Beiträge von Tiger888

    hej Ajax

    bitte nicht Dinge frei interpretieren.... thx

    Es nicht wurscht, sondern Vorsatz gewesen, das ist doch wohl klaro. Gerade in diesem Fall!
    Ich weiss ja wie die mit Mietern umspringen, die punktlich zahlen usw.; hatte einmal die NK Nachzahlung von 100,- vergessen anzuweisen (statt einzug) - meine Güte!

    Bist Du wirklich so dermassen naiv zu glauben, der Vermieter scheibt die Wflo zu seinen ungunsten explizit rein???

    egal

    Hallo

    ja Danke. eine Vermietungsgesellschaft, die etwa 1000 Objekte betreut, vergisst die QM im Mietvertrag (6 Seiten).... ja wer's glaubt.

    Lt. og. Urteil gilt aber die Angabe der Daten in der NK Abrechnung. bzw. imm Inserat (20% zu hoch).

    Daher nochmals die Frage: kann ich davon ausgehen, dass die Wohnflächenverordnung angewendet werden muss? Ich denke ja.

    Wenn ja, geht die Sache zum RA. Es geht um ca. 6 Riesen.

    Danke nochmals allen.
    :cool:


    PS: -KEINE Angabe Qm im MV (aber in NK Abrechnung), natürlich auch nichts von der Wfl-Verorordnung

    ja Vertrag aus 2009 mM.mit Absicht so gemacht. das wäre weitere Detail Frage: gilt die WflO immer ?

    Das Sonderkündigungsrecht fand ich beim DMB (müsste nachsehen), allerdings ist dies sekundär

    Ich will für 3-4 JAhre 20% einfordern (bzw. verrechnen).... ggfs. per RA alles andere dürfte nix bringen

    thx

    PS: diese D....en haben absichtlich keine Fläche in den Vertrag geschrieben, jedoch im Inserat und NK Abrechnung

    PS2: gogd man die Urteile, findet man schnell die Artikel dazu

    Hallo

    ich habe eine DG whg welche absichtlich vom Vermieter (Gesellschaft) etwa 20% zu gross angegebn wurde, Wegen der massiven Schrägen. Wer hat dsbzl. konkrete Erfahrungen gemacht? Es geht um Kündigung, Einforderung der 20% rückwirkend mindestens 3 Jahre. Ich habe bereits viel nachgelesen! Stichwort: Wohnflächenverordnung / Schrägen / innentreppe

    BGH Urteile dazu:

    --- 10%=MANGEL
    =======================================================
    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt am 24.3.2004 in seinen Entscheidungen
    VIII ZR 133/03 und
    VIII ZR 295/03 wie folgt fest:

    Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, daß infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.


    Dachgeschoos AZ mehr als -10% Abweichung ==> Nachzahlung
    =======================================================
    4 Jahre Nachzahlung §157 und 812!
    Insgesamt .... Nur wenn die Wohnfläche über zehn Prozent geringer ausfällt als im Mietvertrag angegeben, ist eine Mietminderung möglich
    BGH,
    Az. VIII ZR 244/08 und
    Az. VIII ZR 142

    keine Angabe im MV, dennoch Klage des Mieters erfolgreich, es gilt Info bzw. Abrechnung
    =======================================================================================
    BGH
    Az. VIII ZR 256/09


    Ist eine Eifnorderung hier sinnvoll und sicher erfolgreich? M.M. sind die Urteile genau passend auf meinen Fall.

    Danke für alle Infos
    . Alle Web-links sagen das gleiche, nämlich dass der VM zahlen muss.

    Desweiteren gibt es ein Sonderkündigungsrecht?


    :confused:

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