Beiträge von AndreasC1977

    Die Wohnung wird dann richtig interessant, wenn die Nachbarn sich beschweren. Dann wendet sich nämlich Dein Vermieter an Dich!

    Ganz genau. Dem Vermieter ist das Untervermietungsverhältnis scheiss egal. der Lärm kommt aus DEINER Wohnung und somit bist DU dafür verantwortlich. Der Vermieter kann Dir sogar deswegen die Untervermietung verbieten.

    Wenn ich Du wäre, würde ich an MEINE Interessen denken, um MEIN Mietverhältnis zu schützen. Ich würde dem WG-Mitbewohner sagen, dass der Lärm unverzüglich aufzuhören hat, da er sich ansonsten eine neue WG suchen darf.
    Wenn er das ignoriert, dann solltest Du ihm unbedingt kündigen und einen anderen Untermieter suchen, ehe Du ihm kündigen MUSST weil Du entweder selber die Kündigung vom Vermieter bekommen hast oder das Verbot zur Untervermietung. DANN hast Du nämlich richtige Probleme.

    Und sag nicht, das würde Dein Vermieter nicht machen, denn wenn sich irgendein Nachbar beschwert, MUSS Dein Vermieter handeln. Sprüche wie "Der Vermieter und ich sind gute Stammtischkumpel" (o. A.) haben rechtlich keinerlei Bewandnis.

    wie wäre es mit reden? Der verbalen Kommunikation sollte man mächtig sein. Auch wenn es peinlich ist, kann man sagen, dass der überlaute Sex doch störend ist, und ob man da nicht ein wenig Rücksicht nehmen kann. Soltle das nicht helfen, kann man immer noch zu härteren Mitteln greifen, sofern diese möglich sind.
    ggf. kannst Du den Untermietvertrag mit ihm kündigen.

    Die Frage ist: Wurde die Betriebskostenabrechnung 2013 denn schon erstellt? Der Vermieter hat damit bis zum 31.12.2014 Zeit und kann so lange auch den Sicherheitseinbehalt an der Kaution geltend machen. Wenn er die Abrechnung erstellt hat und die Forderung aus der Abrechnung auch vollkommen befriedigt wurde, muss er die Kaution auch vollkommen abrechnen.

    25% Mietminderung dürfte kein Gericht in Deutschland als angemessen betrachten. Selbst undichte Fenster, die ein viel größeres Problem darstellen, sind zumeist nur mit 10 % angesetzt.

    Für einen undichten Balkon ist wahrscheinlich nur zwischen 2 - allerhöchstens 5 % anzusetzen. Wobei der Balkon dann schon unbenutzbar sein sollte... und das ist er hier ja wohl nicht.
    Die meisten Urteile, die einen undichten Balkon(oder eine undichte Balkontüre) behandeln, liegen bei 2%.

    Du kannst natürlich 25 % mindern. Das steht Dir frei. Aber der Vermieter darf Dir dann irgendwann die fristlose Kündigung übergeben und dann hast Du kein Problem mehr mit dem Balkon, weil Du eine neue Wohnung brauchst.

    Schön Guten Tag,
    Ich habe da mal eine sehr wichtige Frage.
    Meine Frage ist : Mein neuer Mietvertrag läuft ab den 01.07 un ich bekomme denn Schlüssel für diese Wohnung erst am 25.06 is das rechtens??? Ich war eigentlich immer der Meinung man hat 14 Tage vorher die Schlüssel bevor der miet Beginn is. Ich ziehe innerhalb der Vermietung um und es bleibt in einem Eingang, aber die Wohnung unten in die ich ziehen möchte muss gemalert werden un die hier oben soll auch gemalert werden wie soll ich als dreifach Mutter das hingekommen innerhalb der Zeit? Wäre schön wenn man mir helfen könnte

    LG Boehsesmaedchenstefanie

    Rein rechtlich gesehen hast Du erst Anspruch auf die Schlüssel mit Beginn des Mietverhältnisses. das ist der 1.7.
    Wenn der 1.7. ein Wochenende oder ein Feiertag wäre, hättest Du sogar dahigehend die A**-Karte, dass die Wohnungsübergabe erst am nächsten Werktag fällig wäre.
    Ist alles im BGB geregelt. Ein Blick in das Inhaltsverzeichnis des BGB hilft.

    Die Schönheitsreparaturklausel an sich ist wegen des "im Allgemeinen" gültig.

