Beiträge von AndreasC1977

    Das Offenstehenlassen von Türen erleichtert Einbrechern und Dieben ihr Werk. Eine solche Abmahnung wäre Rechtens. Bei einem weiteren Verstoß könnte das Verhältnis sogar gekündigt werden.

    zu 3.: Jeder, der diesen Aufgang nutzt, ist für das Verschließen verantwortlich. Der letzte, der die Tür benutzt, sollte sie verschließen.

    Zu 4. gibt es keine gesetzliche Regelung.
    Es sollte der Eigentümerin klar sein, dass im Notfall immer jemand mit dem Schlüssel erreichbar sein sollte. Andererseits hat ein Mieter auch nichts im Hausanschlussraum zu suchen.

    Wer hat den Laminatverleger bestellt? Du oder der Vermieter?
    Was sagt der Vermieter zu der nachvollziehbaren Aussage des Laminatverlegers?
    Ggf. einen weiteren Laminatverleger ran lassen, ggf. hat der noch andere Lieferanten, die das System noch führen.
    Wenn der Boden mitvermietet ist, ist es ein Mangel und der Vermieter muss den beseitigen.
    ICH würde dabei davon ausgehen, dass es sich wie bei Fliesen verhält: Der Mieter muss kein "Mosaikwerk" ertragen, also es darf nicht ein ungewöhnlich großer Unterschied zwischen den alten Platten und den neuen herrschen. Wenn der Unterschied zu groß ist, muss der ganze Raum neu gemacht werden. Aber DAS ist dann wieder reine Subjektivität, denn wer will sagen, welcher Unterschied wirklich zu groß ist und welcher noch ertragbar ist...

    Gleich zu Beginn eines Mietverhältnisses mit Mietminderung zu kommen, halte ich für unklug... kann das ganze Mietverhältnis versauen.
    Erst mal schauen, was der Vermieter vorhat.

    Ich halte das Konstrukt für unwirksam, da ein befristeter Mietvertrag grundsätzlich nicht gekündigt werden kann, außer es liegen außerordentliche Gründe vor. Die Formulierung hier heißt "spätestens am...", was aber impliziert, dass auch vorher gekündigt werden kann. Somit haben wir keinen Zeitmietvertrag und da dies ein Formularmietvertrag ist, siehe Lücken, ist dies keine Individualvereinbarung. Das sind Regelungen zum Ungunsten des Mieters und somit unwirksam.

    Zudem:
    Die Kündigungsfristen gem. BGB sind jedoch für Wohnraum unabdingbares Recht, also zwingend. Eine Abweichung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam. Nur der einmalige Kündigungsausschluss für maximal 4 Jahre ist möglich.

    Es ist anwaltlich zu prüfen, ob die Formulirung "spätestens am..." die Eigenschaft eines Zeitmietvertrages negiert.
    Ist dem so, darf man mit der regulären Kündigungsfrist des BGBs Kündigen, da der Kündigungsauschluss unwirksam ist.

    Ist es ein Zeitmietvertrag, kann der Mieter das Pech haben, bis 2019, also dem Ablauf des Vertrages, in der Wohnung leben zu müssen, oder aus Kulanz des Vermieters auf seine Forderungen einzugehen.

    Wenn der Lebenspartner in die Wohnung zuziehen soll, ohne in den Mietvertrag aufgenommen zu werden, bedarf der Mieter der Zustimmung des Vermieters. Dieser darf diese jedoch nur verweigern, wenn er ein Problem in der Person des zuziehenden Mitbewohners sieht oder die Wohnung dadurch überbelegt wäre.
    Der zuziehende Mitbewohner muss dem Vermieter vorgestellt werden, dieser kann sogar eine persönliche Vorstellung verlangen. Es reichen Name, Vorname, Geburtstag, ausgeübter Beruf, und die persönliche Beziehung, die den zuziehenden und die Mieterin verbindet.

    Gehaltsabrechnungen, Schufa, etc. darf der Vermieter nicht verlangen. Das geht ihm nichts an.
    Sollte der Vermieter die Zustimmung verweigern, kann auf Zustimmung geklagt werden. Erst dann darf der Lebenspartner einziehen, ansonsten kann der Mieter eine Kündigung erhalten.

    Der Straftatbestand "Hausfriedensbruch" bezieht sich nicht nur auf das buchstäbliche Haus, sondern auch auf andere abgeschlossene Örtlichkeiten, zu denen man unbefugt Zutritt erlangt. (Grundstück, Haus, Wohnung, Zimmer, Garage, Keller, ...)
    Auch wenn es das Wort "Zimmerfriedensbruch" nicht gibt, so gilt der Straftatbestand des "Hausfriedensbruchs" synonym für das unbefugte Betreten eines vermieteten Zimmers.

    Und warum hältst Dich nicht an das was im Vertrag steht? Was ein Hauswart meint ist völlig irrelevant.

    Außer die bunten Wände in einem neutralen Farbton zu überstreichen hättest Du an Renovierungen nichts machen müssen. Auch keine Tapete abreißen.

    Genaus so ist es! Bei besenreinem Zustand muss man nichtmal die Fenster putzen und noch nichtmal Dübellöcher schließen!
    ABER: Sachbeschädigungen, wie bunte Wände, Farbmuster an den Wänden, die muss der Vermieter nicht akzeptirren. Diese Wände sollten in neutralen Tönen gestrichen werden (z. b. weiß, helles Beige, etc.)

    Die bekommst Du bei einem Fachanwalt. Hier nur Laienmeinungen.

