Beiträge von jotabe

    Die Vorauszahlung ist immer eine Schätzung, erst wenn der tatsächliche Verbrauch bekannt ist, erfolgt die genaue Abrechnung.

    In der Aufstellung der Betriebskosten sind die Heizkosten enthalten. Abgerechnet muss aber nach der Heizkostenverordnung, wenn, wie ich schon schrieb, Messgeräte dafür vorhanden sind.

    Hat das auch bezug auf der untermieterverhältnis? Und wenn ja, auf grund welcher paragraf der HeizkostenV genau?

    Wenn eine Inclusivmiete vereinbart worden wäre, hätte auch im Vertrag gestanden einschließlich Heizung. Da aber sogenannte Warmmiete nicht mehr gültig ist, wenn Messvorrichtungen vorhanden sind, müssen die Heizkosten bezahlt werden.

    Ja verstanden, aber wenn der untervermieter meint dass die Heizkosten schon bezahlt werden als vorauszahlung un nur eventuell die differenz bezahlt werden soll, waren sie doch eingeschlossen? Weiter ist es Heizung nicht enthalten bei Betriebskosten gem. §556 BGB und betriebskostenV?

    Ganz anders gefragt. Besteht denn überhaupt die Möglichkeit, den Verbrauch an Wärme für das Zimmer zu ermitteln? Wenn dort nämlich eine Messvorrichtung vorhanden ist, die auch abgelesen wurde/wird, dann muss nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden.

    Ja, im zimmer gibt es eine messvorrichtung der einzige wochen her abgelesen wird. Ist es denn so dass die Heizungskosten überwalzt werden im gegensatz zu vertrag wo es in eine inklusivmiete vorgesehen wird?

    Ich habe jetzt dieses gefunden und dort steht dass in § 2 HeizkostenV in einer ausnahme vorgesehen wird.

    "Eine Inklusivmiete, die auch den Energieverbrauch des Mieters einbezieht, ist ausnahmsweise erlaubt, wenn es sich um ein Zweifamilienwohnhaus handelt, in dem der Vermieter selbst eine Wohnung bewohnt. In diesem Fall erklärt das Gesetz nämlich die Heizkostenverordnung für nicht anwendbar. Damit entfällt die Verpflichtung des Vermieters, den Energieverbrauch des Mieters zumindest anteilig verbrauchsabhängig abzurechnen (§ 2 HeizkostenV)."

    und

    "Diesen Gedanken bringt der Gesetzgeber zudem auch in § 11 HeizkostenV zum Ausdruck. Danach ist der Heizkostenverordnung nicht anzuwenden auf Räume, bei denen das „Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs und die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist“. Insbesondere trifft dies auch für untervermietete Einzelzimmer zu (Schmid Handbuch der Mietnebenkosten RN.6069)."

    Mal angenommen B (de untermieter) mietet einen zimmer mit mitnuzung von gemeinschaftsräume von A (hauptmieter und untervermieter). A wohnt inderselber wohnung. Im vertrag steht: " Die Miete beträgt monatlich 350€. Enthalten sind Betriebskosten, Nebenkosten, Strom und Internetnutzung".

    Den vertrag lauft von september 2013 bis februar 2014.

    Wann B der ruckzahlung der kaution von 600€ fragt, meint A dass er es nur ein teil davon zuruckzahlen soll und B soll warten bis die kostenabrechnung für heizung da is. Wenn die heizungskosten höher sein als was A schon als provision an der hauptvermieter bezahlt hat, sollte B die differenz mitbezahlen.

    Geht es hier um eine inklusivmiete? Und hat A recht auf dieser nebenkostenabrechnung und einhaltung der kaution? Welche sind die rechtliche grundlagen?

    *Entschuldigung für die mögliche fehler, ich bin nicht Deutsch muttersprachler

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