Es spielt keine Rolle, ob Schönheitsreparaturen wirksam oder überhaupt vereinbart wurden.
Das Streichen von Wänden in unüblichen Farben hat mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun sondern mit "Sachbeschädigung". Diese hat der Mieter zu beseitigen oder die Kosten für die Beseitigung zu tragen. BGH: Az.: VIII ZR 416/12
Und jetzt kommt der Hammer: Hat der Mieter z. B. in einem Zimmer nur eine Wand "beschädigt", z. b. eine Rosa Viereck um das Bett gemalt, und die anderen Wände sind weiß, muss er dennoch das ganze Zimmer streichen, da man es sonst sieht, dass nur eine Wand nachgestrichen wurde. Dies ist für den Vermieter unzumutbar.
Auch unzulässig: Muster an den Wänden (Vierecke, Striche), Wände nur partiell streichen (z. b. nur bis 2/3 der Höhe der Wand), nur eine Wand eines Zimmers, etc.
Alle Wände eines Zimmers müssen einheitlich und unifarben in gedeckten neutralen Tönen sein.
Hinterlässt man die Wohnung nicht so, sondern mit "Sachbeschädigung", darf man den Pinsel schwingen oder einen Maler bezahlen, denn Sachbeschädigung muss der Vermieter nicht hinnehmen. Auch ohne eine (wirksame oder unwirksame) Vereinbarung zu SchönReps im MV.