Beiträge von AndreasC1977

    Ich stimme Berny zu 100 % zu.

    Wenn ein zukünftiger Mieter die Schlüssel früher bekommen möchte, um z. B. zu renovieren, auszumessen, Möbel zu setzen, etc., dann fällt eine Nutzungsentschädigung an. Die Überlassung der Wohnung an den Mieter ist nicht unentgeltlich zu erwarten.
    Da würde ich mich als Vermieter auf den §612 (1) BGB beziehen. Da über die Höhe nichts gesagt wurde, würde ich die Höhe des anschließenden Mietvertrages als Basis nehmen.
    Ich würde jedoch nicht davon ausgehen, dass der Vermieter für den gesamten Monat eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, sondern nur Tagesgenau, also ab dem Tag, an dem Ihr die Schlüssel bekommen habt.

    Wenn ich das neue BGH-Urteil zur Verwendung von Kautionen richtig verstehe, ist es nicht zulässig, während eines laufenden Mietverhältnisses Kautionen zum Ausgleich von Mietforderungen zu verwenden. Die Kaution darf nicht angefasst werden. So meine ich es im "Grundeigentum" gelesen zu haben. müsste ich aber auch erst wieder nachschlagen.

    Hallo @ all,
    auch wenn es komisch erscheint, aber diesmal stelle ich ein Frage.

    Situation:
    Mehrfamilienhausblockbebauung, Müllplatz im Innenhof des Blocks, Zugang über die jeweiligen Kellergänge oder über ein Tor zur Straße.
    Das Tor zur Straße ist seit mehreren Wochen defekt. Das Schloss fehlt, und es lässt sich nicht öffnen ohne Werkzeug.
    Zur Abholung der Mülltonnen wird wahrscheinlich das Tor jeweils vom Hausmeister geöffnet.

    Wenn wir nun unseren Müll zum Müllstand bringen wollen, kommen wir somit nicht mehr durch das Tor sondern müssen durch den Keller gehen.
    Abgesehen davon, dass da ein metallener Eckenschutz von der Wand absteht, wo man sich das Schienbein aufreissen könnte, wimmelt es im Keller vor Spinnen und deren Gewebe. Ich bin ja nun kein Weichei... zumindest nicht in Vollzeit, aber in den Keller bekommen mich keine zehn Pferde... Einfach zu viel achtbeiniges Gewusel.

    Mein Vermieter (ein großes städtisches Wohnungsunternehmen in Berlin) weiß über den Mangel, sowohl der Spinnen als auch des Tores, meint aber, es würde repariert werden.

    Natürlich ist es für mich persönlich kein Zustand... Da ich nicht in den Keller gehe, habe ich einfach meine Frau den Müll wegbringen geschickt :D
    Für eine Mietminderung fehlt es hier an Substanz. Es ist zwar ein Mangel da, aber kein Gericht würde da eine Beeinträchtigung des Wohnwertes sehen... Somit dürften meine Schwerter recht stumpf sein.

    Da ich selber große Anlagen verwalte mit hunderten Mietern kann ich das Problem nicht nachvollziehen. Neues Generalschloß bestellt, eingebaut, gut ist.

    Seht Ihr eine Möglichkeit, die ich vielleicht übersehen habe?
    Mir schwirrt noch durch den Kopf: Anzeige beim Bauordnungsamt, da das Tor nicht zu öffnen ist und somit weder Retter rein noch Retter raus können...

    Gar nicht. :) Aber Dein Anspruch auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung (davon schrieb ich) kann m.E. verjähren.


    Das sehe ich anders. Der Vermieter hat das Geld (Eure Vorauszahlungen für 2008 und 2009) aufgrund des Mietvertrags von Euch bekommen. Er ist "nur" seiner Abrechnungspflicht nicht gefolgt. Und wenn man (auch Mieter!) sich das lange genug anschaut, gibt es auf die Abrechnung keinen Anspruch mehr. Ich lasse mich gerne belehren ... aber so kenne ich das zumindest ...

    Ob jetzt Deine Aktivitäten von September 2010 bis August 2011 diese Verjährung aufgeschoben oder aufgehoben haben, weiß ich nicht. Das ist das, was ich auch in meinem vorherigen Posting meinte, als ich vorschlug, da einen Anwalt nach zu fragen.

