Achja... eine Vereinbarung im Mietvertrag zur Rückgabe der Wohnung fünf Tage vor Mietende halte ich für unwirksam. Der Mieter kann die Wohnung bis zum letzten Tag nutzen.
Im Gegenteil: Der Vermieter KANN das Pech haben, dass er die Wohnung später zurück bekommt. Wenn z. B. eine ordentliche Verwaltung eingeschaltet ist mit Büroöffnungszeiten, und der Monatsletzte auf ein Wochenende fällt, wo das Unternehmen nicht arbeitet, darf es nicht auf eine Rückgabe am Freitag (oder früher) bestehen, sondern am ersten Werktag nach dem Wochenende des Monatswechsels. (ich hasse meine komplizierten Formulierungen....)
Erklärung:
§ 546
Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Also nach Ablauf des letzten Tages des Mietverhältnisses (Quasie am Folgetag um 00:00:01 Uhr.. übertrieben gesagt)
§ 193
Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
§ 536
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.