Beiträge von AndreasC1977

    Der Post ist mir zu lang zum lesen.

    Das Lesen des ersten Absatzes sagt mir aber alles: Die Wohnung/das Haus wurde verkauft, und der neue Eigentümer will einen neuen Mitevertrag abschließen.

    Wenn man ein klein wenig Energie aufwenden würde mit der Google-Suche "Mietvertrag Verkauf Wohnung", dann findet man in den ersten 3 Anzeige-Ergebnisse alles, was man wissen muss.

    1. Kauf bricht NICHT Miete (GESETZ!)
    2. daher bleibt der alte Mietvertrag weiterhin gültig
    3. Der Käufer muss den alten Mietvertrag zu den damals vereinbarten Kondotionen übernehmen
    4. es ist in keiner Weise notwendig, einen neuen Mietvertrag abzuschließen oder einen Nachtrag zu verfassen, da der alte weiterhin gültig ist und der neue Eigentümer sich an diesem zu halen hat.
    5. Somit kann der Mieter auch in 50 Jahren noch - sollte er solange leben - auch wenn das Haus 30 mal verkauft wurde, mit seinem alten Mietvertrag von vor 50 Jahren leben (Er kann ja z. B. als erbender Sohn in den Mietvertrag der gestorbenen Eltern eingetreten sein).

    Jeder Versuch einen neuen Mietvertrag abzuschließen ist nur zum Nachteil des Mieters, da die alten Verträge jede Menge heute ungültige Klauseln enthalten und an Stelle deren die sehr mieterfreundliche gesetzliche Regelung treten.

    Ich glaube nicht. Nahen Verwandten des Mieters Hausverbot zu erteilen, dürfte nicht gehen.
    Wenn aber die Gebrauchsüberlassung des Zimmers an den Sohn der Untermieterin nicht genehmigt war, könnte man hier eine fritslose Kündgung aussprechen.

    Tipp: Wegen Drogen Anzeige bei der Polizei machen. Wenn es eine Haus- bzw. Zimmerdurchsuchung gibt, hat es sich mit dem Jungen eh erledigt, wenn es mit den Drogen stimmt.

    Falsch.
    1. schriftliche (!!!!!) Mängelmeldung (per POST, nicht per Spielzeug) mit Fristsetzung
    2. wenn nichts geschieht: Nachfrist setzen und Androhen einer Ersatzvornahme unter Geltendmachung der Kosten
    3. Wenn immer noch nichts geschieht: Firma beauftragen, Kosten einfordern, Androhung der Aufrechnung mit der Miete

    ich habe mich bei der Gewoba in Bremen um eine ca. 50 Quadratmeter Wohnung beworben und einen Mietrahmen von max. 450,-€ warm angegeben. Ich bekam eine Absage da mein Einkommen nur knapp 1000,-€ beträgt und die Miete dann fast die Hälfte meines Einkommens ausmachen würde. Als Sozialhilfeempfänger musste ich von 749,-€ (davon 350,-€ Miete) Leben, meine Stromrechnung bezahlen und auch alle anderen Lebenshaltungskosten abdecken. Warum meint die Gewoba, das ich jetzt mit 1000,-€ selbst verdientes Geld keine 450,-€ Miete zahlen kann. Warum soll ich kein Recht auf wenigstens 50 qm haben, wer bestimmt, dass ich auf max. 40 qm Leben muss?

    LG erifum

    Es geht da nicht um die Fläche, sondern um die Miethöhe. Man sollte das Dreifache der Warmmiete als Nettoeinkommen zur Verfügung haben. So rechnen die meisten großen Vermieter (und viele kleine auch). Wenn Du eine 100 m² Wohnung findest, die nur 300 EUR kostet, dann Glückwunsch (und ja, in Ostdeutschland gibt es zum Teil noch diese Ramschmieten).

    Wenn Du dann rechtmäßiger Eigentümer und somit der Vermieter bist, ja.

    So nebenbei, Dein Vater ist 70. Braucht er da nicht schon Hilfe? Zum Beispiel im Haushalt oder bei der Pflege des Grundstücks.:cool:

    Eigenbedarf kann man nämlich auch für Hausangestellte geltend machen.