    Um es deutlich zu sagen: Ich persönlich glaube nicht, dass Ihr die Vorauszahlungen von 2008 und 2009 zurückfordern bzw. aufrechnen dürft.

    Meines Wissens schiebt eine normale Mahnung (Schreiben, Erinnerung, Mail, SMS, etc.) eine Verjährung nicht auf.
    Nur der gerichtliche Weg kann dies in diesem Fall, bzw. hätte dies gekonnt.
    Das ist auch der Grund, warum Verwalter, die bestimmte Sachen "einfach so laufen lassen", am Ende des Kalenderjahres immer einen Wust an Mahnbescheiden raushauen.

    TEST .... Das Forum spinnt und ich kann mind. einen (anderen) Thread nicht mehr beschreiben. Mal schauen, ob dies Posting hier erscheint ... TEST

    Sorry, Leute ... :)


    Ist auf alle Fälle lesbar... auch Deine PM ;)

    Ich würde sagen, Du hast da Pech.

    Du musst in dringenden Fällen Zugang gewähren. Wenn Du nicht da bist, sollte ein Nachbar einen Notschlüssel haben. Allein schon wegen allem was passieren kann, wenn Du weg bist (Rohrbruch, Brandt, Sturmschaden, ...)
    Da die Legionellenprüfung gesetzliche Pflicht ist, bist auch Du dazu verpflichtet, Zugang zu gewähren.
    Da bei der Legionellenprüfung an mehreren Zapfstellen gleichzeitig (also am selben Tag ohne große Zeitdifferenz) Proben entnommen werden müssen, ist das einer der wenigen Fälle, wo der Vermieter, oder das Entnahmeunternehmen, dem Mieter Termine aufoktroieren darf.

    Es sollte Dir klar sein, dass Du eine Obhutspflicht für die Wohnung hast. Die besagt auch, dass bei längerer Abwesenheit, und das sind 9 Tage auf alle Fälle, der Zugang zu der Wohnung gewährleistet sein muss, z. B. über Freunde, Verwandte, Nachbarn. Allerdings sollte auch der Verwalter wissen, WER für die Abwesenheitsphase der Ansprechpartner ist.
    Derjenige sollte auch Deine Post prüfen... es kann ja immer mal eine wichtige Fristsache drin liegen... Gericht, o. Ä.

    Hallo Karl,
    das Betreten der Garage darf bestenfalls baupolizeilich, bspw. wegen Gefahr, verboten werden. Solange der VM den Garagen-MV nicht gekündigt hat, habt Ihr ungehindert Zugang zu Eurer Mietsache zu haben.

    Ich stimme dem zu.

    Wir haben hier in Berlin ein neues Gesetz, welches vorsätzlichen Leerstand verbietet. Ist vor ein paar Wochen beschlossen worden und hat Gültigkeit zum November / Dezember letzten Jahres.... das Zweckentfremdungsgesetz.

    Die Einhaltung sollte geprüft werden.

    Naja, und zudem scheint das Leben dort zukünftig teuer zu werden... Ich höre eine saftige Modernisierung antrappsen... Fahrstuhl, Balkone.... das wird teuer.

    Dreck zählt nicht als Mietmangel, da er vom Mieter problemlos beseitigt werden kann.
    Es kommt oft vor, dass sich bei Renovierungsarbeiten auf Bodenfliesen oder Wandfliesen eine Staubschicht legt.
    Ist zwar ärgerlich für den Einziehenden, erst einmal putzen zu müssen, aber kein Mangel.

    Dass die Wohnung renoviert wurde, scheint ja nicht falsch zu sein. Somit ist die Aussage Erstbezug nach Renovierung nicht falsch.
    Renovierung beinhaltet nicht eine vollständige Kernsanierung. Renovierung beinhaltet meistens nur malermäßige Überarbeitung.
    Die Toilettenkeramiken müssen dabei nicht ausgetauscht werden. Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
    Es gibt keine gesetzlich verankerte Definition von Renovierung. Prinzipiell würde schon das bloße Streichen der Wände eine Renovierung darstellen.
    Die Kratzer / Streifen, o. ä. würde ich im Protokoll notieren lassen. Sie sollten sich eine Kopie geben lassen.
    Und dann können Sie u. U. Mängelbeseitigung verlangen, wenn die Wohnung als renoviert angemietet haben.

