Beiträge von AndreasC1977

    Mir liegt der Volltext dieses Urteils nicht vor, jedoch ergab die Internetrecherche, dass hier dem Vermieter überhaupt nicht die neue Adresse des Mieters mitgeteilt wurde. Und das ist hier vorliegend ja gerade nicht der Fall. Außerdem hat sich der Vermieter mehrmals per Email an den Mieter gewandt, so dass der Eindruck aufkommen kann, dass für den Vermieter eine regelmäßige Nutzung von Emaildiensten durchaus üblich ist. Und das eine Email ins Nirvana geht, ist für mich nicht nachvollziehbar. Sendet man eine Email an eine falsche Adresse, dann bekommt man eine Antwort vom Server, anderenfalls wird die Email zugestellt.

    Du kannst bei einer E-Mail nicht nachweisen, dass diese angekommen ist, außer Du versendest sie mit der Options einer Lesebestätigung. Aber selbst diese muss der Leser freigeben und es gibt genügend Firmen, wo Lesebestätigungen geblockt werden.
    Es reicht als Verwalter vollkommen aus, die letzte bekannte Adresse zu verwenden. Der Mieter wird i. d. R. nicht beweisen können, dass der Vermieter die E-Mail mit der neuerlichen Adressänderung erhalten hat. Insofern - aus Sicht des Vermieters - wurde ihm nicht die neue Adresse mitgeteilt.

    Dies ist auch im Sinne des BGB:
    § 556
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. [...]

    Es gibt aber offenbar irgendwo ein Urteil, welches besagt, dass der Vermieter sich bemühen muss, die Verzugsadresse zu ermitteln, z. b. durch EMA-Abfrage.

    Wenn ich als Unwissender in einem Forum eine für mich wichtige Frage stelle, möchte ich schon gerne wissen, ob der, der antwortet, weiß was er sagt, oder nur im trüben fischt und seine wage Aussage als Fachwissen anpreist.

    Wenn ich in einem Rechtsforum eine Frage stelle, finde ich es auch besser eine Antwort von einem Juristen zu bekommen als von einem Fleischer, der eine Ausgabe des BGB von 1978 daheim hat.

    Aber das sind wohl rein subjektive Eindrücke. Wenn Euch meine Signatur stört, müsst Ihr sie ja nicht lesen. Anderen ist das hilfreich. Und damit ist die Diskussion aus MEINER Sicht beendet und ich werde auch nicht weiter darauf eingehen. Ich bin hier um zu helfen, nicht um mich von Euch anpöbeln zu lassen, denn genau das macht Ihr.

    Soll man bei den Angaben zu Deiner Person jetzt vor Ehrfurcht erstarren oder wozu soll der Quatsch gut sein?

    Das ist kein Quatsch sondern das Aufzeigen, dass ich kein Couch-Verwalter bin, der sein Wissen aus einem "Do-it-Yourself-Ratgeber" hat, sondern dass ich fachlich qualifiziert bin und mit meinen Antworten nicht unbedingt immer durch das Tal des Unwissens schreite, sondern meistens durchaus weiß, was ich sage :D

    Das Absenden einer (normalen) E-Mail bedeutet nicht, dass diese auch zugegangen ist. Es gibt genügend E-Mails, die im Nirvana verschwinden.
    Der Vermieter versendet die Abrechnung an die letzte ihm bekannte Anschrift des verzogenen Mieters. Kann er dies Nachweisen, ist er aus dem Schneider. Dann ist der Mieter in der Zahlungspflicht, auch wenn die Abrechnung evtl. wegen "unbekannt verzogen" wieder an den Vermieter zurück geht. Die Forderung ist nicht wegen Nichteinhaltens der Abrechnungsfrist verjährt (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil v. 23.05.07, Az. 3 C 177/07)

    1. Wie wäre es mit einem Leitungssucher aus dem Baumarkt? kostet knapp 20 EUR und man hat keine Löcher in den Wänden.
    2. Den Herdanschluss überlasst ihr bestimmt den Elektriker. Das ist kein Spielzeug und wenn da was passiert, zahlt u. U. keine Versicherung, weil das nur von Fachkräften gemacht werden sollte. Kostet auch nur ca. 65 EUR.

