Beiträge von AndreasC1977

    Ungültig nicht, aber der Vermieter kann nicht liefern, was er vertraglich versprochen hat.
    Andere Mieter haben ebenfalls Rechte an dem Garten.

    Er kann jetzt wählen, ob er den anderen Mietern die Nutzung untersagt, dann ist er denen gegenüber Schadensersatzpflichtig, oder er erklärt Euch, dass Ihr den Garten teilen müsst.
    Somit ist er Euch gegenüber Schadensersatzpflichtig.

    Verträge sind da, um erfüllt zu werden. Und Verträge sind auch nicht da, um sich zu vertragen, oder um miteinander was zu regeln, das kann man auch mündlich. Der einzige Zweck von Verträgen ist der, vor Gericht zu beweisen, welchen Anspruch man hat.
    Dumm nur, wenn der Vermieter eine Sache "doppelt" vermietet... dann ist er gegen einem der "Opfer" Schadensersatzpflichtig.

    Wie hoch der Schadensersatz ist, muss ein Richter beurteilen. Das wird hier keiner sagen können.

    wie ich das sehe, ist dies eher Zivilrecht statt Mietrecht, und ggf. noch Strafrecht, da ich Betrug Seitens des untervermietenden Mieters wittere.
    Er muss gewusst haben, dass die Räumungsklage ansteht und das Mietverhältnis zwangsbeendet wird, außerdem hat er verschwiegen, dass er nicht Vermieter ist, sondern selber nur Mieter.

    Wegen der Kaution ist auch er gesetzlich dazu verpflichtet, diese von seinem Vermögen getrennt und verzinst anzulegen.
    Macht er dies nicht, ist auch das ein Vergehen (Untreue).
    Er muss nachweisen, dass er die Kaution angelegt hat. Da er dies wahrscheinlich nicht kann, darfst Du die Nettokaltmiete bis zur Höhe der Kaution zurückhalten. Nebenkosten sind jedoch zu zahlen.

    Ob generell von Deiner Seite eine Zahlungspflicht besteht, kann nur ein Anwalt klären. Eventuell ist der Vertrag anfechtbar, da der Mieter Dich getäuscht hat.

    Einen Rechtsanwalt solltest Du Dir leisten können. Eine Rechtsberatung kostet um die 80 - 100 €. Und wenn es zum Rechtsstreit kommt, und Du kein Einkommen hast, kannst Du Prozesskostenbeihilfe beantragen. Ich glaube, selbst die Kosten der Erstberatung werden vom Amt übernommen... Einfach einen Anwalt fragen.

    Ohne Anwalt kommst Du da aber wohl kaum weiter. Dein Vermieter scheint ein krimminelles Element zu sein.

    So faul, wie Du nun mal bist, lässt Du Deinem Leo2 die Zielkoordinaten per Drohne mitteilen... Schande!!:cool:

    Verdammt berny! Du scheinst mir technisch überlegen zu sein... Ich muss den Panzer noch von meinem Chauffeur fahren lassen:cool:

    Du mit Deiner abwegigen Phantasie...:mad:
    Eine Cruise Missile tät's doch auch...:p

    Mist... an die hab ich gar nicht gedacht... war gerade damit beschäftigt meinen Leopard 2 Panzer zu putzen, um mit dem dann ignorante falschparkende Mieter zu belehren :cool:

    Was soll der Vermieter machen? Selbstschussanlagen aufbauen?

    Nein. Tauben und andere Vögel sind eben das, was man Natur nennt. Sofern nicht eine Schwalbe ihr Schwalbennetz in Dein Fenster baut, hast Du kaum etwas in der Hand.

    Vielleicht sollte der Vermieter noch ein Flugzeug mit Insektiziden ordern, um die umherfliegenden Fliegen, Mücken, Käfer zu bekämpfen...

    Ich finde zwar keine Gesetze oder ähnliches, die das mit der Aufrechnung der BK-Guthaben mit den laufenden BK-VZ regeln, aber aus meiner Berufspraxis hatte ich mal einen Fall, wo ein Mieter einfach seine Vorauszahlungen gekürzt hat, weil er meinte ein Guthaben aus der Abrechnung des Vorjahres zu haben. Die Abrechnung war jedoch strittig. Fazit war, dass der Mieter zwar die einbehaltenen BK-VZ mit Verzugszins nachzahlen musste, der Eigentümer ihm jedoch auch das Guthaben auszahlen musste, weil die Abrechnung tatsächlich fehlerhaft war. Begründung des Richters war, dass die Vorauszahlungen für eine andere Leistung wären als das Guthaben aus der Abrechnung, weil es verschiedene Jahre betraf.

