Beiträge von AndreasC1977

    Verzeihung, ich schon und zwar hier:
    § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1).....
    (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

    Der feine Unterschied
    Betriebskosten können auch als Pauschale vereinbart werden.
    Heizkosten allerdings müssen zwingend nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden.

    Die Abrechnung der Betriebskosten als Pauschale finde ich in Ordnung.

    Die Abrechnung der Heizkosten ist formell falsch und zurückzuweisen.

    Eine Pauschale wird nicht abgerechnet. Mit einer Pauschale sind alle "Abrechnungsspitzen" der kalten Betriebskosten abgegolten.
    Natürlich gibt es eine Betriebskostenpauschale, deren Existenz hab ich ja auch nicht geleugnet.
    Das Wort "pauschale Abrechnung" ist nicht erfüllbar, denn entweder wird etwas abgerechnet oder Pauschal bestimmt. Oder schonmal einen weiblichen Hengst gesehen?

    Kannst Du auch beweisen, dass Du die Fotos beim letztmaligen Verlassen der Wohnung aufgenommen und danach die Wohnung nicht mehr betreten hast? Das ist ein Ding der Unmöglichkeit.

    Ansonsten schließe ich mich Berny an: Wenn Du Zeugen hast, die eine saubere Wohnung bestätigen können, hat der Vermieter immer einen Zeugen mehr, der das Gegenteil bezeugt.

    Ich würde die 100 € als Lehrgeld verbuchen.

    Ich schließe mich Leipziger und Berny an. Ist zwar ärgerlich, aber unter den Umständen, ohne Übergabeprotokoll, das einzig sichere.

    Wenn man googelt, findet man die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Da erkennt man, dass diese ganze Abrechnung den Wert von Toilettenpapier hat.
    Ich würde dem Vermieter einfach nur zurückschreiben: "Mangels Einhaltung formaler Vorschriften wird der formell unwirksamen Betriebskostenabrechnung hiermit widersprochen." Was falsch ist, muss er selber rausfinden.

    Pauschale Abrechnung der Betriebskosten... noch nie so einen Schwachsinn gelesen.
    Betriebskostenpauschale, da kann sich der Vermieter bzw. Mieter jede Nachforderung sonstwohin stecken, oder Abrechnung, da muss es aber auch die korrekte Form haben.

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Mietpreisbremse.
    Ich wohne in Berlin und habe nach längerer Suche eine passende Wohnung gefunden. Der Mietvertrag wurde bereits beiderseits unterschrieben. Mietbeginn soll der 01.06.2015 sein.
    Jetzt tritt aber ab 01.06. ja die Mietpreisbremse in Kraft. Ist es möglich ggf einen Anpassung der Miete zu verlangen? Sofern diese über 10% des Mietspiegels liegt. Vereinbart sind 887€ Kaltmiete. Ich weiß vom Vormieter dass dieser bisher nur 700€ Kaltmiete zahlte.
    Für mich stellt sich die Frage ob hier die Bremse aufgrund des Datums greift oder nicht. Und ob der Vermieter mit einer Wohnungsübergabe z.B. am 30.05. das ganze aushebeln könnte.

    Vielen Dank schonmal im vorraus.

    Mietbeginn ist der 01.06.2015. Ab dem 01.06.2015 gilt auch die Mietpreisbremse.
    Nun darf man prüfen:
    1. wie hoch ist für diese Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete? (Achtung: Es reicht nicht aus nur den Mittelwert aus dem Feld im Mietspiegel auszuwählen, es müssen auch alle Zu- und Abschläge und Sondermerkmale berücksichtigt werden!)
    Wie teuer wäre die Wohnung (Nettokalt) bei 10 % Aufschlag auf die oben errechnete Vergleichsmiete?
    2. Wie teuer war die Wohnung beim Vormieter (Nettokalt)?

    Der höhere Wert aus 1. und 2. darf maximal als Kaltmiete genommen werden, sofern die Wohnung in den Sachverhalt der Mietpreisbremse fällt (es gibt ja Ausnahmen, z. b. Neubau, umfassend modernisiert, u. A.)

