Beiträge von SplineO

    Ich zitiere nur den 2. Link den ich gepostet habe:

    "BGH erklärt Quotenklausel für ungültig
    Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Urteilen die meisten dieser Klauseln jedoch für ungültig erklärt. Im Juli 2013 kippte der BGH auch die sogenannte Quotenklausel. Sie verpflichtet Mieter dazu, anteilig Renovierungskosten zu übernehmen. Viele Mietverträge setzen eine Renovierungsfrist, etwa dass alle drei Jahre Küche und Bad neu gestrichen werden müssen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Frist aus, muss er laut Quotenklausel einen prozentualen Anteil an der Renovierung für die abgelaufene Mietzeit zahlen. Der BGH erklärte nun alle Mietverträge mit einer derartigen Quotenklausel für ungültig. Nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes müssen Mieter bei allen Verträgen, die diese Klausel enthalten, keine Schönheitsreparaturen vornehmen oder sich an den Kosten dafür beteiligen."
    Sch

    Ich habe kein Problem damit zu streichen wenn ich dazu verpflichtet binb. Ich würde es nur ungern tun wenn ich nicht muß. Deswegen frage ich hier nach.

    Schöne Grüße!

    Hallo, und danke erstmal für die Antwort. Leider weiß ich nicht so recht wo in den beiden von mir genannten Links dieser Abschnitt so zu finden ist.
    Nicht schlimm, ich habe mir den Artikel herausgesucht, gelesen und vervollständige nun hier die Klausel wie sie in voller Länge in meinem Mietvertrag steht und wiederhole meine Frage ;)

    "Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug entsprechend seiner Wohndauer (zeitanteilig) an den erforderlichen Renovierungskosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang dieses Kostenaufwands durch den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts ermitteln zu lassen. Der Mieter erhält die Möglichkeit stattdessen die Renovierung entweder selbst durchzuführen oder günstigere Kostenvoranschläge beizubringen."

    Damit bleigt immernoch die Frage nach der ersten Klausel bestehen.

    Vielen Dank.

    Hallo zusammen,

    Nach gut 6 Jahren Mietverhältnis ziehen wir aus. Zuletzt haben wir vor ca. 2 Jahren in mehreren Räumen der Wohnung gestrichen. Jetzt kommt natürlich die Frage auf, ob wir in der alten Wohnung renovieren müssen. Ich habe gelesen, dass unter bestimmten Umständen die Renovierungsklausel nichtig ist, insbesondere wenn sie zu starre Zeitintervalle vorsieht z.B. hier:
    Wann Mieter beim Auszug renovieren m

    Unsere Klausel liest sich so:

    "Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung der Schönheitsreparaturen für Küche, aderäume, Toiletten und Dielen in einem Zeitraum von ca. zwei Jahren, für andere Räume in einem solchen von ca. fünf Jahren durchzuführen, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist."

    Außerdem habe ich gelesen das der BGH alle Mietverträge mit einer Quotenklausel für ungültig erklärt hat. (Sch)

    Diese Quotenklausel liest sich in unserem Vertrag so:

    "Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug entsprechend seiner Wohndauer (zeitanteilig) an den erforderlichen Renovierungskosten. ...(KVA von Malerbetrieb etc.)"

    Meine einfache Frage: Sind wir jetzt zur Renovierung verpflichtet oder nicht?

    Ich bedanke mich für alle hilfreichen Antworten!

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