Das kann sie doch, was hat Euer VM damit zu tun?
Als "Exfreundin" würde ich jedoch auch wirksam aus dem Vertrag austreten und nicht nur ausziehen.
Das kann sie doch, was hat Euer VM damit zu tun?
Als "Exfreundin" würde ich jedoch auch wirksam aus dem Vertrag austreten und nicht nur ausziehen.
Wenn nur eine Vereinbarung mit allen Parteien getroffen wird, dass deine Exfreundin aus dem MIetverhältnis entlassen wird, dann bleibt das alte Mietverhältnis ansich weiter bestehen. Hier kann der Vermieter nur nach den gesetzl. Regelungen erhöhen.
Solltet ihr das Mietverhältnis komplett beenden und du bekommst einen neuen Mietvertrag, dann könnte der Vermieter in diesem Zuge eine neue Miete fordern, die bis zu 20% über der Ortsüblichkeit liegt.
Fraglich und problematisch wäre es jedoch, wenn ihr in eurer Vereinbarung, bei der ihr beschließt, dass lediglich deine Ex aus dem MV entlassen wird, eine neue Miete vereinbaren würdet. Eine getroffene Vereinbarung könnte schon wirksam sein.
Genau das ist der springende Punkt. Wir müssen uns gar keine Gedanken über die Höhe des zulässigen Betrages machen. Allein die Tatsache, dass die unter dem Zugriff des Mieters liegenden Installationsgegenstände nicht erwähnt sind, macht die Vereinbarung unwirksam.
jup. OP möchte der Gegenseite jedoch soviele Punkte wie möglich an den Kopf knallen, so dass die Gegenseite eher nachgibt.
Zu wann wurde die Wohnung denn gekündigt?
Rechtliche Möglichkeiten sehe ich hier keine. Einem Mieter ist es erlaubt in der Wohnung zu rauchen. Da du nicht die ganze Zeit dem Zigarettenrauch ausgesetzt bist, scheint das Rauchverhalten deines Nachbarn nicht übermäßig hoch zu sein. Der Vermieter kann hier ebenfalls nichts machen. Außer ein Gespräch mit deinem Nachbarn führen, kann ich nichts weiter anraten.
Zwischen den Untermietern und der Hausverwaltung/Eigentümer gibt es kein Vertragsverhältnis. Ansprechpartner für den Hauseigentümer bleibt sein Vertragspartner und das ist der Hauptmieter. Der Eigentümer kann das Mietverhältnis nach den gesetzl. Regelungen kündigen. Wird das Hauptmietverhältnis wirksam beendet, ist die Mietsache vom Hauptmieter zum Ende des Verhältnisses herauszugeben und somit auch vom Untermieter.
Ich kann mich nur wiederholen, in der Literatur steht geschrieben, dass im Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten mietvertraglich vereinbart sein muss und das unter dem Punkt "Sonstige BK" explizit und namentlich die Kostenarten einzeln aufgeführt werden müssen, die umgelegt werden sollen. Auch im Gewerbemietrecht.
Da die 150 Euro und die 75 Euro sich widersprechen würde automatisch 75 Euro greifen und dass ist zulässig.
Das würde ich so nicht unterschreiben, dass automatisch der geringere Betrag kommt. Wie kommst du auf deine Meinung?
"§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."
Da die im Beitrag gezeigte Aufstellung Teil des Mietvertrages ist (woher sonst soll sie auch stammen), sind alle genannten Kosten auch umlagefähig. Wir sprechen hier vom Gewerbe- und nicht vom Wohnraummietrecht.
Ich gehe laut Sachverhalt davon aus, dass die Auflistung lediglich aus der BK-Abrechnung stammt.
Meine Fragen:
1. es besteht ein gültiges Mietverhältnis. Es bedarf keiner speziellen Form. Ihr habt ein unbefristet Mietverhältnis. Es gelten die gesetzl. Vorschriften, §§ 535 ff. BGB.
2./3. Die Kündigungsfristen findest du ebenfalls im Gesetz. Kündigungsfristen
Ich weiße aber nochmal explizit auf den § 573a BGB hin. Als Vermieter musst du deine Kündigung begründen. Kannst du das in deinem Fall nicht, verlängt sich deine Kündigungsfrist nochmals um 3 Monate.
Es muss mietvertraglich vereinbart werden, was der Mieter unter "Sonstige Betriebskosten" zu verstehen hat. Hier muss also eine Auflistung der einzelnen Kostenarten statt finden. Dies gilt ebenfalls im Gewerbemietrecht, da sonst der Mieter nicht abschätzen kann, welche Kosten auf ihn zu kommen. Liegt eine solche Auflistung nciht vor, muss der Mieter gar keine Sonstige BK tragen.
Solltest du jedoch mehrere Jahre stillschweigend die Sonstige BK getragen haben, liegt eine konkludente Zustimmung vor. Das wäre eine Besonderheit im Gewerbemietrecht, da hier der Mieterschutz nicht so weit zu tragen kommt, wie im Wohnraummietrecht.
naja die Salvatorische Klausel dient ja dazu, dass falls eine Vereinbarung im Vertrag nichtig ist, dass dann der gesamte Vertrag nicht nichtig wird, gem. § 139 BGB.
