Beiträge von AndreasC1977

    Wenn ein Gebäude abgerissen werden soll, darf der Eigentümer den Mietern kündigen.
    Abrisskündigung heißt das.

    Wenn die Genossenschaft aus Kulanz noch die Umzugskosten zahlt, solltet Ihr das annehmen und nicht protestieren, sonst zahlt Ihr den Umzug am Ende selber.

    Wenn ich das richtig lese, ist die Abrechnung zumindest rechnerisch korrekt.
    Beispiel Grundsteuer:
    Jahresgesamtkosten: 858,96 EUR.
    Kosten der Wohnung: 858,96 EUR / 296,98 m² Gesamtfläche * 22,80 m² Wohnungsfläche = 65,94 EUR für diese Wohnung für das ganze Jahr. Unten drunter wird dieser Posten (in der Summe aller Zeitanteiligen Kosten) auf den Zeitanteil runtergerechnet (* 153 Tage / 365 Tage = 41,968 %).
    Die grauen Kosten sind Abhängig von der Personenzahl bzw. vom Verbrauch.

    Rechnerisch kann ich keinen Fehler finden.

    Die Formulierung "Die Gesamtkosten der Miete" ist echt unglücklich gewählt. Damit kann auch gemeint sein, dass dies die Gesamtmiete ist, inklusiver Nebenkosten. Das fände ich allerdings untypisch.

    Im Zweifel greift hier §133 BGB.

    Demnach kann man es auch so verstehen wie Du, Berny. Das erscheint logischer. Wichtig ist dabei sense's Hinweis. Nur wenn der Vermieter optiert hat, darf er Umsatzsteuer ausweisen, muss dann aber auch Rechnungen schreiben, z. B. Dauermietrechnungen.

    Zu a)
    sehe ich anders


    Leipziger hat mMn Recht. Der Fristenplan wird durch die aufweichende Klausel relativiert.


    Zu b)
    Das wäre "vertragsgemäßer Gebrauch"!


    Nur bis zu einem bestimmten Rahmen. Wenn Du die Tapete dabei aufreisst, oder ein halbmeter langer Kratzer drin ist, der bis auf den Putz durch geht, ist dies nicht mehr unter vertragsgemäßen Gebrauch zu verbuchen. Das ist dann schon eine Sachbeschädigung.

    Das nicht Vorhandensein einer Eigenschaft, die offenbar nichtmal vertraglich zugesichert ist (siehe Mietgegenstand im MV), ist nicht ausreichend für eine fristlose Kündigung.

    Meiner Meinung nach wäre es nicht einmal ausreichend, wenn es eine wirksame Vereinbarung darüber gäbe. Ich sehe das äquivalent zum mietvertraglich vereinbarten aber fehlenden Keller: Mehr als eine Mietminderung dürfte nicht drin sein.

    Aber wie gesagt: Ohne Vereinbarung auch kein Anspruch.

    Ob der MV anfechtbar wäre wegen Täuschung (Bestätigung des Waschkellers durch die Verwaltung per Mail), ist kein Mietrecht sondern Zivilrecht.

    Ein Vermieter muss nach spätestens einem halben Jahr die Kaution abgerechnet haben, darf aber einen angemessenen Teil als Sicherungseinbehalt für ausstehende Abrechnungen zurückhalten.

    Für die Verzinsung gibt es keine Richtlinie, da die Zinssätze von Bank zu Bank und Zeit zu Zeit abhängig sind. Unsere Bank (DB) verzinst Kautionskonten z. B. derzeit mit 0,25 %.

    Sollte die Bank eine Bearbeitungsgebühr / Kontoauflösungsgebühr / Verwaltungsgebühr o. Ä. von der Kaution abziehen, muss der Vermieter diese dem Mieter erstatten. Sowas macht z. B. die Hausbank München gerne. 10 € für das Auflösen eines Kautionskontos.

    Dann ist es ja kein Problem für dich, mir mal schnell einen Link zu schicken, oder?


    Ich habe einen Nachweis im Sinne eines Urteils gebracht, Du bist deinem Schuldig geblieben. Da kannst Du argumentieren, wie Du willst.
    daher nochmal die Frage: Lässt Du dir auch Einkaufszettel des Wochenendeinkaufes zeigen?

    kannst Du mir mal logisch erklären, wie der Einkaufszettel (Du meinst wohl eher der Kassenbon) mit langfristigen Zahlungsverpflichtungen einhergeht? Du vergleichst Äpfel mit Birnen.