    Die Eigentümerin hat kein Recht, Dich "öfters" zu kontrollieren. Sie hat ggf. das Recht in gewissen Abständen - z. B. einmal in zwei Jahren - die Wohnung zu prüfen, aber das auch nur um den allgemeinen Zustand zu prüfen, und nicht, wie Du lebst.

    Wie Du lebst, hat die nicht zu interessieren. Du darfst aber die Wohnung auch nicht verwahrlosen lassen. Als Mieter hast Du eine Obhutspflicht.

    Thema "Instandhaltungen - Reparaturen"...
    Diesen qualifizierten Kommentar hätten Sie sich schenken können. Der hilft niemandem. Natürlich haben Sie jetzt einen Beitrag mehr verfasst. Herzlichen Glückwunsch zum Beitrag Nr. 5.182
    Oh Mann, wohl keine anderen Hobbies. Oder hauptberuflich hier beschäftigt?...
    Und der Dachboden wird ausgebaut! Architekt ist engagiert und bald geht es los.

    Mainschwimmer hat absolut Recht.
    Diese Frage hat nichts mit Mietrecht, Instandhaltung und Reparaturen zu tun, sondern mit Steuerrecht. Da ist man auch als Immobilienverwalter mit Berufserfahrung, was Mainschwimmer meines Wissens ist, auf Steuerfachkräfte angewiesen.

    Und man sollte als Bauherr schon Mietrecht von Steuerrecht unterscheiden können. Oder gehen Sie in die Kfz-Werkstatt und fragen dort nach einem Rezept für eine Sahnetorte? Wer so garstig antwortet, bekommt zumindest von mir keine fachliche Antwort.

    Indexmiete wird ganz klar angekreuzt bzw ausgefüllt. Zudem steht auch meist der Faktor mit dabei.
    Von daher solltest du in deinen Mietvertrag schauen.

    Ein Faktor im Mietvertrag? Das wäre mir neu und ist auch absolut unnötig wenn nicht sogar unmöglich. Man kann höchstens das Basisjahr angeben mit dem dazugehörigen Indexwert, ist aber unnötig, da das Basisjahr alle Jahre neu formuliert wird.


    Im Mietvertrag sollte stehen:
    1. dass es sich um eine Indexmiete handelt, und sich die Miete im gleichen prozentualen Verhältnis ändert wie sich auch der Index geändert hat,
    (2. auf WELCHEN Index man sich bezieht, denn es gibt ja nicht nur den Verbraucherpreisindex. Für WOHNRAUM ist jedoch nur dieser gültig.)
    (3. ab wann mit der ersten Anpassung gerechnet werden kann (wir gönnen unseren Mietern i. d. R. 24 Monate Schonfrist))

    Eine Erhöhung (oder Senkung) der Miete aufgrund einer Indexmietanpassung bedarf nur der Deklaration. Eine Zustimmung durch den Mieter ist nicht notwendig.

    Falls die Anwendung des §545 BGB irgendwo in einer Vereinbarung (Mietvertrag z.B.) ausgeschlossen wurde oder der in ihm erwähnten Stillschweigenden Verlängerung widersprochen wurde, dürfte Dein Mietverhältnis m.E. formell beendet sein.

    Andernfalls - also wenn der Paragraph Anwendung bei Euch gefunden hat und niemand der Stillschweigenden Verlängerung widersprochen hat - ist Dein Mietverhältnis m.E. weiterhin gültig und müsste in der Folge erneut gekündigt werden.


    Es wäre natürlich sinnvoll, wenn sich Vermieter und Mieter über den Status Quo einig wären.

    Genau so ist es.

    Wurde der §545 BGB ausgeschlossen, musst Du damit rechnen, dass Du eine Räumungsklage erhälst.


    b.) Dadurch, dass der Mietvertrag für diesen Kündigungsausschluss eben genau ein spezielles Datum enthält, welches nicht in einen Vordruck eingetragen wurde (sondern die ganze Klausel im Fließtext da steht), sieht der Vertrag (für mich persönlich!) sowieso wie ein Individualvertrag aus. In einem Individualvertrag (naturgemäß dann bestehend aus lauter Individualvereinbarungen) wäre die Klausel dann auch gültig.

