich begründen.
Wenn Ihre Nachbarn von der Genehmigung Kenntnis und auch keine Einwände gegen die Tierhaltung haben, sollten Sie diese bitten Ihnen das schriftlich zu bestätigen (als Nachweis im Streitfall).
Wenn Ihnen keine vorherige schriftliche Abmahnung vorliegt, so ist die ausgesprochene fristlose Kündigung hinfällig. Hier ist der Vermieter in der Beweispflicht.
Sie können einerseits die Kündigung ignorieren und abwarten was passiert oder aber beim Vermieterbund mit der Massgabe der Kündigung widersprechen, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden sind.
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