§8 "Gebrauch und Pflege der Mieträume, Schönheitsreperaturen"
Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreperaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
Die Schönheitsreperaturen sind fachgerecht auszuführen und umfassen das Tapezieren, Ansreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
(1) Im Allgemeinen werden Schönheitsreperaturen in den Mieträumen -jeweils gerechnet ab Mietbeginn- in folgenden Zeitabständen fällig:
in Küchen, Bädern und Duschen ca alle 3 Jahre je nach Grad der Abnutzung
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten ca alle 5 Jahre je nach Grad der Abnutzung
in anderen Nebenräumen ca alle 7 Jahre je nach Grad der Abnutzung
(2) Hat sich der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreperaturen verpflichtet, und beabsichtigt der Vermiter, nach Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, ist der Mieter zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldetetn Leistung verpflichtet