    Die gehen dich aber nichts an. Hier gibt es diverse Urteile, mit denen Du, bzw. deine Firma sich mal beschäftigen solltest (Als Beispiel: AG Rendsburg, WM 1990, 508). Fragst Du die Interessenten auch, wieviel diese für den Wochenendeinkauf ausgeben? Oder wie viel Geld für Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke ausgegeben wird? Das wäre nämlich dann für dich auch interessant. Gebe ich nämlich monatlich 1.500 € für Lebensmittel und sonstige Dinge aus, bleibt für die Miete auch nichts übrig.
    Es ist also völlig Egal, ob Kredit oder Barzahlung.

    Zahlungsverpflichtungen aus Unterhalt und Krediten haben dich nicht zu interessieren.
    Dahingehend scheint deine Selbstauskunft doch juristisch anfechtbar zu sein.
    Wenn Du magst, kann ich Dir auch Urteile höherer Gerichte dazu schicken. Muss ich aber erst suchen.

    Als Mieter würde ich diese Angaben im Zweifel nicht wahrheitsgemäß beantworten, was aufgrund der Unzulässigkeit der Frage keinerlei Rechtsfolgen nach sich ziehen würde.
    Wer hat Dir denn den Floh ins Ohr gesetzt, dass Du derartige Infos abfordern darfst? Um Himmels Willen!

    Es hat übrigens einen guten Grund, dass Du derartige Informationen nicht von der Schufa bekommst.

    Ich hoffe, dass Du derartige Dinge nicht auch noch als Dozent verbreitest.

    Dahingehend wirst Du mit deiner angeblich juristisch geprüften Selbstauskunft scheitern.

    Und ob die Zahlungsfähigkeit eines Bewerbers den Vermieter was angeht. Wer googlet findet auch dazu genügend Stellen.
    Fragen zu sonstigen langfristigen Zahlungsverpflichtungen sind erlaubt und nicht nur in der Wohnungswirtschaft üblich sondern bei allen langfristigen Geschäften, z. B. bei der Kredivergabe.

    Vielleicht ticken ja in Leipzig die Uhren noch Antikapitalistisch und ein Mieter darf verschweigen, dass er sich die Miete gar nicht leisten kann, weil er für fünf Kinder und zwei Ex-Frauen Unterhalt zahlen muss... In der BRD darf ein Vermieter die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Glück abfragen und diese müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Es liegt schließlich im primären Interesse eines Vermieters, dass sich der Mieter die Miete leisten kann und nicht sofort in Zahlungsverzug gerät.

    Na da bin ich aber mal auf deine Selbstauskunft gespannt. Konfrontierst Du deine Interessenten mit einem 5-10seitigen Pamphlet?


    Doch, Fragen über monatliches Nettoeinkommen, Schufa-Klausel, Insolvenz und EV. Was willst Du noch? Die restlichen Angaben erfahrt man, in dem man sich die Vormietbescheinigung und die letzten drei Gehaltsbescheinigungen vorzeigen lässt.


    wie kann ein grundsätzlich formloses und freiwilliges Dokument des Vermieters juristisch angefochten werden?
    :confused:


    Es reichen 2 Seiten.

    Und wie gesagt: private Zahlungsverpflichtungen (Privatkredite), etc., unterhaltszahlungen, etc., die ziehst Du Dir nicht aus den Gehaltsabrechnungen und der Schufa. Und die sind wichtig zur Berechnung der Zahlungsfähigkeit des Bewerbers.

    Und wenn Du schon zitierst, dann zitiere RICHTIG: "da steht nichts über Finanzen drin, was Du nicht in Form einer...."
    Die finanziellen Daten aus dem hochgeladenen Dokument sind alle in anderen Bewerbungsunterlagen extrahierbar. Die kann man sich da sparen. Was eben fehlt sind Zahlungsflüsse, die nicht so erfasst sind.