    Die Abgeltungsklausel dagegen halte ich für unwirksam, da dem Mieter nicht die Möglichkeit gegeben wird, ein eigenes Kostenangebot zu liefern. Dies ist eine Benachteiligung des Mieters. Normalerweise sind feste Quoten in Abgeltungsklauseln unwirksam. Jedoch sind diese in Abhängigkeit mit dem tatsächlichen Abnutzungsgrad der Mieträume verbunden und KÖNNTEN daher wiederum gültig sein. Andererseits jedoch stet nicht beschrieben, wie der tatsächliche Abnutzungsgrad die Quote beeinflusst (oder ich habe es übersehen)...
    Also zweifelhaft die Abgeltungsklausel. Ich vermute eine Unwirksamkeit.

    25 % für einen Balkon der rissig ist? warum nicht gleich 100 %? Eventuell lebenslang kostenloses Wohnen wegen diesem Übel!

    Wenn einer meiner Mieter wegen eines rissigen Balkons mehr als 5 % fordern würde, würde ich Mittel und Wege finden, dass er sich eine neue Bleibe sucht.

    Hallo da draußen,
    Ich hab folgendes problem, ich wohne direkt an einer sehr stark befahrenen straße (auch nachts),
    Hab dadurch seit meinem einzug (vor ca. 2 monaten) schlafstörungen bis hin zur Schlaflosigkeit.
    Mich würde einfach nur interessien ob ich dafür sorgen kann das mein vermieter neue fenster
    einbauen lassen muss, bzw muss er das überhaupt und wenn, was spielt da eine rolle ?
    Gibt es irgendwelche normen die meine fenster einhalten müssen und wenn sie es nicht tun was kann
    ich dagegn tun ?

    Ein weiteres problem ist das ich keine rolladen an den fenstern habe und mir eine straßenlaterne direkt
    ins schlafzimmer leuchtet ! Muss der Vermieter welche nachrüsten oder ist das ganz schlicht gesagt einfach mein problem ?

    Das haus bzw. Die wohnung ist ein alt bau (keine ahnung aus welchem jahr) und die fenster sind auch nichtmehr die modernsten, haben weder einen guten isolations wert noch sind sie schall dicht !

    Ich bitte um schnelle hilfe und bedanke mich schonmal im vorraus für hilfreiche antworten ! ;)

    Bei der Wohnungsbesichtigung hast Du die Fenster gesehen. Du hättest Sie die jedenfalls anschauen sollen. Sowas macht man, wenn man sich eine Wohnung anschaut.
    Du hast kein Recht auf Jalousien, wenn eine Laterne reinscheint. Dir war das bei Abschluss des Vertrages bekannt, dass es keine Jalousien gibt und die Laterne hättest Du sehen können. Wie wäre es mit Gardinen?

    Auch die befahrene Straße hast Du bei der Besichtigung sehen können. Damit musst Du nun leben.

    Zumal bei einem Altbau auch Denkmalschutz vorherrschen kann, der genau diese Fenster verlangt.

    Sorry, zuerst alles prüfen, dann Mietvertrag unterschreiben.

    Nicht ganz richtig, denn die starren Fristen werden durch Punkt (3) aufgeweicht. D.h., dass nur bei objektivem Renovierungsbedarf der Pinsel in Aktion treten muss.

    Und der Nachtrag ist Unsinn hoch 3 und muss nicht beachtet werden.


    Mainschwimmer hat absolut recht. Wie er schon schreibt werden die fristen im nächsten Punkt relativiert. Somit ist die Schönheitsreparaturklausel gültig.

    Die Frage ist, wieso Mieter etwas unterschreiben MUSSTEN. denn es herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit.
    Ihr hattet einen Mietvertrag, seid eingezogen, irgendwann wurde die Wohnung verkauft, und dann solltet ihr noch etwas unterschreiben? WIESO? das ist unlogisch und für mich nicht verständlich. Ich unterschreibe doch nichts, was ich nicht will.

    Was unter Umständen passieren könnte ist, dass dieses Protokoll wie ein Vertragsnachtrag zu beurteilen ist. Und eine Endrenovierung zusätzlich zu einer gültigen Schönheitsreparaturklausel hat zur Folge, dass der Mieter unangemessen benachteiligt wird und beide Klauseln wegen des Summierungseffektes ungültig sind und die Wohnung nur in besenreinem Zustand übergeben werden muss, Schönheitsreparaturen vom Mieter gar nicht mehr verlangt werden können (außer die Sachbeschädigung wie bunte Wände, Muster, etc.)
    Aber das MUSS ein Anwalt prüfen, weil wir hier keine Juristen sind.

