Beiträge von Schenkellinho

    Hallo, ich hätte eine Frage zur Kündigungsfrist meines Mietvertrages. Ich habe die Kündigung am 7.06.2014 per Einschreiben an meinen Vermieter versendet. In der Kündigungsbestätigung steht nun, dass ich erst zum 30.09 die Wohnung gekündigt bekomme. Ich meine aber, dass ich eine Kündigungsfrist von 2 Monaten habe. Dann müsste ich doch schon die Wohnung Ende August gekündigt bekommen. Was ist nun richtig? Hier der Text, der im Mietvertrag steht:

    Kündigung §6

    1. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate (§ 573 c BGB).

    2. die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

    3. die Kündigung hat stets schriftlich (am besten per Einschreiben Rückschein) zu erfolgen.

    4. setzt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. Die entsprechende Gesetzesbestimmung im BGB § 545 findet keine Anwendung.

    Hallo, ich hätte eine Frage zur Kündigungsfrist meines Mietvertrages. Ich habe die Kündigung am 7.06.2014 per Einschreiben an meinen Vermieter versendet. In der Kündigungsbestätigung steht nun, dass ich erst zum 30.09 die Wohnung gekündigt bekomme. Ich meine aber, dass ich eine Kündigungsfrist von 2 Monaten habe. Dann müsste ich doch schon die Wohnung Ende August gekündigt bekommen. Was ist nun richtig? Hier der Text, der im Mietvertrag steht:

    Kündigung §6

    1. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate (§ 573 c BGB).

    2. die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

    3. die Kündigung hat stets schriftlich (am besten per Einschreiben Rückschein) zu erfolgen.

    4. setzt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. Die entsprechende Gesetzesbestimmung im BGB § 545 findet keine Anwendung.

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