    In Berlin finden regelrechte wangsversteigerungsevents statt, wo Genossenschaftshäuser versteigert werden, weil die Genossenschaften bankrott sind. Aber die Häuser kann man dann erstmal für viel Geld wieder bewohnbar machen, weil total runtergewirtschaftet.
    Wenn sie nicht sogar komplett abgerissen werden... Baugrund ist teuer in Berlin.

    Die Reparaturen müssen NICHT tatsächlich erfolgen.
    Deshalb MUSS eine Reparatur auch nicht nachgewiesen werden.
    Er kann eine fiktive Abrechnung erstellen, was die Beseitigung des Schadens kosten WÜRDE, allerdings nur netto, ohne MwSt./USt.
    Dieser Nettobetrag ist das, was dem Vermieter als Sachschaden entstanden ist und dieser Sachschaden ist vom Mieter zu erstatten.
    Als Basis für eine fiktive Abrechnung KÖNNEN Angebote von Firmen sein, aber auch Materialkosten und ein fiktiver Stundenlohn, wenn der Vermieter den Schaden als Person selber behebt.

    Ich finde H.H's Vorschlag am besten, hingegen Andreas' und Leipziger' weniger toll...: Wenn beim beklagten Mieter nix zu holen ist, was dann? Den Titel für dreissig Jahre an der Wand einrahmen...?

    Das war ja kein Vorschlag sondern nur das Aufzeigen der Konsequenz. Der Fragesteller meinte ja trotzig, er würde so oder so umziehen und die Miete einfach nicht zahlen können. Und das was Leipziger und ich geschrieben haben, war die einfache Konsequenz dieser einfachen Zahlungsverweigerung.

    Vielen wollen bei der Hausverwaltung sparen und lassen deswegen etwas schleifen. Darum finde ich Genossenschaften so toll =)

    Ach, und die sind besser? Weißt Du wieviele Genossenschaften unter Zwangsverwaltung stehen oder gar liquidiert wurden wegen Zahlungsunfähigkeit? Die Genossenschaft ist auch nur eine besondere Form des Grundeigentums. Jedem Mitglied gehört ein Anteil der Genossenschaft, verbunden mit dem Wohnrecht in einer bestimmten Wohnung.
    Gerade in Berlin (keine Ahnung, wie das im Rest der Republik aussieht) gibt es viele notleidende Genossenschaften.

    Ich würde gar nicht alles glauben, was der Mieterschutzbund sagt. Kannte der Mitarbeiter den Zustand Eurer Wohnung/Tapeten? Mustertapeten, farbintensive Wände, bzw. beschädigte Tapeten hätte der Vermieter beispielsweise gar nicht hinnehmen müssen.

    Um hier eine klare Aussage zu treffen, hätte der Kollege des Mieterschutzbundes Eure Wohnung eigentlich persönlich begutachten müssen. Hat er das? Ansonsten würde ich dessen Meinung mal als Spekulation bezeichnen, mal davon abgesehen, dass das benannte Urteil des BGH noch gar nicht veröffentlicht wurde und demnach noch gar keine Aussage zum Wortlaut getroffen werden kann.

    Ich würde die Sache ebenso abhaken. Was habt Ihr denn für Farbe ausgegeben? Lohnt es sich, wegen den paar EUR schlimmsten Fall vor Gericht zu ziehen?

    Das stimmt. Bunte Farben, Mustertapeten, "moderne" Striche, Quadrate, Rechtecke, etc. muss der Vermieter nicht hinnehmen und sind vom Mieter zu beseitigen.

    Das spielt keine Rolle. Nach der letzten Mietrechtsreform steht unter § 569 Abs. 2a BGB folgendes geschrieben:


    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.

    Laut Fragesteller beträgt die Kaltmiete 540,00 EUR. Die offene Forderung aus Kautionszahlungen liegt bei 1.080 EUR und somit bei genau 2 Kaltmieten.


    So kompliziert muss man das gar nicht angehen. Die fehlende Kaution an sich ist schon ausreichend.