    Das ist aber auch schon wieder ein paar Jahre her, der Fall.

    http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html

    Zitat

    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Wenn der Vermieter nur einen Fehler bei der Abrechnung gemacht hat, ist er selber Schuld.

    hier steht, dass der Kündigungsschutz von 10 Jahren (Berlin) bzw. 3 Jahren (in Regionen ohne Wohnungsknappheit) auch bei jeder weiteren Veräußerung gilt, also nicht nur der ersten Veräußerung. Umwandlung und Wohnungsverkauf

    hier jedoch gilt, dass diese Kündigungsfristen nicht für Mietverträge gilt, die vor 2001 abgeschlossen wurde. K

    Was da steht, verstehe ich nicht, das hat ein Rechtsverdreher geschrieben: Immobilien & Hausverwaltung Wei

    Mein Tipp: Auf jeder Fachseite scheint etwas anderes zu stehen. Das kann offenbar nur von echten Juristen verstanden werden. Daher sollte man wohl doch ein paar Euronen investieren und eine Rechtsbeartung aufsuchen.

    Schönen guten Abend! :)

    Ich habe folgendes Problem:
    Ich wohne in einem 3 Familienhaus in Stuttgart. Ganz unten im Erdgeschoß befindet sich eine kleine Ladenzeile. Zum Zeitpunkt des Einzugs war dort eine Versicherung in der Untermiete. Nun ist diese umgezogen und der Vermieter möchte dort jetzt, wie es aussieht, eine Dönerbude eröffnen. Das passt uns überhaupt nicht, denn wir haben sowohl auf den Geruch als auch dem Lärm und der womöglich langen Öffnungszeiten überhaupt keine Lust! Gerade im Sommer, wenn wir die Fenster in der Wohnung öffnen möchten...

    Nun stellt sich mir die Frage, wie ich dagegen angehen kann? :confused:
    Gibt es überhaupt die Möglichkeit als Mieter dagegen anzugehen? Immerhin wurde der Raum zum Zeitpunkt des Einzugs gewerblich genutzt, und nicht gastronomisch...

    Über Ratschläge wäre ich wirklich dankbar!

    liebe Grüße und einen schönen Abend :)

    Nichts. Ein Wohnraummieter kann dem Vermieter nicht vorschreiben, an wen dieser eine Leereinheit zu vermieten hat oder nicht.
    Wenn es Dir nicht gefällt: Ausziehen!

    Das sehe ich nicht so.

    Bei der Besichtigung muss sicherlich nicht die Installation und der Zustand der Abflussrohre inspiziert werden (schon gar nicht, wenn keinerlei Geruchsbelästigung auf etwaige Schäden hindeutet). Ein "gemietet wie gesehen", kann es da m.E. nicht geben. Das ist in meinen Augen schlicht ein Schaden, der den natürlichen Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt und den die Vermieterin zu beheben hat.

    Auch kann niemand bei der Besichtigung den Linoleumboden hochnehmen, um zu schauen, ob darunter alles okay ist. Wenn darunter nicht alles okay ist und sich das erst später herausstellt, ist das m.E. ebenso ein (sogar im wahrsten Sinne des Wortes völlig verdeckter) Mangel, den die Vermieterin riskiert hat, als sie die Wohnung von den Vormietern so zurückgenommen hat.

    Ich habe ebenfalls - wie auch Ihr beiden Vorschreiber angedeutet habt - bereits jetzt volles Mitleid mit der alten Dame, aber sie ist nunmal Vermieterin und die von ihr vermietete Wohnung hat Schäden.

    Als Ergänzung:
    Ich habe jetzt nicht irgendwelche Urteile gesucht und studiert, aber ich denke, es ist sowieso auch noch ein Unterschied, ob ich als Mieter bei Mietbeginn einen gewissen mangelhaften Zustand einer vielleicht alten Wohnung kenne, und damit auch in Kauf nehme, oder ob da echte Schäden sind, die ich zudem nicht einmal hätte erkennen können.