    Wenn das Haus nach WEG geteilt wäre, gäbe es kein Grundbuch mehr für das ganze Haus. Das wäre geschlossen worden und es wären Wohnungsgrundbücher angelegt worde.

    Da jeder Hinweis darauf fehlt, und auch weder eine Aufteilung nach Sondereigentum (Wohneigentum oder Teileigentum) und auch keine Angabe der Miteigentumsanteile stattfindet, ist dies hier meiner Meinung nach keine WEG sondern ein "normales" Miethaus.

    Wenn einer schreibt, er habe keine Lust zum Kaffeesatzlesen, kommt das nicht wirklich sympatisch rüber und zeigt, dass Sie alles andere als hilfsbereit sind. Auf arrogante Typen, die nach Provokationen im Forum suchen, habe ich echt keine Lust.

    Dafür, dass Du Dir 80 - 100 Euro sparen willst und Dir keine professionelle Rechtsberatung beim Anwalt holst, stattdessen von uns eine kostenlose Rechtsberatung erwartest, "kommt das nicht wirklich sympathisch rüber". "Auf Arrogante Typen [...] habe ich echt keine Lust".

    Als ich damals eingezogen bin, war bereits die waschmaschine in der wohnung enthalten ( im mietvertrag ist sie aber nicht vermerkt)
    nun ist sie aber komplett kaputt, schleudern kann sie nicht mehr.
    wer muss sie reparieren/ersetzen?
    ich oder der vermieter?
    die anschlüsse der maschine scheinen auch nie ordnungsgemäß angebracht worden sein.

    Du musst beweisen, dass die WM mitvermietet war. Ist sie weder im Mietvertrag noch im Übergabeprotokoll verzeichnet, kann sich der Vermieter rausreden, die hätte irgendein Mieter als Schrott in der Wohnung gelassen, oder sogar, er wüsste gar nichts von der Maschine. Dann hast Du die A**Karte und musst selber dafür aufkommen.

    Meiner Meinung nach ist Moos kein "Schaden", sondern eher mit Unkraut gleichzusetzen. Ein Schaden wäre sowas wie Frostsprünge an den Terrassenplatten, etc.

    Für Unkraut ist der Mieter eines Gartens / Terrasse jedoch selber verantwortlich. Dies unterliegt seiner Obhutspflicht und der daraus resultierenden Pflicht zur Pflege der Mietsache.
    Wenn Dein Vermieter diese Terrasse sieht, könnte er Dir sogar Frist geben, die Verunreinigung durch Unkraut zu beseitigen, oder selber eine Firma beauftragen, das Moos auf Deine Kosten zu beseitigen.

    Die Kosten der Gartenpflege / Pflege der Außenanlagen / etc. betreffen wohl eher die Gemeinschaftsflächen.

    Nein mit den nicht abgerechneten Jahren 2008 und 2009 der Nebenkosten.

    Grüße Ina

    ????
    Bitte erläutern.
    Er stellt in 2013 eine NK-Abrechnung aus, und rechnet da auch Kosten aus 2008 und 2009 aus?
    Das geht nicht. Eine Abrechnung darf nur ein Wirtschaftsjahr betreffen.
    Wenn er die Jahre 2008 u. 2009 nicht in dem darauffolgenden Jahr bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres abgerechnet hat, ist es sein Problem. Dann bleibt er auf den Kosten sitzen.

    Ob die Abrechnung zu hoch kann ich nicht sagen.

    Was ich sagen kann ist das sie unwirksam ist.

    Es fehlen nämlich einige Grundanforderungen.

    1. Gesamtkosten des Hauses
    2. Verteiler-/Umlageschlüssel
    3. Gesamtwohnfläche
    4. Wohnfläche der Wohnung
    5. In der Abrechnung steht nur Zeitraum 1.1. - 28.12.13. Korrekt müßte dort der Abrechnungs- und Nutzungszeitraum genannt sein.

    Weiterhin ist die Abrechnung der Heizkosten nicht korrekt. Diese muß nach der Heizkostenverordnung erfolgen.

