Hallo,
eine Grund für die Untervermietung musst du dem Vermieter sicher mitteilen, da er schließlich dein berechtigtes Interesse erkennen muss. Bei der Untervermietung der ganzen Wohnung hat der Mieter keinen Anspruch auf Erlaubnis, da dann nicht §553 BGB, sondern §540 gilt. Ich habe aber mal von Urteilen gelesen, bei denen der Vermieter trotzt der fehlenden Verpflichtung ein Ansinnen, wie eures kaum ablehnen kann.
Auch wenn es kein Mietrecht ist, möchte ich zum Thema Elterngeld Stellung nehmen.
Wie du richtig schreibst steht euch Elterngeld nur zu, wenn man seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Trotz einer gemieteten Wohnung hast du weder das eine, noch das andere, wenn du ein Jahr ins Ausland ziehst.
Gleiches gilt für das Kindergeld. Das steht euch auch nicht mehr zu, wenn ihr und das Kind im Ausland wohnt.
Wenn du mit der Absicht ein Jahr ins Ausland zu gehen unser Land verlässt, dann musst du dich umgehend hier abmelden.
Ich unterstelle dir keine böse Absicht, aber das was du vorhast wäre Sozialbetrug. Leider stehen gerade Ausländer (oder Mischfamilien) unter dem Generalverdacht unser Sozialsystem auszunutzen. Durch solche Vorgehensweisen, hier kassieren und woanders leben, wird dies (auch leider) viel zu oft zur bitteren Wahrheit.
Also, wenn ihr im Land deines Mannes leben wollt, dann solltet ihr euch auch von diesem Land versorgen lassen.
Gruß
H H