    Ich stimme Ajax vollkommen zu.
    Es scheint sich hier um versteckte (Bau-)Mängel zu handeln, die nicht bei der ersten Besichtigung / Übergabe offensichtlich waren.
    Der Vermieter ist für die Beseitigung der Mängel verantwortlich. Es ist natürlich nicht angenehm, in dem Hohen Alter noch mal mit so einem Ärger zu tun zu haben, gehört aber auch zur Vermieterpflicht.

    Also ICH kann Dir sagen, dass eine Sachbeschädigung nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun hat.

    Sachbeschädigungen sind:
    knallbunte Wände, unübliche Tapeten, gemusterte Tapeten, übermäßig viele Bohrlöcher (laut BGH sind 70 in einer Wohnung gerade noch okay), zerkratzte Wände, bunt bemalte Wände, übermäßig zerkratzte Böden (z. b. durch rollenden Bürostuhl ohne Unterlage)

    Selbst wenn es keine Regelung für SchönReps gibt oder die Regelung zu SchönReps unwirksam ist, muss der Mieter Sachbeschädigungen beseitigen. Wer die gemacht hat spielt keine Rolle, da der Mieter die Verantwortung für die Wohnung hat.
    Was er NICHT muss: die ganze Wohnung renovieren.
    WAS er kann: bei zerkratzer Tapete die beschädigte Bahn austauschen. Das eicht vollkommen aus.

    Haftpflichtversicherungen des Mieters:
    Diese zahlt nämlich nicht bei normaler Abnutzung (Vermieterrisiko), sondern NUR bei übermäßiger Abnützung, da diese durch den Mieter Verursacht wurde (z. B. beschädigte Fliesen, beschädigte Fenster, Brandlöcher in Teppiche, etc.)

    Vorher ich dies sicher weiss. Mein Sohn hat mit 6 so einen Schaden (kein Mietschaden) angerichtet. Der geschädigte wollte von uns Geld, da habe ich im Internet nach der Info gesucht und der Anwältin des Geschädigten mitgeteilt, dass wir nichts zahlen, weil die Aufsichtpflicht nicht verletzt wurde. Das haben sie zugestimmt (zustimmen müssen) aber haben uns darum gebeten zu prüfen, ob Kinderschadneklausel in unserer Haftpflicht versichert war. Was es auch und die haben gezahlt.

    Da war es eindeutig. Im Mietrecht gibt es eben diesen Ausschluss wegen übermässiger Beanspruchung, wo keiner weiss, was darunter gemeint ist (viel Interpretationsraum). Die Versicherungen wählen diese Option als erstes und warten, ob das akzeptiert wird. Ist aber schön zu wissen, dass wenn dem auch so ist, haftet man für Kinder nicht immer (oder eher selten).
    Und wenn es einen Vermieter auf die Palme bringt, na ja.. den Mieter freuet es und die sind in Überzahl :)

    Und was Mainschwimmer angeht, der scheint nur eine Entscheidung der BGH zu kennen, nämlich "starre Fristen sind unwirksam". Habe seine Meinung zu vielen eingescannten Mietvertärgen hier im Forum gelesen, wo er meinte, dass der wirksam ist, war es aber nicht und manchmal aus mehreren Gründen. Aber Hauptsache man anwortet auf jede Note :)

    Weit aus dem Fenster herausgelehnt und tief gefallen!
    Auch wenn Mainschwimmer und ich unsere Meinungsverschiedenheiten hatten, so würde ich Mainschwimmer Sachkenntnis bescheinigen und denke, dass er sehr gut zwischen gültiger und ungültiger SchönRep.-Klausel entscheiden kann.

    Auch wenn ich Dir jetzt den Sachverhalt juristisch erklären könnte, würde ich es nicht. Du bist ein Typ Mieter, der selber einem Richter versuchen würde das Mietrecht zu erklären. Die Energie spare ich mir für Menschen, die nicht ohne Schutzhelm mit dem Kopf durch die Wand wollen.

    Wie der Mieter seine Gardinen belässt, hat dem Vermieter gar nichts anzugehen. IN der Wohnung hat der Mieter das alleinige Hausrecht und kann tun und lassen, was er will, sofern es nicht andere Mieter belästigt oder die Wohnung gefährdet.
    Er kann also nicht vorschreiben, dass Du Deine Gardinen ganz aufziehst oder gar nicht.
    Das Pollenfilter kann er Dir auch nicht verbieten, wenn es an der INNENseite des Fenster befestigt ist. Wie gesagt: IN der Wohnung bist DU die Person, die Hausrecht hat. Was anderes wäre es, wenn Du den Pollenfilter von außen an das Fenster anbringen willst. Die äußere Fassade gehört nicht mehr Dir. Da könnte der Vermieter eine Montage meines Erachtens tatsächlich verbieten.