    Da verstehst Du das Prinzip des Formularmietvertrages falsch.
    Jeder Mietvertrag, der irgendwo auf Deiner Vermieterfestplatte abgespeichert ist, und wo Du für jeden Deiner Mieter nur noch "personalisierst", ist ein Formularmietvertrag. Wenn Du also zwei Mietverträge erstellt hast, wo nur die wesentlichen Daten geändert werden (Miethöhe, Mietername, Wohnungslage, Fläche, Einzugsdatum, etc.), aber der ansonsten den gleichen Inhalt hat, ist ein Formularmietvertrag.
    Da müssen keine Striche und Ankreuzfelder sein, die Du nur ausfüllst.

    Oder ganz deutlich: Fast jeder Vermieter, der mehr als 1 Wohnung vermietet und somit immer auf die gleiche Vorlage für seinen Mietvertrag zurückgreift, hat einen Formularmietvertrag.
    Und jeder gewerbliche Vermieter, wie auch wir mit 2.000 Einheiten nur in Berlin, haben Formularmietverträge, da die alle aus einer Vorlage stammen, wo nur bestimmte Stellen auf den jeweiligen Mieter angepasst werden.


    Das - so glaube ich, ich bin mir nicht sicher - hätte dem Vermieter vor Anbringung angezeigt werden müssen. Dieser hätte seine Genehmigung dafür aussprechen müssen. Kann also sein, dass der Vermieter sagt, der Stuck muss ab. Für Laminat gilt ähnliches wie für Teppichboden. Sofern er nicht beschädigt ist, kann er drin bleiben. Neues brauchst du auf keinen Fall verlegen. Reparieren müsstest du defekte Stellen, wie große und tiefere Kratzer.

    Ich hoffe, ich konnte dir etwas helfen und wünsche dir viel Erfolg für eine reibungslose Abnahme.

    Fast alles richtig.
    Nur der letzte Punkt mit dem Laminat ist Unsinn.
    Ein Mieter muss seinem Vermieter nicht anzeigen, dass er einen Bodenbelag in seine Wohnung legt. Er kann mit der Wohnung WÄHREND der Mietzeit machen, was er will. Auch die Wände Türkis-Rot-Lila-Gestreift malern.
    Er muss die Wohnung nur in vertragsgemäßen Zustand zurück geben.
    Und da sollte er sich mit dem Vermieter einigen, ob dieser den Laminat abnimmt, oder ob der Mieter den Laminat wieder entfernen muss.
    Ein Mieter kann in der Wohnung ALLES machen, was nicht das Gebäude oder andere beeinträchtigt. z. B. auch eine Decke abhängen.
    Er muss es nur ggf. wieder zurückbauen können.
    (ein Mieter kann sogar ein Zimmer mit Leichtbauwänden, also Ständerwerk und Rigibs, teilen, wenn er z. B. ein Loft hat, und irgendwann meint, er möchte doch lieber ordentliche Zimmer haben... er muss es nur bei Auszug zurückbauen, wenn der Vermieter es wünscht.)

    Winzige Korrektur: Z.B. Bei meinen offenen Balkon wurden die Bodenfließen "schwimmend" verlegt, heißt: auf einen Kiesbett mit offenen Fugen. Das Wasser versickert in das Kiesbett und fließt von dort in den Abfluss.

    So kenne ich das bei den Waschbetonplatten, wie die, die auf dem Bild gezeigt werden, auch. Da ist das normal.
    Und das Gitter sitzt korrekt. Es soll davor bewahren, dass der Nutzer sich über die Brüstung lehnt. Das kann es nur, wenn es innen liegt. Sonst könnten Kinder die Steinbrüstung als "Treppe" nutzen und über das Gitter fallen.

    Ich setze hier jetzt folgendes Voraus: Ihr habt feingespachtelte Wände bekommen, das ist auch irgendwie irgendwo vermerkt (Übergabeprotokoll).

    Wenn ich Vermieter wäre, würde ich Dich das Zeug entfernen lassen.
    Denn:
    Ihr habt feingespachtelte Wände bekommen. Die kann man mit NORMALER Farbe wunderbar streichen, oder auch darüber tapezieren und die Tapeten anschließend Rückstandslos entfernen. Das Aufbringen von Raufaserfarbe auf die Wände erachte ich als Sachbeschädigung, die der Vermieter nicht hinnehmen muss. Diese Farbe ist nicht so einfach entfernbar und erfordert einen höheren Aufwand.
    Ich werte das so, als würde man spezielle Farben wie Lackfarben / Acrylfarben für Wände nutzen, oder kunterbunte Wände hinterlassen.

