Guten Tag,
ich bin vor 2 Jahren in eine Wohnung gezogen wo ich eine Monatskaltmiete Kaution zahlen musste, das entspricht 280€.
Ich sollte das Geld damals auf sein Konto überweisen was ich auch getan habe (Auszüge sind vorhanden)
Als Beweis hat er mir eine Kopie vom Sparbuch zugeschickt, dort wurden nur 250€ eingezahlt..
Im Mietvertrag steht:
Zitat
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit (Kaution) in Höhe von 280€ zu leisten.
Dies kann in For der Hinterlegung eines Sparbuchs oder durch Barzahlung/Überweisung an den Vermieter erfolgen.
Die Kaution wird nach Abzug von 15€ für die Anlegung eines Sparbuches zu Gunsten der Mieter angelegt.
Nun bin ich am 01.09.14 ausgezogen und habe heute am 22.09.14 meine letzte Nebenkostenabrechnung bekommen.
Dort fordert er einen Betrag von 296€ und zieht die Kaution von 250€ ab, somit eine Restforderung von 46€.
Also hat er vor,
- mir 15€ für die Eröffnung des Sparbuchs abzuziehen
- nochmal 15 die wahrscheinlich für die Schließung sind..
Ist das rechtens?
Im Mietvertrag steht zwar das 15€ abgezogen werden aber kein Wort davon das ich diese nun tragen muss.
Und die anderen 15€ werden gar nicht erst erwähnt..
Habe mal bisschen im BGB geschaut und den §551 gefunden:
Zitat
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
- Laut Abs. 3 muss der Vermieter sie als Sparbuch anlegen (Er trägt also auch die Kosten dafür?)
- Der Mieter bekommt die Zinsen (sehe ich auf der Abrechnung gar nichts von..
- Laut 4 darf der Mieter keinen Nachteil durch eine Abweichende Vereinbarung erleiden, er hätte es alöso mit mir klären müssen wer die Kosten trägt.
Kann ich meine 30€ noch fordern, was empfehlt ihr mir?