    Außer Mieter und Vermieter wohnen gemeinsam in einem Haus mit nicht mehr als 2 Wohnungen.

    da hast Du vollkommen Recht! Wenn ich mir die beiden Fotos richtig angeschaut hätte, hätte ich mir den langen Doppelpost sparen können :(

    Na, wie sagt der BGH so schön: Wenn ein Mieter die Abrechnung (bzw. eine Position der Abrechnung) nicht versteht, weil sie nicht verständlich erläutert wurde (z. B. auf einem Beiblatt), ist diese Position formell unwirksam.
    Wenn es sich um die Betriebes- und Heizkostenabrechnung 2013 handelt, darf der Vermieter aber noch bis 31.12.2013 eine korrigierte Abrechnung zukommen lassen.

    Ich KANN mir vorstellen, dass mit Brennerbetriebstunden die gelaufene KwH / MwH / o. Ä. gemeint ist. Aber mangels Kenntnis des Hauses und der Abrechnungsunterlagen ist das nur eine Vermutung.

    Die Höhe eine Abrechnung ist noch kein Widerspruchsgrund. Gerade die Heizkosten sind in den letzten Jahren stark gestiegen.
    Ich frage mich jedoch, wie die individuellen Verbräuche erfasst wurden...

    Meine Empfehlung:
    1. Rechnungseinsicht nehmen
    2. die entsprechenden Rechnungen kopieren lassen (das müssen Sie jedoch zahlen, wenn der Vermieter dafür Geld will... ca. bis zu 30 Cent pro Seite)
    3. prüfen, ob anhand der Rechnungen die Abrechnungspositionen nachvollziehbar sind.
    4. Wenn die Abrechnung dann nicht nachvollziehbar ist, widerspruch einlegen und ganz genau erläutern, was nicht nachvollziehbar ist.

    Umlagefähige Kosten, die angefallen sind, müssen i. d. R. auch vom Mieter gezahlt werden. Ausnahmen gibt es natürlich, z. B. Mehrwasser bei häufigen Wasserrohrbrüchen, zu hohe Zählerdifferenzen wegen ungenauer Zähler, wegen defekter Heizung zu hohe Verbräuche,...
    Jedoch liegt der Mieter in der Beweispflicht, dass eine ihm zu hoch erscheinende Position wirklich zu hoch ist.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass Du die Abrechnung zahlen musst, vorausgesetzt natürlich die inahltliche und formelle Wirksamkeit der Abrechnung, ist somit recht hoch.

    Na, wie sagt der BGH so schön: Wenn ein Mieter die Abrechnung (bzw. eine Position der Abrechnung) nicht versteht, weil sie nicht verständlich erläutert wurde (z. B. auf einem Beiblatt), ist diese Position formell unwirksam.
    Wenn es sich um die Betriebes- und Heizkostenabrechnung 2013 handelt, darf der Vermieter aber noch bis 31.12.2013 eine korrigierte Abrechnung zukommen lassen.

    Ich KANN mir vorstellen, dass mit Brennerbetriebstunden der Heizungsstrom gemeint ist. Aber mangels Kenntnis des Hauses und der Abrechnungsunterlagen ist das nur eine Vermutung.

    Die Höhe eine Abrechnung ist noch kein Widerspruchsgrund. Gerade die Heizkosten sind in den letzten Jahren stark gestiegen.

    Meine Empfehlung:
    1. Rechnungseinsicht nehmen
    2. die entsprechenden Rechnungen kopieren lassen (das müssen Sie jedoch zahlen, wenn der Vermieter dafür Geld will... ca. bis zu 30 Cent pro Seite)
    3. prüfen, ob anhand der Rechnungen die Abrechnungspositionen nachvollziehbar sind.
    4. Wenn die Abrechnung dann nicht nachvollziehbar ist, widerspruch einlegen und ganz genau erläutern, was nicht nachvollziehbar ist.

    Umlagefähige Kosten, die angefallen sind, müssen i. d. R. auch vom Mieter gezahlt werden. Ausnahmen gibt es natürlich, z. B. Mehrwasser bei häufigen Wasserrohrbrüchen, zu hohe Zählerdifferenzen wegen ungenauer Zähler, wegen defekter Heizung zu hohe Verbräuche,...
    Jedoch liegt der Mieter in der Beweispflicht, dass eine ihm zu hoch erscheinende Position wirklich zu hoch ist.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass Du die Abrechnung zahlen musst, vorausgesetzt natürlich die inahltliche und formelle Wirksamkeit der Abrechnung, ist somit recht hoch.

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