Würdest Du bitte eine rechtliche Quelle dazu nennen?
Werde ich, sobald es mir möglich ist. Versprochen!
Würdest Du bitte eine rechtliche Quelle dazu nennen?
Werde ich, sobald es mir möglich ist. Versprochen!
Hi Banane, der Ehemann, sein Anwalt (mutmaße ich, er hat ihn auch erwähnt) und ich haben einen Mietvertrag. Ich habe nicht wirklich genug Geld für einen Anwalt, das kostet doch bestimmt gleich Unsummen... So ein Mist! Ich verstehe das nicht wirklich - die Wohnung gehört doch BEIDEN, wie kann dann ein Besitzer sagen, dass ich in der Wohnung wohnen darf - und der andere kann das aushebeln?
Du hast evtl. das Recht auf einen Beratungsschein, erhältlich bei AG. damit kannst Du Dich für ca. € 15,00 beim Anwalt beraten lassen. Wie schon erwähnt, dies sind rechtliche Fragen, die zu beantworten kann ein Laie im Forum nicht.
die Frau und ich haben beide angenommen, dass somit auch der Mietvertrag zwischen ihr und mir besteht...
Als erstes: Wer hat den Mietvertrag -außer Dir - noch in Händen? Wahrscheinlich der Ehemann, wenn der den unterschrieben hat.
In diesem Fall hast Du keine guten Karten. Er ist Dein rechtmäßiger Vermieter. Wie viele Ausnahmen es in solche einem Fall geben kann weiß am besten ein Anwalt.
Die Verjährung beträgt 6 Monate, beginnt mit der Übergabe der Wohnung an den Vermieter und endet damit, dass der Vermieter keine Ersatzansprüche mehr stellen kann.
Um Irrtum auszuräumen: Innerhalb dieser 6 Monate muss der Vermieter Schäden -vom Mieter nachweisbar verursacht-
in Angriff nehmen bzw. beheben lassen.
Ich sehe das etwas anders als # 2. Es gab Sachen die bei Auszug beanstandet wurden und der Mieter hat angeblich -oder angenommen- zugestimmt, dass diese sog .Sachen/Schäden behoben werden auf seine Kosten, da er für die Schäden aufzukommen hat.
Nun muss der Vermieter tätig werden um die Schäden unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen und die Rechnung mit der Kaution zu begleichen, Sollte nun der Vermieter mit der Behebung der Schäden in Verzug geraten, den er nicht zu vertreten hat, könnte es durchaus rechtens sein, dass die Kaution erst später zurückzuzahlen ist.
Sollte nun der VM unverschuldet in Verzug geraten, z.B. ein Handwerker muss ins Krankenhaus, kann also den Schaden nicht fristgerecht beheben. Es werden nun 8 Monate für die Fertigstellung der Arbeit und Rechnungslegung und angenommen für den Schaden reicht die Kaution ohnehin nicht aus, müsste der M solange auf seine Kautionsabrechnung warten. Der VM hat zu beweisen, dass es nicht sein Verschulden ist.
Hallo ich bin am 1.6.2017 aus meiner Wohnung gezogen und im Übergabe Protokoll waren einige Sachen die beanstandet wurden. Meine Vermieterin wollte sich dies bezüglich melden. Das ist aber schon über 6 Monate her... Bin ich trotzdem verpflichtet das noch zahlen?Wenn jetzt eine Rechnung auf mich zu kommt
Hier das Protokoll
Ich sehe das etwas anders als # 2. Es gab Sachen die bei Auszug beanstandet wurden und der Mieter hat angeblich -oder angenommen- zugestimmt, dass diese sog .Sachen/Schäden behoben werden auf seine Kosten, da er für die Schäden aufzukommen hat.
Nun muss der Vermieter tätig werden um die Schäden unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen und die Rechnung mit der Kaution zu begleichen, Sollte nun der Vermieter mit der Behebung der Schäden in Verzug geraten, den er nicht zu vertreten hat, könnte es durchaus rechtes sein, dass die Kaution erst später zurückzuzahlen ist.
"Die Wohnung wird ohne Heizung vermietet. Der Vermieter übernimmt keinerlei Verpflichtung bezüglichder Beheizung der Wohnung. Der Mieter hat sowohl für die Brennstoffe zu sorgen als auch dafür, dass die Wohnung imWinter wie üblich erwärmt wird. Der Gasheizofen (wandhängend) im Zimmer, der Gasofen sowie Beistellherd in der Küche und der Gasdurchlauferhitzer imBad sind nicht Eigentum des Vermieters und werden deshalb auch nicht mit vermietet. Der neue Mieter übernimmt dieGeräte vom Vormieter; damit geht diese mit dem Einzug in das Eigentum des neuen Mieters über. Der Vermieter übernimmt für Geräte, die Eigentum des Mieters und deshalb nicht mitvermietet sind, weder dieInstandhaltungs- noch die Instandsetzungspflicht."
@darkshadow, lies Dir doch diesen Beitrag nochmals durch. Es müsste Dir einiges auffallen, was einer gültigen "Sondervereinbarung widerspricht.
Ein Indiz für die Ungültigkeit dieser "Sondervereinbarung" wäre auch hier zu sehen.
"Erfaßt werden alle Bestimmungen, die einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt haben. Auch ansonsten wirksame Bestimmungen werden so nicht Vertragsbestandteil."