    Ob ich damit vor Gericht durchkomme, weiß ich jedoch nicht. Mit "untypischer Farbgebung" gibt es ja genug Vermieterfreundliche Urteile, aber das hier ist doch ein wenig anders. Zwar sehr unerfreulich für den Vermieter, aber nicht unbedingt untypisch.

    Guten Morgen

    Heute ist im Schlafzimmer beim Kippen des Fensters unten links die Halterung aus dem Ramen gebrochen.
    Die Fensterramen sind aus Holz und sind dem alter entsprechend schon benutzt worden über die Jahrzente.
    Man kann also das Fenster nicht mehr auf Kippen da das Fenster dann gleich ganz öffnet.

    Wir wohnen jetzt den 4. Monat in dieser Wohnung.

    Im Mietvertrag gibt es folgenden Paragraphen

    §9
    1. Die Kleinreperaturen umfassen das Beheben von Schaden an den mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen wie Rolläden, Licht und Klingelanlagen, Schlössern, Wasserhähnen, Heizkörperventielen, Klosettspühlungen, Wasch und Ablussbecken, Öfen, Badeöfen, Thermen, Herden und ähnlichen Einrichtungen. Fallen an den oben aufgeführten Geräten und Anlagen kleinere Reparaturen an, so sind diese vom Vermieter vorzunehmen. Der Mieter zahlt den Vermieter im Einzelfall maximal 100 Euro zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer, maximal 8% der Jahresnettomiete im Kalenderjahr, maximal 300 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer im Kalenderjahr, auch wenn den Mieter kein Verschulden trifft.

    4. Weiterhin hafter der Vermieter nicht für leicht fahrlässige verusachte Schäden aufgrund von Fehlern der Mietsache, die schon bei Abschluss des Mietvertrages gegeben waren und auch nicht für solche Mängel, die nach Abschluss des Mietvertrages entstehen und die der Vermieter wegen leichter Fahrlässigkeit zu vertreten hätte.

    Wer trägt dann hier die Kosten?
    Darf der Vermieter hier mir eine Rechnung darüber erstellen wenn er einen Fachmann kommen lässt?

    Danke schon mal im Voraus für Infos.

    Den Mangel musst Du melden.
    Bei einer 4-monatigen Mietzeit ist es schwer annehmbar, dass der Mangel von Dir verursacht wurde. Es handelt sich hier eher um einen versteckten Mangel, der schon vorher zugegen war, aber jetzt erst offenbart wurde.
    Ich würde dies so auch in der Mängelmeldung (TEXTFORM, nicht mündlich!) schreiben. Zudem würde ich schreiben, dass ich mir das Recht vorbehalte, Mietminderung geltend zu machen, da die Mietsache, zu der das Fenster auch gehört, nicht uneingeschränkt nutzbar ist. Bei nur einem kaputten Fenster würde ich aber nicht mehr als vorsichtige 2 - 3 % der Warmmiete ansetzen. Die Mietminderung würde ich aber erstmal nur als Möglichkeit aufweisen, denn man möchte vielleicht am Anfang nicht gleich so das neue Mietverhältnis beginnen.

    Den Mangel beheben muss der Vermieter.

    Und Holzfenster reparieren zu lassen kann teuer werden, so dass Du mit den 100 EUR-Grenze meiner Meinung nach sowieso sicher bist.

    Selber machen würde ich es definitiv als Mieter nicht. Sonst hat man am Ende höhere Kosten, weil es nicht fachmännisch repariert wurde.

    Ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr müssen Sie bestenfalls die Abrechnung 2013, wenn sie denn eine Nachzahlung ergibt, zahlen.

    Die anderen Abrechnungen wären verfristet. Sprich die VMn hätte keinen Anspruch mehr auf evtl. Nachzahlungen.

    Alles weitere wird Ihnen ein Anwalt, hoffentlich für Mietrecht, erklären.