Und wenn eine Vereinbarung nichtig ist, wird sie durch die gesetzl. Bestimmung ersetzt. Die gesetzl. Regelung wäre in diesem Fall, dass der Vermieter für die Instandhaltung alleine zuständig ist, gem. § 535 BGB. Und du somit keine Schönheitsreparaturen oder Instandhaltungen durchführen musst.
Und die Kleinreparaturklausel in Abs. 1 scheint ja mehr als fraglich, so wie du ja selber fest gestellt hast. Vllt gibt es ja hier noch ein, zwei Meinungen.
Hallo,
so ist es eben in einer WG. Man hängt da eben mit drin, auch wenn du jetzt theoretsich für etwas bezahlst, was du nichtt genutzt hast.
Grundsätzlich enstehen auch verbrauchsabhängie Nebenkosten, wenn du nicht zu Hause bist. Z.B. wird bei den Heizkosten an Anteil (30-50%) nach qm abgerechnet. Und warum sollte dein Mitbewohner z.B. den Strom für den Kühlschrank alleine bezahlen, wenn er ihn so weiterbenutzt hat, wie bisher, oder das Beheizebn der Gemeinschaftsräume usw.
Gruss
H H
this. Dein Anliegen ist berechtigt, aber zu kleinkariert sollte man dann nicht sein. Sonst hättest die WOhnung kündigen müssen.
Die Kündigung des Wg Mietvertrages erfolgte mündlich. Aber es wurde dennoch ein komplett neuer Mietvertrag aufgesetzt zwischen unserem Vermieter , meinem Partner und mir. Demnach greift obige Regelung richtig?
würde ich sagen. Damit eine Kündigung wirksam ist, muss die Schriftform gewahrt werden. Das ist nicht gegeben. Ihr habt aber konkludent einen Aufhebungsvertrag vereinbart, so dass das alte MV beendet wurde. Der Aufhebungsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Mit dem neuen Vertrag kam ein neues Mietverhältnis zu stande.
der Untermietvertrag ist legal. Dem A könnte jedoch von X gekündigt werden, da eine Untervermietung erlaubnispflichtig ist.
Auch ist die Befristung des Untermietvertrages nicht wirksam, da die Befristung bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, die hier nicht vorliegen (bspw. muss der Grund für die Befristung genannt werden). So dann liegt hier ein unbefristetes MV zw. A und B vor. Dieses MV kann durch einen Aufhebungsvertrag oder durch eine Kündigung einer der beiden Parteien beendet werden. B hat eine 3 monatige Frist, A hat 3 + 3 Monate Frist, falls A die Kündigung nicht nach den gesetzl. Regelungen begründen kann.
Auch kommt hinzu, dass wenn A dem B das Besitzrecht ab dem 01.02. entzieht, der B nicht mehr zur Zahlung der Miete verpflichtet ist. Mieter haben nur Miete zu zahlen, wenn der Vermieter dem Mieter das Besitzrecht an der Mietsache einräumt.
Daraus folgt, A sollte froh sein, wenn B frühzeitig und selbstständig auszieht und A sollte auch nur Miete bis zum Auszug des B verlangen. A wird für mehr auch keine rechtl. Handhabe haben.
hmm, interessant und von Belangen wäre es aber dennoch. Denn wie gesagt, ist eine Regelung des Paragraphen ungültig, sind sofort alle weitere Regelungen ebenfalls ungültig. Demnnach ist es nicht wirklich klever, den Paragraphen mit 7 Absätzen "voll zu stopfen".
Auch wäre die Regelung zu Instandhaltung und Schönheit unwirksam , wenn ein so genannter "Aufsummierungseffekt" vorliegt.
@toffer
Ist es möglicherweise nicht.
ich habe es bereits begründet, der Vermieter hatte beim neuen Vertragsabschluss die Möglichkeit die Miete zu erhöhen, auch über die Ortsüblichkeit.
Die Juris-Kommentierung besagt ebenfalls: ..."Auch die Neuvermietung löst die Wartefrist aus.30 Der Neuvermietung gleich gestellt sind der Eintritt eines neuen Mieters anstelle des ursprünglichen Mieters sowie der Eintritt eines zusätzlichen Mieters in das bestehende Mietverhältnis. Dies folgt aus der Notwendigkeit, die Mieterhöhung einheitlich gegenüber allen Mietern abzugeben." (Quelle: Heilmann in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 558 BGB, Rnd. 16)
Wir haben dem Vermieter nun in Schriftform erklärt, dass wir der Mieterhöhung nicht nachgeben können da er sich, in Bezug auf den am 1.9.2014 neu geschlossenen Vertrag, nicht an die 15 Monatsfrist (BGB) gehalten hat. Er jedoch behauptet, dass er die Mieterhöhung fordern darf, da die Miete noch nie erhoben wurde und ich schon vorher darin gewohnt hätte.
Wurde der vorherige Mietvertrag ordnungsgemäß von allen damaligen WG-Mitgliedern gekündigt und habt ihr (dein Partner und du) nun einen neuen Mietvertrag mit dem VM abgeschlossen, dann bist du im Recht. Der Vermieter hatte die Möglichkeit beim Vertragsabschluss die Miete anzupassen, sollte er jedoch genau die gleiche Miete wie zuvor verlangt haben, hat er nun eine Wartefrist von 15 Monaten.
Das du bereits zuvor in dieser Wohnung gewohnt hast, ist irrelevant.
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