    Und natürlich kann ein Mieter nach Abschluss eines Mietvertrages auf Basis falscher Daten versuchen die Kündigung anzufechten mit der Ausrede, die MSA wäre ja nicht Vertragsbestandteil. Damit wird er aber vor Gericht scheitern, weil er sich mit der Abgabe falscher Daten der arglistigen Täuschung schuldig macht und die Kündigung rechtens ist. Er kann im Nachhinein die von ihm gemachten Angaben und mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben nicht "widerrufen", die unterschriebene Mieterselbstauskunft nicht anfechten, zumindest nicht, wenn diese keine sittenwidrige Fragen stellt.

    In der Kürze liegt die Würze:

    Schau mal hier rein: https://www.mietrecht.de/wp-content/upl…ter-Vorlage.doc

    Dieser Vordruck enthält die erlaubten Fragen.

    Sollten unerlaubte Fragen gestellt werden, so dürfte man auch lügen, ohne Konsequenzen. ;)

    Mit dieser Auskunft kannst Du Dir den A** abwischen. Da steht nichts über die Finanzen drin, was Du nicht sowieso in Form einer Schufa und Mietschuldenfreiheiutsbescheinigung erhälst.

    In einer richtigen (und auch juristisch unangefochtenen) Mieterselbstauskunft steht weitaus mehr drin.

    Eine Mieterselbstauskunft ist bei professionellen Vermietern Standard. Es werden Einkünfte, Ausgaben, Schulden und sonstige Verpflichtungen erfasst, ob Tiere und Kinder mit in die Wohnung ziehen sollen, etc.
    Die Mieterselbstauskunft dient zur Kontrolle der Bonität des Mieters in Spe und ist ein Hilfsmittel zur Mieterauswahl.

    Die Mieterselbstauskunft muss vom Mieter in Spe unterschrieben werden. Wer da etwas unwahres reinschreibt ("ich habe keine weiteren Zahlungsverpflichtungen", gibt aber 50 % seines Einkommens für Privatkredite aus, die nicht in der Schufa stehen), begeht somit Betrug, da er die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. Er erschleicht sich eine Wohnung, die er sonst nicht bekommen hätte. Dies kann zu einer gültigen fristlosen Kündigung führen.

    Und Schufa-Auskunft ist auch Standard. Wir sind selber an der Schufa angeschlossen und können die Auskunft mit dem Einverständnis des Berwerbers ziehen. Ist das Rating unter 95 % ist der Bewerber raus, da seine Finanzen desolat sind. (Um auf 95 % runterzukommen muss man schon einiges angestellt haben!).
    EV oder Insolvenz oder Restschuldbefreiung oder Ähnliches sind natürlich auch KO-Kriterien.

    Der Vermieter muss die Kaution zeitnah nach Auszug abrechnen, allerspätestens und auch dann nur mit einer triftigen Begründung, nach 6 Monaten. Er darf nur für ausstehende Betriebskostenabrechnungen einen angemessenen Teil der Kaution als Sicherheitseinbehalt zurückhalten. Aber das dürfte pro Abrechnung nur ca. 10 % - 20 % der Kaution sein, je nachdem wie die letzten Abrechnungen ausgefallen sind.

    @ Surya:
    Das ist MMN das Mieterhöhungsverlangen falsch.

    Ich würde dem widersprechen. Der Berechnungsweg muss dargelegt werden und die Berechnung muss transparent sein.
    Die Dichtungen der Fenster wirst Du in keinem Mieterhöhungsverlangen finden, da eine Mieterhöhung nicht auf Mietmängel einer einzelnen Wohnung ausgelegt ist. Dies ist ein separates Thema (Mängelmeldung, Fristsetzung zur Behebung, ggf. Mietminderung, etc.). Eine Mieterhöhung berücksichtigt keine Mietmängel.

    Bei der Mieterhöhung nimmst Du nicht einfach den höchsten Wert der Spanne.
    Es gibt eine untergrenze, einen Mittelwert und eine oberegrenze.
    Du gehst bei der Berechnung der Miete immer vom Mittelwert aus.
    Und anhand Gebäudemerkmale kommen dann zuschläge oder Abzüge auf die obere oder von der unteren Spannenwert hinzu. Und dann gibt es noch die Sondermerkmale, die die ganze Kalkulation nochmals auf oder abwerten.