    Spielende Kinder sind zu tolerieren. Ruhezeiten sind für Kinder Gegenstandslos.
    Mein Tipp: Den Deppen ignorieren und ihn und seine Ungezieferzucht einfach maulen lassen.
    Er wird nichts gegen spielende Kinder tun können.

    Aber: unter Umständen ist das BALLspielen im Garten verboten. Bälle haben die Eigenschaft mit hoher Geschwindigkeit unkontrolliert durch die Luft zu fliegen (zumindest wenn ich versuchen würde zu schießen). Dabei kann erheblicher Sachschaden entstehen, weswegen in vielen Hausordnungen das Ballspielen im Garten verboten ist.
    Diese konkrete Spielart kann also tatsächlich wirksam verboten werden, nicht aber das Spielen insgesamt.

    Bei solchen Kinderschrecknachbarn würde ich den Kinder am Liebsten allen eine Wuvuzela (oder wie die lauten Krach machenden Tröten heißen) geben und draußen musizieren lassen :D

    Achja... eine Vereinbarung im Mietvertrag zur Rückgabe der Wohnung fünf Tage vor Mietende halte ich für unwirksam. Der Mieter kann die Wohnung bis zum letzten Tag nutzen.
    Im Gegenteil: Der Vermieter KANN das Pech haben, dass er die Wohnung später zurück bekommt. Wenn z. B. eine ordentliche Verwaltung eingeschaltet ist mit Büroöffnungszeiten, und der Monatsletzte auf ein Wochenende fällt, wo das Unternehmen nicht arbeitet, darf es nicht auf eine Rückgabe am Freitag (oder früher) bestehen, sondern am ersten Werktag nach dem Wochenende des Monatswechsels. (ich hasse meine komplizierten Formulierungen....)

    Erklärung:
    § 546
    Rückgabepflicht des Mieters
    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
    Also nach Ablauf des letzten Tages des Mietverhältnisses (Quasie am Folgetag um 00:00:01 Uhr.. übertrieben gesagt)

    § 193
    Sonn- und Feiertag; Sonnabend
    Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

    § 536
    Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    Wie soll man eine Frage beantworten, wenn so wenig Infos gegeben werden? Wenn es eine Individualvereinbarung gibt, die besagt, dass Mietereinbauten wie eigene Fußleisten etc. zu entfernen sind, dann kann es sein, dass die gültig ist.

    Es kann naber auch sein, dass diese ungültig ist, weil es schon andere Regelungen im Vertrag gibt, und dies insgesamt den Mieter zu sehr benachteiligen würde. da wir nichts über den Inhalt des Mietvertrages wissen, können wir auch nichts sagen.

    Derzeit ist lediglich das Wohnzimmer betroffen da hier ein Bautrockner aufgestellt wurde welcher 24h / Tag laufen soll. Lärm- und "klima"bedingt ist der Raum m.E. aktuell nicht nutzbar.
    Da das Wohnzimmer ja sozusagen der Raum ist, in dem normalerweise ein GRoßteil des Familienlebens stattfindet, ist die Nutzung der Wohnung schon relativ stark eingeschränkt. Eine Empfehlung über die Höhe der Minderung werde ich aber vermutlich nicht bekommen?!


    - nur ungern. Die Höhe von Mietminderungen ist gesetzlich nicht geregelt. Das ist absolut Ermessenssache und jedes Gericht urteilt anders. Manchmal urteilt ein Gericht auch einen Sachverhalt anders als einen identischen Sachverhalt eines anderen Falles.
    Die Urteile gehen von 10 % - 100%. Da kann, will und darf ich mich nicht in ein Wespennest legen.

    Die Bautrocknungsfirma hat vor die eingesetzten Geräte einen zusätzlichen Zähler gesetzt, so dass der verbrauchte Strom genau erfasst und hinterher abgerechnet wird.


    - so ist gut.

    Klingt logisch, wenn ich jetzt die Juni-Miete kürze weiß ich jedoch noch nicht, wie lange denn die Beeinträchtigung besteht. Rechne ich erstmal für den kompletten Monat eine Minderung von X % ab und zahle dass dann taggenau nach, falls der Mangel innerhalb des Monats behoben wird?

    Vielen Dank nochmal.


    Eine geregelte Praxis gibt es da nicht. Bei meinen Mietern machen wir das so, dass wir den tatsächlichen Minderungsbetrag von der Folgemiete abziehen. Da Du ja erst am Ende des Juno weißt, bis wann die Trocknung gedauert hat, kannst Du rechtssicher nur im Juli den Minderungsbetrag von Juno einbehalten. Alle Zahlungen natürlich wegen des Schadens nur unter Vorbehalt.
    Und die Mietminderung schriftlich dem Vermieter mitteilen (per Einschreiben, Fax mit Sendebestätigung, Gerichtszutellung, persönliche Übergabe, bezeugende Boten) (NICHT: per SMS, E-Mail, Whatsapp, Facebook, mündlich, per Telefon, durch Winkzeichen, auf klingonisch, oder sonst rechtsunsicher).

