Mir liegt der Volltext dieses Urteils nicht vor, jedoch ergab die Internetrecherche, dass hier dem Vermieter überhaupt nicht die neue Adresse des Mieters mitgeteilt wurde. Und das ist hier vorliegend ja gerade nicht der Fall. Außerdem hat sich der Vermieter mehrmals per Email an den Mieter gewandt, so dass der Eindruck aufkommen kann, dass für den Vermieter eine regelmäßige Nutzung von Emaildiensten durchaus üblich ist. Und das eine Email ins Nirvana geht, ist für mich nicht nachvollziehbar. Sendet man eine Email an eine falsche Adresse, dann bekommt man eine Antwort vom Server, anderenfalls wird die Email zugestellt.
Du kannst bei einer E-Mail nicht nachweisen, dass diese angekommen ist, außer Du versendest sie mit der Options einer Lesebestätigung. Aber selbst diese muss der Leser freigeben und es gibt genügend Firmen, wo Lesebestätigungen geblockt werden.
Es reicht als Verwalter vollkommen aus, die letzte bekannte Adresse zu verwenden. Der Mieter wird i. d. R. nicht beweisen können, dass der Vermieter die E-Mail mit der neuerlichen Adressänderung erhalten hat. Insofern - aus Sicht des Vermieters - wurde ihm nicht die neue Adresse mitgeteilt.
Dies ist auch im Sinne des BGB:
§ 556
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. [...]
Es gibt aber offenbar irgendwo ein Urteil, welches besagt, dass der Vermieter sich bemühen muss, die Verzugsadresse zu ermitteln, z. b. durch EMA-Abfrage.