    Im Grundsatz hast Du Recht, und zu 90 % dürfte Dein Szenario auch zutreffen.
    Ausnahmen gibt es, wenn man rückwirkende Korrekturen an BK-Abrechnungen durchführen muss, weil ungeplante, nicht vorhersehbare Rechnungen ins Haus geflattert sind, deren Verspätung der Vermieter nicht zu vertreten hat.
    Uns hat das Finanzamt Berlin jetzt im April 2014 für 2011, 2012 und 2013 rückwirkende Steuerbescheide für Anpassung der Grundsteuer zugesandt, wo pro jahr 4.700 Euro nachgezahlt werden müssen. Das dürfen wir als Nachtrag zur BK-Abrechnung 2011, 2012 und 2013 auf die Mieter weitergeben. Aber nur innerhalb von drei Monaten, wo uns die Bescheide zugeflattert sind.

    Das ist selbst für Immofutzis wie mich kompliziert.
    Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf keiner Zustimmung, kann aber, falls unwirksam, angefochten werden.
    Nun wurde der Kündigung zwar widersprochen, es erfolgte jedoch kein "Anerkenntnis des Widerspruchs". Somit ist meiner Meinung nach davon auszugehen, dass die Wohnung tatsächlich gekündigt wurde seitens des Vermieters.


    Man könnte jetzt argumentieren, dass der Vermieter dem Widerspruch seinerseits nicht widersprochen hat und auf seine Kündigung nicht beharrt hat. Das mit konkludentem Handeln zu betiteln ist vielleicht weit hergeholt aber evtl. möglich. Dann wäre das Mietverhältnis tatsächlich fortgesetzt worden.
    In dem Fall kann man Deine Mitteilung, dass Du nun doch die Wohnung verlässt, als Kündigung sehen. Du gibst die Absicht an, die Wohnung nicht weiter bewohnen zu wollen. Da sind die gesetzlichen Fristen einzuhalten (3 Monate).


    Wie gesagt: juristisch kompliziert und vielleicht doch eher was für einen Anwalt.

    Mit Eigentümerwechseln habe ich (leider, da stressig) öfters zu tun.

    Verweigert ein Mieter die Kautionsübertragung, wird dem Mieter die Kaution ausgezahlt. Der neue Eigentümer darf sie dann vom Mieter einfordern. Zahlt der Mieter nicht, darf der neue Eigentümer klagen /wird garantiert erfolgreich sein) und darf sogar kündigen (jedoch nicht fristlos), da der Mieter eine wesentliche vertragliche Pflicht nicht erfüllt.

    Mein Tipp: Unterschreiben, denn die Kaution gelangt so oder so zum neuen Eigentümer.

    Ich möchte mich als vollberuflicher Hausverwalter auch mal da einmischen:

    Die Hürden, dass ein Betreuer von Amts wegen bestellt wird, sind sehr hoch. Die zu Betreuenden müssen stark verwahrlost und Hilfebedürftig sein, UND gefährdet. 08/15- Probleme reichen da nicht aus.
    Wenn schon ein Familienmitglied in dem Haushalt lebt um die Hilfebedürftigen zu unterstützen, dann wird von der Bestellung eines Betreuers abgesehen, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe in der Ablehnung der Person aus dem Familienkreis vor.

    Man kann hier in dem Fall davon ausgehen, dass der Fragestellende nicht in der Lage oder gewillt war, die Eltern so zu pflegen, wie es notwendig gewesen sein muss. Sie sind trotz seiner Anwesenheit stark verwahrlost und waren eine Gefahr für sich selber.
    Dass der Kontakt zum Betreuer dann auch schlecht war, beweist das.
    99,99999% aller Fälle, wo so etwas vorgekommen ist in meinem Mietbestand, lag die Sachlage so, dass das "Kind" sich in die gemütliche Wohnung der pflegebedürftigen Eltern setzen wollte, auf deren Kosten gelebt hat (und in Extremfällen sogar die Renten abgezockt hat), ohne sich um die Eltern wirklich zu kümmern.

    Im Vergleich zu den meisten anderen Staaten ist unser Sozial- und Rechtssystem hervorragend. Unser kodiertes Recht schützt die Bürger in einem Umfang, wie es viele andere anderer Staaten nur träumen können.

    Daher möchte ich, aus beruflicher Erfahrung aber unter Anerkennung, dass auch in der Regel eine Ausnahme sein kann, behaupten, dass das Geschilderte absolut in Ordnung und gut ist und dem Threadsteller nicht helfen, da er es in meinen Augen (höchstwahrscheinlich) nicht verdient hat.

    Und jetzt dürft ihr mich mal wieder verdammen :D

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