    Und nun zum Fensterputzen: In der tat hat der Mieter eine gesetzliche Obhutspflicht über die Wohnung. Er muss sie pfleglich behandeln. Dazu zählt auch das regelmäßige Fensterputzen.
    Dass sich Dreck von Fenstern aus nach oben die Wände hochzieht, davon habe ich noch nie was gehört. Das halte ich für ein Gerücht. Der Dreck haftet ja an Deiner Scheibe und ist nicht mobil. Das sollte der Vermieter Dir doch bitte einmal beweisen.
    Für die Fassadenreinigung bist letztendlich nicht Du verantwortlich. Das ist Vermietersache. Und wenn er Schadensersatz geltend machen will, weil der Fassadendreck von Deinen Fenstern käme, soll er das vor Gericht mal beweisen. Würde mich wundern, wenn er das kann.

    Also kurz: a) Nein, Vermietersache
    b) nein, IN der Wohnung ist es DEIN Ding, was Du machst
    c) NEIN... sonst will er Dir irgendwann noch vorschreiben, wann Du was zu essen hast.

    Privatvermieter ohne Ahnung von Mietrecht sind echt manchmal dämlich.

    Jein!
    Es kommt immer auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung an, den hier aber keiner einschätzen kann.
    Wenn der Zustand in Ordnung ist, müsst Ihr nichts machen. Im Zweifel wird der Vermieter aber etwas finden.

    Die Paragraphen zu den Schönheitsreparaturen scheinen auf den ersten Blick wirksam zu sein.

    erscheint mir auch so. ich stimme dir da zu.

    Ich denke, der Leipziger hat zwar prinzipiell Recht, und das grundsätzliche Verweigern der Besichtigung würde einen Schadensersatzanspruch des Vermieters begründen, aber die Fragestellerin will ja nicht grundsätzlich die Besichtigungen verweigern. Oder?

    Der Vermieter muss sich an den Zeitplan der Mieterin halten. Der Mieter muss aber auch Kooperation zeigen und Terminvorschläge machen. Einen Urlaub abzusagen, das wäre eine unangemessene Härte in meinen Augen. Und der Mieter hat Recht darauf bei der Begehung der Wohnung anwesend zu sein, muss also keine fremde Person bevollmächtigen.
    Auch müssen die Mietinteressenten angekündigt sein. Wer nicht angemeldet ist, braucht nicht in die Wohnung gelassen werden.
    Spontan zur Besichtigung mitgekommene ("Da wir ja sowieso zur Besichtigung da sind, haben die sich spontan der Besichtigung angeschlossen, da sie gerade in der Nähe waren...") müssen nicht reingelassen werden. Nur die angemeldeten Besucher.

    Mehr Infos vom berliner Mieterverein (auch zu Besichtigunge: http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0406/040628.htm]Berliner Mieterverein Menu Mietermagazin[/url]

    Auf Urlaubszeiten des Mieters muss der Vermieter dabei Rücksicht nehmen, sagt auch der Haus- und Grundverlag. Haus- und Grundbesitzerverein und Umgebung e.V. (gut, an den DM-Beträgen erkennt man, dass der Artikel älter sein muss, aber die Rechte der Mieter sind seitdem eher stärker geworden als schwächer).

    und auch in diesem Bericht wird davon ausgegangen, dass der Vermieter den Urlaub des Mieters berücksichtigen muss: Darf der Vermieter ungefragt in die gemietete Wohnung? Mietrecht, Pachtrecht 123recht.net

    Der Makler ist übrigens nicht Dein Vertragspartner sondern der Vermieter. Der Makler muss einen Auftrag oder Vollmacht zur Vermittlungstätigkit nachweisen. Fotos fürfen ohne Deine Zustimmung nicht gemacht werden.
    Du darfst die Wohnung oder das Haus nicht schlechtreden. Wohl aber wahrheitsgemäß Auskunft geben, wenn es echte Mängel gibt und Du danach gefragt wurdest.

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