    Es spielt keine Rolle, ob Schönheitsreparaturen wirksam oder überhaupt vereinbart wurden.
    Das Streichen von Wänden in unüblichen Farben hat mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun sondern mit "Sachbeschädigung". Diese hat der Mieter zu beseitigen oder die Kosten für die Beseitigung zu tragen. BGH: Az.: VIII ZR 416/12

    Und jetzt kommt der Hammer: Hat der Mieter z. B. in einem Zimmer nur eine Wand "beschädigt", z. b. eine Rosa Viereck um das Bett gemalt, und die anderen Wände sind weiß, muss er dennoch das ganze Zimmer streichen, da man es sonst sieht, dass nur eine Wand nachgestrichen wurde. Dies ist für den Vermieter unzumutbar.

    Auch unzulässig: Muster an den Wänden (Vierecke, Striche), Wände nur partiell streichen (z. b. nur bis 2/3 der Höhe der Wand), nur eine Wand eines Zimmers, etc.
    Alle Wände eines Zimmers müssen einheitlich und unifarben in gedeckten neutralen Tönen sein.
    Hinterlässt man die Wohnung nicht so, sondern mit "Sachbeschädigung", darf man den Pinsel schwingen oder einen Maler bezahlen, denn Sachbeschädigung muss der Vermieter nicht hinnehmen. Auch ohne eine (wirksame oder unwirksame) Vereinbarung zu SchönReps im MV.

    Erst einmal nachträglich mein Beileid zu dem Schicksalsschlag.

    Offenbar bist Du der Erbe, hast das Erbe auch nicht ausgeschlagen, da Du ja die Mietangelegenheiten regeln durftest (wenn Du das Erbe ausgeschlagen hättest, hätte das Nachlassgericht bzw. ein Nachlasspfleger das Mietverhältnis gekündigt und das wäre nicht zum 31.07. gegangen, wenn der Vater Ende Juni gestorben ist).
    Als Erbe übernimmst Du aber auch die Zahlungsverpflichtung. Formal gesehen hätte es aber zwei Abrechnungen geben müssen, wenn es tatsächlich zwei verschiedene Mietverträge sind. Eine für den Vater (Erben) und eine für Dein Mietverhältnis.
    Da Du aber der Erbe bist, und das Erbe nicht ausgeschlagen hast, hättest Du die Abrechnung Deines Vaters so oder so bekommen.
    Man könnte natürlich die Abrechnung anfechten, weil es zwei verschiedene Mietverträge sind. Aber will man das wirklich, und damit ein angespanntes Verhältnis zum Vermieter schaffen?

    Dann macht dem Vermieter und den Mitbewohnern klar, dass eine Mieterhöhung bei Austritt einer Vertragspartei nicht rechtmäßig ist.

    Ansonsten schließe ich mich den Vorrednern an.

    Klar geht das: Der Mietvertrag wird von allen Mietparteien gekündigt. Mit den restlichen Mietparteien wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen und da ist die Miete neu verhandelbar und somit auch höher. Und so wird es hier wohl auch von der Vermieterin regelmäßig gehandhabt, wenn Hauptmieter aus WGs austreten wollen.

    Wie wurde denn die Kaution hinterlegt?

    Ich kenne das nur so, dass eine Kaution bei einem Kreditinstitut auf einen Sparbuch hinterlegt wird oder seit neustem durch eine Mietkaution/Mietbürgschaft ersetzt wird. Letzteres ist offensichtlich nicht der Fall.

    Es klingt aber so, als sei die Kaution einfach auf das Vermieter Konto überwiesen worden? Sowas würde ich dann in Zukunft auch anders machen.


    Als Vermieter muss man nicht jede Kautionsart akzeptieren. Wir akzeptieren z. B. diese grässlichen Mietkautionsbürgschaften (Moneyfix etc.) NICHT, und auch keine Sparbücher. Da kommt man als Vermieter nicht ohne Weiteres an das Geld, wenn es berechtigt ist.

    Wir richten für unsere Mieter selber Kautionskonten ein. D.h., die Mieter zahlen die Kaution auf das Mietenkonto, und sobald der Zahlungseingang stattgefunden hat, überstellen wir die Kaution auf das extra für den Mieter eingerichtete Kautionskonto.
    So machen es wohl viele große Hausverwaltungen.

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