    Die Frage ist nur, wie lange die Forderung besteht. Hier greifen ja ebenso Verjährungsfristen nach § 195 BGB, so dass der Vermieter diese Forderung evtl. gar nicht mehr geltend machen kann.

    Du darfst nicht von KALTmiete ausgehen, sondern musst von WARMmiete ausgehen. Miete ist das, was vertraglich vereinbart wurde zu zahlen: Grundmiete + Vorauszahlungen.
    Und da muss es schon die Summe sein aus offene Kaution und offene Miete, um das zweifache der Miete zu erreichen.

    Mit der Verjährung kannst Du aber Recht haben. Wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Jahres 2011 begonnen wurde, kann die Kaution verjährt sein... zumindest teilweise.

    Die HK-Reinigung gehört nicht zu Deinen Pflichten bei besenreiner Übergabe.

    Der abgeplatzte Lack könnte als Sachbeschädigung abgeurteil werden, denn ohne Gewalteinwirkung platzt Lack i. d. R. nicht ab.
    Der Vermieter sollte jedoch als Beleg der Kosten ein Angebot oder eine Rechnung vorlegen.
    Ein Angebot reicht aus, da er auch fiktive Kosten abrechnen darf, allerdings ohne MwSt. Fiktive Kosten sind kosten, die entstehen würden, wenn er eine Firma beauftragen würde, es aber selber macht. Da diese Kosten natürlich nicht tatsächlich bezahlt wurden (Zahlungsfluss) darf er auch keine MwSt. geltend machen.
    Hat er eine Rechnung, ist er da sogar noch besser dran, weil er da den kompletten Bruttobetrag geltend machen kann.

    Nein, das gilt m.W. nur dann, wenn bei Neuverträgen die Zahlung der Kaution in bis zu drei Raten MIT den ersten bis zu drei Mieten vereinbart wurde.

    Ich muss da Leipziger Recht geben.
    Die Kaution wurde offenbar vereinbart (sonst bestünde kein Konsens zwischen Mieter und Vermieter, dass von der Kaution noch 1050 EUR offen wären). Gemäß BGB ist die Kaution zum Mietbeginn fällig, zahlbar in drei Raten.

    Da das Mietverhältnis wahrscheinlich nicht frisch ist, so klingt es jedenfalls aus der Fragestellung heraus, ist der Mieter mit 1.050 EUR in Verzug.
    Da der Mieter auch mit einer Miete 740 EUR in Verzug ist, somit insgesamt mit 1.790 EUR, was mehr als das Doppelte der Warmmiete ist, besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung, so wie Leipziger es schrieb und wie ich es auch glaube zu sehen.

    Dann wird der Vermieter einen Mahnbescheid erwirken, einen Vollstreckungstitel und der Gerichtsvollzieher klopft bei Dir, Deiner Bank und Deinem Arbeitgeber an...

    c'est la vie.

    Verträge sind da um eingehalten zu werden.
    Wenn man einen Job mit Risiko des Verzugs hat, sollte man keine Mietverhältnisse mit Kündigungsausschluss unterschreiben. Sowas utnerschreibt man nur, wenn man absolut sicher ist, während der Ausschlusszeit nicht umziehen zu müssen.

    Miete ist grundsätzlich gem. Gesetz immer im VORAUS bis zum 3. Werktag zu leisten. Egal ob ALG 2 oder nicht.
    Ständig wiederkehrende Verspätung der Mietzahlung können eine Abmahnung und dann bei Wiederholen zur fristlosen Kündigung reichen.

    Auch die Tatsache, dass Du noch über 1.000 EUR Kaution offen hast, macht Dich für eine fristlose Kündigung angreifbar.
    Du kannst nach dem Erhalt einer fristlosen Kündigung (Schriftform, also im Original mit Unterschrift) innerhalb von 2 Monaten die fristlose Kündigung abwenden, indem Du alle Forderungen ausgleichst. Dies geht jedoch nur einmalig. Hattest Du schon mal eine fristlose dann bist Du raus.

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