Beiträge von Marius26

    Marius26:

    "Gilt § 550 oder 573a?"
    - Ja.

    Hab nochmal nachgelesen. §550 greift nicht, da es sich um eine "nicht schriftliche Form" des Mietvertrags handelt.

    Sprich es geht in meinem Fall dann um die berechtigten Interessen - die nicht vorhanden sind - und somit um §573 und §573a.

    Hoff jetzt hab ichs gecheckt :) Danke

    Mit wem haben sie den Mietvertrag abgeschlossen, in drei Teufels Namen.

    Wie gesagt mit dem "Hauptmieter", es handelt sich um ein 3 stöckiges Haus. Vermieter ist ein Herr X, Hauptmieter eine Fr. Y(die ebenfalls in besagter Wohnung wohnt) und Untermieter(+ eine andere Untermieterin, sprich 3 Bewohner) bin ich. D.h. ich habe lediglich mit der Hauptmieterin einen gültigen Vertrag. Mit dem eigentlichen Vermieter der Wohnung habe ich persönlich nichts zu tun.

    Danke erstmal für die Antworten.

    anitari
    Habe heute die Kündigung erhalten - das Theoretisch war eher auf das unwirksame bzw. nicht rechtkräftige gemünzt. Habe die Kündigung noch nicht unterschrieben und werde ihr daher widersprechen.

    Ich wollte ledigliche meine Rechte wissen. Daher auf "etwas berufen" - hab im eifer des Gefechts wohl nicht sauber formuliert.

    Im Mietvertrag steht "Der Hauptmieter vermietet dem Untermieter in der Wohnung XXXXX ein unmöbliertes Zimmer."

    Berny

    Natürlich 31.7.2014 ;)

    d.h. für mich jetzt ich widerspreche der Kündigung und warte anschließend was dann passiert.

    Nochmal allgemein; es handelt sich um eine 3er WG, Vermieter der Wohnung stimmt mit Hauptmieter(der mir kündigte) nicht überein.
    Unmöbliertes Zimmer --> mindestens 3 Monate Kündigungsfrist?
    Gilt § 550 oder 573a?

    Vielen lieben Dank

    Schönen Guten Tag,

    folgende Lage: Ich bin Untermieter, 3 Parteien in der WG davon eine Hauptmieterin, Zimmer ist unmöbliert, werde ohne ein "berechtigtes Interesse" gemäß §573 gekündigt.
    Eine Freundin der Hauptmieterin hat sich von ihrem Freund getrennt und hat 3 Katzen --> findet nichts, daher werd ich(auch einziger Mann in der "WG") gekündigt. Das ist die Argumentation der Hauptmieterin.

    Theoretisch heute die "Kündigung" erhalten(aber mit Kündigungsfrist 1 Monat - die ist ohnehin hinfällig, da es nur beim möblierten Zimmern gilt ?).

    Könnte ich mich thereotisch - da es kein "berechtigtes Interesse" gemäß §573 gibt - auf §573a berufen, indem es heißt "Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate."?


    Sprich könnte ich anführen, dass ich eine 6monatige Kündigungsfrist nach genannten § habe?
    Da der Mietvertrag am 01.05.2013 auf unbesimmte Zeit geschlossen wurde, könnte ich mich auf § 550² "Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraumes zulässig" berufen. Sprich könnte ich anführen, dass die Kündigung erst zum 1.5.2014 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (zum 1.8.2014) ausgesprochen werden darf?

    Vielen Dank schonmal

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!