Hallo,
wir haben nun doch die Kopie des MVs bekommen. Doch leider kann ich nicht feststellen, ob die Reparaturklauseln nun gültig bleiben oder ungültig sind.
Folgendes steht nun zu dem § Schönheitsreparaturen:
1. Der Mieter ist verpflichtet, ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren innerhalb der Mieträume sowie sämtliche Anstriche, insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen, Heizkörpern mit Heizrohren einschließlich der Innenseiten der Außenfenster und Außentüren, der Innentüren, soweit es sich nicht um Kunststoff-, Aluminium- oder ähnliche Elemente handelt. […]
3. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen fällig:
a) in Küchen, Bädern und Duschen, alle 3 Jahre
b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen, alle 5 Jahre
c) in sonstigen Räumen, alle 7 Jahre
d) streichen von Holzteilen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen, Fenstern und Türen, alle 6 Jahre
Je nach tatsächlichem Zustand der Mietsache können die Fristen länger oder kürzer sein. Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Mietverhältnisses.
Dazu kommt dann noch § Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses
[…]
3. Soweit bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen seit beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen abgelaufenen Jahren gestaffelte Quote der Kosten einer zukünftig fälligen Renovierung entsprechend dem tatsächlichen Abnutzungsgrad zu tragen. Die Abgeltungsquote ist auf der Grundlage eines einzuholenden Kostenvoranschlages eines Fachunternehmens zu berechnen. […] Ist aufgrund des tatsächlichen Zusatndes der Mietsache von einer unter- bzw. überdurchschnittlichen Abnutzung der Wohnung auszugehen, ist der Vermieter berechtigt, die Abgeltungsquote entsprechen zu verringern / zu erhöhen.
Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen. […]
Beim Einzug mussten wir ja (bis auf das Streichen der Türen, Fenster, Heizkörper) komplett renovieren. Müssen wir wirklich nun (nach genau 5 Jahren) alles erneut renovieren und die Wohnung dadurch in einem besseren Zustand hinterlassen, als wir sie übernommen haben? Ich weiß, wir hätten den Vertrag vor Unterschrift genauer „analysieren“ müssen, aber wie gesagt waren wir in einer Notsituation und brauchten diese Wohnung dringend.
Ich hoffe, ihr könnt uns noch einmal weiterhelfen. Am kommenden Montag möchte der Vermieter vorbei kommen, um sich den Laminatboden anzusehen und über die Renovierungsarbeiten bzw. Kostenerstattung unsererseits an die Nachmieter sprechen.