    Und für nahe Familienangehörige. Ein Sohn ist definitiv nahe. Näher geht es schon gar nicht mehr :D

    Vielen Dank für die ehrlichen Antworten.

    Ooh ok hatten keine Anhaltspunkte zur Entmietung.
    Kann nachvolziehen, dass das Amt da nicht mitspielt, dann wird es vermutlich aber auch nix bringen den Betrag zu erhöhen :(

    Mein Vater würde ja auch umziehen, doch hat er dort am Haus eine Werkstatt, Garage und Hebebühne und lebt dort halt schon über 30Jahre, daher wird es schwer was zu finden und den ganzen Krümpel umzuräumen...

    Ich könnte auch das Haus kaufen. Und in die Wohnung der Mieterin einziehen wollen. Verhält sich dies genaus wie die Eigenbedarfskündigung?

    Na, dafür musst Du das Haus nicht kaufen.
    Wenn der Sohn des Vermieters in die Wohnung ziehen will, ist das auch Eigenbedarf. Dein Vater kann somit auf Eigenbedarf kündigen und Dir die Wohnung geben. Es muss aber eben beweisbar sein. Wenn er eine Eigenbedarfskündigung durchsetzt, Du aber die Wohnung nicht beziehst sondern diese neu vermietet wird, macht er sich schadensersatzpflichtig.

    Wurden 1000 für Auszug geboten.

    die Frau wollte aber nicht, da ansonsten die Wohnung für Ihre Lage extrem billig ist und Sie nix vergleichbares findet.
    Das stimmt auch, jedoch ist die Argumentation ziemlich sinnfrei, wenn doch ehh das Amt die Miete zahlt.

    Ja die Mietzahlungen sind pünktlich, wird vom Arbeitsamt bezahlt.

    Dann DARF die Mieterin gar nicht ausziehen. Wird ihr das Amt verbieten. Das Amt ist nämlich unempfänglich für Mieterstreitigkeiten. Zudem müsste die Mieterin das Geld abgeben. Und den Umzug selber zahlen. Und die Mehrkosten der neuen Wohnung würde das Amt nicht tragen. Darauf würde die Mieterin selber sitzen bleiben. Wieso sollte sie dann das "Angebot" (Welches übrigens eine Frechheit ist) annehmen?

    Wenn man einen Mieter aus einer Wohnung rausbekommen will, und die Wohnung quasie rauskaufen will, fließen schonmal Entschädigungen von 5.000 - 20.000 EUR.

    Für sowas muss man, wenn man ein Haus z. B. entmieten will um es umzubauen, immer eine dicke Kasse haben, um sich mit den Mietern einigen zu können. Mit 1.000 EUR kommt man da nicht weiter.

    Wenn die Mieterin immer pünktlich zahlt, die Hausordnung (die vertraglich vereinbart sein muss) einhält, dann sehe ich da schwarz.
    Wenn ein Anwalt sagt, es sieht schlecht aus, dann sieht es schlecht aus. Dann sollte man das Beste draus machen und sich arrangieren.
    Eigenbedarf wäre aber wahrscheinlich der einzige Grund, der eine Kündigung rechtfertigen könnte. Aber dann müsse das Familienmitglied auch wirklich in die Wohnung einziehen... zumindest ein halbes/ein ganzes Jahr (Je nach Richter). Hauptsache der Name des Familienmitglieds ist an der Klingel.

    Wir sind hier übrigens keine Anwälte. Wir sind Immobilienverwalter, Eigentümer, Mieter, Laien.

    Kilinum hat recht. Die Kleinreparaturklausel gilt nicht für Sachbeschädigung. Sonst könnte man ja mit einem Vorschlaghammer Wände einreissen, der Vermieter muss die für tausende EUR reparieren, will die Kosten vom verursachenden Mieter zurückholen, und der Mieter sagt "Ätsch, die Kleinreparaturklausel sagt, ich brauch keine Rechnung über 120 EUR zahlen"... passt nicht oder? ;)

    Aus dem Link, den ich gepostet habe, ist ersichtlich, dass es wohl angemessen sein kann, einen Anwalt zu engagieren, wenn ein Mietverhältnis beendet wurde und der Mieter die letze(n) Miete(n) nicht zahlt. Mehr kann ich nicht sagen. Das kann letzte Wort würde in dem Fall ein Richter haben. Der Quelle nach kann es aber durchaus sein, dass der Mieter die Anwaltskosten in diesem speziellen Fall tragen muss.

