Auch nach dieser Meinung können die Parteien aber trotz der Schriftformklausel mündliche Vereinbarungen treffen (OLG Düsseldorf, DWW 2001 S. 248 = WuM 2002 S. 49). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass die Schriftformklausel auf die mündliche Regelung nicht angewendet werden soll. Es genügt vielmehr, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die mündliche Regelung ernsthaft gewollt ist. Ein solcher Fall wird insbesondere dann vorliegen, wenn sich die Parteien entsprechend der mündlichen Vereinbarung verhalten.
Zu mündlichen Vereinbarungen sage ich nur eins:
BLA BLA
Wir hatten eine mündliche Vereinbarung, dass Du mir 5.000 EUR schenken willst und ich habe immer genau einen Zeugen mehr als Du, der dies bestätigen würde. Tja, ohne Papier hast Du nun ein Problem. ![]()
Wenn ein Mieter eine Immobilie umbaut, reicht niemals eine mündliche Vereinbarung. Hier geht es nicht um die stillschweigende Nutzungsgestattung eines leeren Kellerraums, sondern hier geht es um "rischtisch viel Schotter", die Umbaumaßnahmen gekostet haben werden.