    Außenarbeiten am Haus sind Sache des Vermieters. Außer es wurde individuell etwas anderes mit dem Mieter vereinbart.

    Übrigens sind auch Instandhaltungs- und -setzungsmaßnahmen im Haus Sache des Vermieters.

    genau so ist es. Und das darf man schon fast als rechtliche Auskunft werten ;)

    Alleinig, dass sich die Vermieterin hinter Deinem Rücken Zutritt zu Deinem Zimmer beschafft hat, ist nicht okay. Das ist Hausfriedensbruch, da nur Du als Mieterin Zutritt zu Deinem Zimmer hast.
    Aber die Kündigung ist absolut in Ordnung und rechtens.

    Nun ist die Frage: Wie ist der Vertrag gestaltet:

    a) Gibt es EINEN Mietvertrag, mit einem Vermieter und zehn Mietern,

    oder
    b) gibt es einen Mitertrag mit einem Vermieter und einem Mieter, und der Mieter hat mit neun weiteren Untermietern Untermietverträge?

    zu a) Die Zehn Mieter zählen als EIN Vertragpartner gegenüber dem Vermieter. Sie bilden eine GbR. Sie haften gesamtschuldnerisch für alles, was in der Wohnung abgeht. Wenn jetzt einer der zehn Mietminderung geltend macht, dann nur bei Mängeln, die der Vermieter zu vertreten hat. Wenn der Mangel von der Mieterseite aus verursacht wird, kann diese Mieterseite nicht gleichzeitig Mietminderung geltend machen.

    zu b)
    Ein Untermieter kann gegenüber seinem Vermieter (also dem untervermietenden Mieter) Mietminderung geltend machen, wenn
    a) der Vermieter den Mangel zu vertreten hat
    b) der Vermieter nachweislich mit dem Mangel konfrontiert wurde und Mietminderung angekündigt wurde
    c) der Vermieter nichts dagegen unternommen hat.

    Eine rückwirkende Mietminderung ist also nur möglich, wenn der Mangel angezeigt wurde und die vollen Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt sind.
    VORSICHT: Gerade bei WG's kommt es vor, dass jeder Untermieter seinen Mietanteil an den Hauptvermieter (also quasie den Eigentümer) überweist. Da er jedoch nicht dafür verantwortlich ist, wenn der Hauptmieter seine Untermieter nicht unter Kontrolle hat, betrifft die Mietminderung nicht ihm. Der Eigentümer hat das Recht auf volle Miete. Du müsstest also die geminderte Miete an den Hauptmieter zahlen und er müsste die volle Miete an den Eigentümer zahlen.

    Sorry aber es geht nicht um Sozialrecht sondern darum das der Vermieter Daten des Mieters Dritten zugänglich macht.

    Datenschutz hat mit Mietrecht nichts zu tun.

    Und folgendes ist MIETRECHTLICH zu berücksichtigen:
    Eine Trennung ist nicht gleich Scheidung. Der zitierte Paragraph gilt nur für eine "erfolgreich verlaufende" Scheidung.
    Ist die gemeinsame Erklärung also erfolgt, bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist, ist die Erklärung unwirksam.

    Zudem sind für Kosten, die VOR der Übernahme der Wohnung entstanden sind (auch die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vor der Wohnungsübergabe, die aber logischerweise erst DANACH abgerechnet werden können) BEIDE verantwortlich.
    Ich meine das so:
    Wenn z. B. im Die Scheidung zum 01.06.2013 rechtskräftig war und die Wohnung der Ex-Frau zugesprochen wird, sind für alle Kosten bis zum 31.05.2013, also auch die Betriebskosten, die bis zum 31.12.2014 (bei kalendarischem Wirtschaftsjahr) erfolgen kann, noch beide Mieter, also Ex-Mann und Ex-Frau, in der Haftung. Somit darf der Vermieter auch beide anschreiben. Da er von beiden die Kosten eintreiben darf (gesamtschuldnerische Haftung), darf auch die geltend gemachten Forderungen aufführen. Muss er sogar um zu Begründen.
    Nur wenn die Scheidung z. B. zum 31.12.2012 rechtskräftig geworden wäre, ab 01.01.2013 die Wohnung nur noch von einem der Geschiedenen gemietet wird, dürfte die Abrechnung für 2013 ausschließlich der in der Wohnung verbleibenden zugestellt werden.

    Es ist eine mutwillige Sachbeschädigung für die keine Versicherung zahlt. Wolltest Dir offensichtlich die Kosten für
    den Schlüsseldienst sparen und hast nun weitere Kosten am Hals, dazu eine Menge Ärger. Oder hast Du Dich darauf
    verlassen "wer nicht zahlen kann, der muß nicht, weil er nicht kkann"

    Ich stimme Dir voll zu.
    Bei den 350 Mietern, die ich verwalte, kommt das auch öfter mal vor... weil der Schlüssel in der Wohnung liegt und ein Schlüsseldienst 250 EUR kostet, wird dann mal schnell die Türe aufgetreten.
    Das DIES dann bis zu 800,00 EUR kosten kann, weil ein neues Türblatt oder ein Tischler eben nicht billig sind, wird da schnell vergessen.

    Die meisten Verwaltungen bieten einem Mieter, der einen Schlüsseldienst brauchte, an, die Rechnung vorzustrecken und dass der Mieter das dann in Raten abzahlt.
    Wenn mir aber ein Mieter die Türe aufbricht, kenne ich keinen Spaß. Dann gibt es erstens eine Abmahnung und zweitens Klage ich die Reparatur ein und lass dem Gerichtsvollzieher seinen Spaß.

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