    Also einfach mal kurz:
    Da Ihr nicht die Vermieter seid sondern Euer Vermieter der Vermieter ist, habt Ihr auch keine Möglichkeit auf das Vertragsverhältnis einzuwirken. Der Vermieter genießt Vertragsfreiheit und kann als Mieter nehmen, wen ER möchte und auch WIE er möchte. D. h., er kann mit dem Nachmieter ganz andere Vertragskonditionen vereinbaren, als er mit Euch hatte.
    Er kann von Euch sogar verlagen, dass Ihr in die Wohnung eingebrachte Gegenstände wieder entfernt, somit auch das Rollo.
    Ihr habt keine rechtliche Möglichkeiten einen bestimmten Nachmieter zu stellen oder zu suchen. Es wäre stets nur ein Entgegenkommen des Vermieters, auf dass es jedoch keinen Rechtsanspruch gibt.

    Andererseits müsst ihr den Vermieter aber auch noch keinen Schlüssel für Besichtigungen geben. Das wäre ein Entgegenkommen Eurerseits. Ihr dürft die Wohnung bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses "exklusiv" nutzen.

    Mietminderungsrecht besteht m. M. nach.
    Um wieviel hängt davon ab, wieviele Räume nicht nutzbar sind und in welchem Umfang sie nicht nutzbar sind.
    Der Strom der Trocknungsgeräte (teuer!) muss der Vermieter Euch ersetzen. Er holt sich das von der Versicherung zurück.
    Die Trocknung kann leicht an die 14 Tage - 3 Wochen gehen.
    Mietminderung ist nicht pauschal zu berechnen, sondern Tagesgenau. Wenn also am 30. des Monats die Wohnung nicht mehr nutzbar ist, kann man nicht für den ganzen Monat kürzen, sondern est ab dem Tag, ab dem die Wohnung nicht mehr nutzbar ist, also ab dem 30.

    Da ich einen solchen Fall aus meiner Berufspraxis auch noch nicht kenne, kann ich hier nur spekulieren.
    Ich denke, man kann bei einem geistig behinderten eine mangelnde geistige Reife vermuten, die den Behinderten auf den Stand eines Kindes versetzt. Wenn man Pech hat, setzt die deutsche Rechtsprechung damit einen geistig behinderten einem Kind gleich. Und gegen Kinderlärm ist man in Deutschland machtlos.
    Nur so meine Rumspinnerei. Belegen könnte ich es nicht. Da müsste ich googlen, aber das kann der Fragesteller auch.

    Auch wenn ich persönlich es unfair finde, dass der Vermieter eine vereinbarte, nicht gezahlte Kaution nach der Verjährung nicht mehr einfordern kann, das Mietverhältnis läuft ja noch, so unterliegt die Kautionseinforderung der üblichen Verjährungsfrist. Wenn der Vermieter somit versäumt die Kautionszahlung einzufordern, darf er es nach der normalen Verjährungsfrist nicht mehr.

    Der Anspruch ist im Mai 2010, Juni 2010 und Juli 2010 zu je einem Drittel der Kautionshöhe entstanden (Recht des Mieters auf Zahlung der Kaution in drei gleichgroßen Raten).
    Die Verjährungsfrist beginnt mit ablauf des letzten Tages des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist - also mit Ablauf des 31.12.2010. Die regelmäßige Verjährungsfrist dauert 3 Jahre. Somit ist die Forderung mit fruchtlosem Ablauf des 31.12.2013 verjährt.

    Eine Mahnung hemmt die Verjährung nicht. Der Vermieter hätte den Rechtsweg einschlagen müssen bis zum 31.12.2013.

    Fazit: Pech für den Vermieter.

    Ich werde nie wieder einem Vergleich zustimmen, denn ich hatte mal die Erfahrung gemacht, dass die Gerichts- und Anwaltskosten unerwartet hoch ausfielen. Kann und will jetzt nicht mit Details dienen, denn die Geschichte ist ~11 Jahre her.

    na, pauschalisieren würde ich das nicht... wir haben stets um die 10 laufende Verfahren, und rund ein Drittel endet immer mit einem Vergleich. Besonders wenn die Rechtslage zweifelhaft ist ist uns der Spatz lieber als die Taube auf dem Dach. Oder der Totalverlust.

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