Leider wurde ich als Student bei Abschluss meines Mietvertrages ziemlich überrumpelt, daher bin ich jetzt in der misslichen Lage
Da geht es aber eher darum, das eine ursprüngliche AGB Klausel zu deiner Individualvereinbarung wird.
Es wird nicht zu meiner Individualvereinbarung. Sondervereinbarung wird mit Individualvereinbarung gleichgesetzt. Also, versuchen zu verstehen.
Diese Sondervereinbarung ist für mein Verständnis eine Individualvereinbarung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine solche Wohnung nochmals angeboten ist.
Eine Individualvereinbarung setzt voraus, dass diese auch individuell vereinbart wurde. In diesem Fall scheint das nicht so zu sein, und deshalb ungültig.
Wenn Du unter diesen Umständen fast mietfrei wohnen könntest würde ich die Anmietung der Wohnung noch verstehen.
Es hat Dich sicher keiner gezwungen diese Wohnung anzumieten.
Und sonst musst Du bei Auszug Dein sog."Eigentum" mitnehmen, sollte der VM darauf bestehen, alles nur dann, wenn diese
Sondervereinbarung mit Dir besprochen wurde und Dir nicht einfach unter die Nase gelegt wurde zu unterschreiben.
Deutlich: Hast Du keinen Einfluss auf die Gestaltung dieser Vereinbarung gehabt ist diese ungültig.
So meine Kenntnis.
Dachte ich mir, dass Dein Beitrag eigentlich nur Ironie sein kann. Nur fehlte mir ein Smiley, was ich in diesem Fall immer dazusetze.
Für diese Zwecke u.a. gibt es diese Ja.
Du könntest die Ausnahme des Partners in Deine Wohnung sogar einklagen.
Soll natürlich Aufnahme heissen.
Von jeher wurde eigentlich vom Mieter tapeziert! Der Mieter hat nach seinem
jeweiligen Geschmack die Tapeten ausgesucht und seine Wohnung hergerichtet.
Viele würden sich bedanken, wenn der Vermieter ihnen vorschreiben würde,
wie ihre Wohnung auszusehen hat. Deshalb ist die Frage schon sehr ungewöhnlich,
ob man vor Einzug die Wohnung renoviert.
Viele würden sich bedanken wenn der Vermieter ihnen vorschreiben würde ...etc pp.
Okay - aber auch dort muss er diese mir melden und beweisen, dass diese Schäden durch mich entstanden sind, bevor er mir diese in Rechnung stellt.
Der VM muss Dir den Schaden nicht melden, er darf und kann wenn er dazu lustig ist. Er kann Dir die Rechnung zustellen und Du selbst kannst entscheiden ob Du diese begleichen wirst. Wenn der Schaden nicht von Dir verursacht wurde bezahlst du auch keine Rechnung. In diesem Fall müsste der VM die Rechnungskosten einklagen, dann entscheidet der Richter, und das nach Sachlage, Beweisen etc.
Schulwechsel ist für Kinder nicht unbedingt von Vorteil.
..muss auch nicht unbedingt ein Nachteil sein.
Nicht jeder Umzug bedingt einen Schulwechsel.
..wenn der Mieter das Glück hat im Umkreis der Schule eine Wohnung zu finden.
Viele würden sich bedanken, wenn der Vermieter ihnen vorschreiben würde,
wie ihre Wohnung auszusehen hat. Deshalb ist die Frage schon sehr ungewöhnlich
Eine sehr gewagte Aussage. In den vielen Jahren meiner Vermieterei hätte ich nie gewagt dem Mieter vorzuschreiben, wie seine
Wohnung auszusehen hat.
Mein Problem liegt eigentlich nur darin, dass ich nicht weiß, wie wir uns am besten verhalten sollen.
Wir wollen noch 2 1/2 Jahre drin bleiben (Schulabschluss des Sohnes).
Jede Möglichkeit wahrnehmen die sich bietet um in der Wohnung zu verbleiben. Schulwechsel ist für Kinder nicht unbedingt von Vorteil.
ich habe meinen Vermieter um die Erlaubnis gebeten, dass mein Lebenspartner mit einziehen darf. Daraufhin habe ich einen Untermietervertrag bekommen, der für ihn auf zwei Jahre befrietet wurde.
Der VM kann Dir die Aufnahme Deines Lebenspartners nicht untersagen, es sei denn, es gäbe dazu wichtige Gründe. Einen Mietvertrag für Deinen Partner kann der VM ebenso wenig ausstellen.
Nur nebenbei; Der VM kann Dir die Aufnahme Deines Partners ohne Grund nicht verwehren, Du könntest die Ausnahme des Partners in Deine Wohnung sogar einklagen.
Das heißt ich müsste wohl nachweisen, dass da ein bestimmter Schadstoff da ist, auf den ich reagiere. Das ist aber doch mit sehr viel Geld verbunden? Das Attest bringt mir dann nix alleine oder? Weitere Hoffnung bleibt mir wohl einen Nachmieter schnell zu finden, den der Vermieter wohl nicht nehmen muss...
Unter diesen Umständen wird Dir der Vermieter sicher in Bezug auf Nachmieter entgegenkommen und einen geeigneten Nachmieter akzeptieren.
. Die Wohnung ist sonst top in Schuss, keine Mängel, nur die Wände sind nicht akzeptabel.
Wenn Du die Wohnung in diesem Zustand übernommen und akzeptiert hast, wirst Du selbst Hand anlegen müssen um die Wände nach Deinen Bedürfnissen zu renovieren.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!