    Die Miete ist eine Bringpflicht des Mieters. Sie ist immer zum 3. Werktag des Monats fällig (Eingang beim Vermieter -> siehe BGB). Zahlt man nicht, gerät man automatisch in Verzug, es bedarf wegen des Stichtagsbezugs der Forderung keiner Mahnung.
    Ob die Anwaltskosten notwendig sind, ist hier so nicht zu klären, da wir die Gesamtsituation nicht kennen. Hier wird jedoch gesagt, dass unter bestimmten Umständen der Mieter keine Anwaltkosten zahlen muss, in einem Fall, dass die letzte Miete quasie "verweigert" wird, aber schon: Au

    Vielen Dank für die schnellen Reaktionen.

    Ja, eine Kaution muss in Höhe von 3 Nettokaltmieten hinterlegt werden. Gemäß den Antworten wäre die Bürgschaft somit unwirksam und für die Hausverwaltung völlig wertlos. Aber warum stellt die Hausverwaltung (kein privater Vermieter!) solch eine Bürgschaft aus, obwohl sie genau wissen, dass es die Kaution geben wird und die Bürgschaft damit umwirksam wäre?

    Hat man ungeachtet der Tatsache, dass mündliche Zusagen wertlos sind, die Möglichkeit die Bürgschaft anderweitig zurückzufordern?

    Vielen Dank vorab.

    Grüße
    Andrea

    Naja, ich würde mir das auszufüllende Bürgschaftsformular genau anschauen, ob da irgendwo steht, dass der Mieter diese freiwillig (und somit zusätzlich gültig über die Kaution hinaus) anbietet.
    Dann wäre sie wirksam und wie Guenni schreibt, unbeschränkt gültig.
    Dann kann man die Bürgschaft auch nicht zurückfordern.

    Du stellst Dir das viel zu einfach vor. Die Einnahmen sind ja auch noch zu versteuern (Einkommensteuer -> Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung). Dann musst du bedenken, dass jeder Mieterwechsel ein Scheiss Geld kostet (Mängelbehebung, Verwaltungsaufwand, Mieterfindung, Leerstandskosten). Dann darf man auch nicht jeden Cent ausgeben, der übrig bleibt, da man eine Instandhaltungsrücklage bilden sollte, denn es kommen ja immer mal wieder Sachen, die nicht mal nur 100 Euro kosten... Heizungsreparatur, Dachreparatur, Fensterreparaturen, Sonstige Instandhaltungen an Dach und Fach. Natürlich laufen die nicht jeden Monat, manchmal auch nicht jedes Jahr, sondern nur alle paar Jahre, aber dafür frist so eine Maßnahme dann leicht die Mietüberschüsse mehrerer Jahre weg.
    Zudem kommen immer noch Kapitalkosten.
    Mit 4 % Gewinn ist man in der Immobilienbranche noch einer der Gutverdiener. Mit ner Pommesbude machst Du mehr Gewinn.

    Es gibt keine Regel. Es hängt einfach von der Motivation des Eigentümers ab, und vom Faulheitsgrad eines Verwalters.
    Eine Miete kann übrigens nur alle 15 Monate erhöht werden. Sie muss 12 Monate ruhen, ehe ein Mieterhöhungsverlangen eintreffen darf und dann hat der Mieter eine Überlegungsfrist.

    Wenn du im gleichen Auflösungsvertrag aber geregelt hast, dass die in dem ungültigen Paragraphen beschriebenen Tätigkeiten (dennoch) ausgeführt werden sollen, gilt diese neue Vereinbarung, also die Verpflichtung zur Durchführung.
    Es handelt sich bei dieser Auflösung ja um ein individuell vereinbartes Rechtsgeschäft.
    Aber genaueres sollte da ein Anwalt sagen können. Das wird jetzt recht speziell.

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